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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.08.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-08-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186408195
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640819
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640819
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-08
- Tag1864-08-19
- Monat1864-08
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.08.1864
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Dn Ausschuß de- deutschen Städtetags hat soeben den Ent wurf von Satzungen für denselben vorgelegt, zu deren Berathung am 11. September eine Versammlung von Abgesandten dn Städte fiattfinden soll. Wir halten den Sladtetag, dieses Wiedererwachen de- alten ruhmreichen Bürgersinnes, für ein bedeutungsvolles Zeichen der Entwicklung unserer Zeit und theilen deshalb die Hauptsätze de- gedachten Entwurfes hin mit. Ein Blick auf unsere Ge schichte hätte schon längst darauf führen müssen, daß wir bis vor Kurzem auf falscher Bahn begriffen waren, daß eine staatliche Re form nicht von Oben herab gemacht werden kann, daß sie ganz von Unten, beim Einzelnen, beginnen muß, wenn sie von Dauer sein soll. Unsere persönliche und bürgerliche Freiheit drohte unter- zugehen unter der von Frankreich importirten Manie, Alles vom Staate ausgehen zu lassen, diesen als den idealen Schutzgeist jede- Einzelnen und des ganzen Volkes zu betrachten. Wir sind nun glücklicher Weise wieder auf dem rechten Wege: dem Staate so wenig wie möglich, dem Bürger, der Gemeinde soviel wie möglich. Mit diesem Grundsätze hat das Mittelalter Großes geleistet, die Neuzeit dem Engländer seine große Freiheit gegeben, wir freuen un-, daß er auch bei uns wieder zur Geltung kommt. Der Sladtetag ist davon ein Ausdruck. Die Haupt-Bestimmungen der Satzungen sind folgende: §. 1. Der Zweck des deutschen StädtetagS ist die Vereinigung der deutschen Städtegemeinden: a) zur Förderung und Befestigung ihrer Selbstverwaltung, k) zur möglichsten Herbeiführung grund sätzlicher Uebereinstimmung in den deutschen Gemeindeverwaltungen, e) zur Einführung gememsamer Einrichtungen für gemeindliche Interessen. tz. 2. Nur Städtegemeinden als solche, nicht aber einzelne Mitglieder derselben, können die Mitgliedschaft am deutschen Städte tage erwerben. §. 3. Jede deutsche Städtegemeinde ist berechtigt, als Mitglied in den deutschen Städtetag emzutreten, sobald sie in der durch ihre Gemeindeverfaffung für Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen vorgeschriebenen Form diese- Statut anerkannt hat. Dtese Aner kennung erfolgt schriftlich an den ständigen Ausschuß de- deutschen StädtetagS (§. 14, 15). H. 4. Der WiederauStritt der Mitglieder aus dem Städtetage kann erfolgen: ») durch schriftliche in der ort-verfaffungSmäßigen Form (tz. 3) an den ständigen Ausschuß abzugebende Erklärung, b) durch SelbstauSschließuvg in Folge unterlassener Entrichtung de- ausgeschriebenen MitgliederbeitrageS (§. 19). tz. 5. Der deutsche Städtetag versammelt sich in der Regel alle zwei Jahre einmal. Außerordentliche Versammlungen können vom ständigen Ausschüsse ausgeschrieben werden, sobald er eS für noth- wendig erachtet, und sind von demselben auszuschreiben, wenn der zehnte Theil der durch die Mitglieder de- StädtetagS vertretenen Stimmen darauf anträgt. ' Zelt und Ort der ordentlichen Ver sammlungen werden jede-mal von der letzten Versammlung be stimmt, beziehentlich von derselben deren Bestimmung dem stän dige» Ausschuß übertragen : außerordentliche Versammlungen finden am Orte der letzten Versammlung statt, die Zeit derselben be stimmt der ständige Ausschuß. Bei Feststellung dieser Tagesordnung können nur solche Anträge Berücksichtigung finden, welche mindesten- acht Wochen vor der Versammlung beim ständigen Ausschuß schriftlich eingereicht worden sind. §. 6. Jede deutsche Städtegemeinde, welche dem Städtetage al- Mitglied angehört, kann durch einen oder mehrere Abgeordnete an den Versammlungen Theil nehmen. Die letzteren sind durch den Magistrat der von ihnen vertretenen Gemeinde mit gehöriger Legi timation zu versehen. §. 7. Den beruhenden Versammlungen de- StädtetagS gehen in der Regel AbrheilungSberathungen voraus. Zu diesem Zwecke werden durch freiwillige Einzeichnung der Theilnehmer fünf Ab theilungen gebildet: 1) für Verfassung-fachen, 2) für GewerbS- und Verkehrssachen, 3) für Polizeisachen, 4) für Finanzsachen, 5) für Statistik und gemeinnützige Einrichtungen. In den AbtheilungS» berathungen ist die Theilnahme eine persönliche, so daß mehrere Vertreter eine- Mitgliedes an verschiedenen Abtheilungen sich be theiligen können. Die Abstimmungen erfolgen m deusetben nicht nach dem Stimmenverhältniß der Mitglieder, sondern nach der Kopfzahl. §. 8. Die Mitgliedschaft im ständigen Ausschüsse ist ein Ehren-, amt und deßhalb nicht besoldet. Die Mitglieder erhallen aber ihre Verläge vergütet und bei Reisen neben dem Berlage für da- Fort kommen noch 4 Thlr. TageSauSlosung. tz. 9. Die Geschäfte de- Ausschusses leitet der Vorsitzende, welchem ein Stellvertreter und ein Schriftführer beigegeben sind. Ersteren ebenso wie die beiden letztgenannten wählt der Ausschuß aus seiner Mitte. Der Sitz de- Ausschusses ist der Ort der letzten ordentlichen Versammlung. §. 10. Die durch den Städtetag veranlaßten Kosten werden antheilig nach dem Verhältniß der Einwohnerzahl der demselben als Mitglieder angehörigen Städtegemeinden aufgebracht. Die Ergebnisse der leytvorhergegangenen Volkszählung, jedoch mit Ausschluß de- MilitairS, sind bei Feststellung diese- Beitrag-Ver hältnisse- maßgebend. Der ständige Ausschuß vertheilt hiernach die Gesammtsumme de- Bedarf- auf die Mitglieder. Dieselben haben die auf sie entfallenden Beiträge portofrei an den Ausschuß einzusenden. Verschiedener. —b— 16. August. Einer langen Erfahrung zufolge kommen Verbrechen, wenn sie bloS von einer Person verübt werden, weit seltener an den Tag al- wenn Mehrere dabei detheiliat gewesen sind. Letzteren Fall- ist fast mit Sicherheit zu hoffen, daß sie, wenn auch oft erst nach langen Jahren, doch endlich — au- irgend welchem Motiv — zur Kennwiß der Behörden oder der Verletzten gebracht werden. Ein Fall letzterer Art wird uns heute witgetheitt: Ein Einwohner zu Reudnitz verlor vor nunmehr 16 Jahren auf dem Wege von Ockelmütz nach Lühmena außer einem später wiederer- langten Notizbuche eine Brieftasche mit nahezu 120 Thlr. Unge achtet der Verlierer nicht bloS an beiden Orten, sondern auch in öffentlichen Blättern Anzeige hiervon machte, meldete sich trotz der au-gesetzten Belohnung von 25 Thlr. Niemand. Längst schon hatte sich der Verlierer über diese- Mißgeschick hinweggesetzt, al- ihm vor mehreren Tagen Seiten der preußischen GenSdarmerie augezeigt wurde, daß man den damaligen Finder in der Person eine- m Lühmena ansässigen Maurer- ermittelt habe. Eine Frauensperson»
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