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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.09.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-09-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186409199
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640919
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640919
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-09
- Tag1864-09-19
- Monat1864-09
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.09.1864
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 283» Montag dm 19. September. 1864» Bekanntmachung, den Fährverkehr durch das Thomasgäßchen betr. Der lebhafte Verkehr im ThomaSgäßchen macht während der Zeit der Messen im öffentlichen Interesse dessen Beschränkung noth- wevdig. Wir ordnen daher hiermit an, -aß von Montag dem LK. d. M. an bis Sonnabend den LS. Oktober dieses JahreS nnr der vom Markte durch das Thomasgäßchen abgehende Fährverkehr erlaubt, da gegen aller Fährverkehr durch das Thomasgäßchen nach dem Markte verboten ift. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geld- bez. Gefängnißstrafe geahndet werden. Leipzig', den 17. September 1864. Der Rath der Stadt Leipzig. — - vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Eingetretener Umstände halber soll das JohanniSpsortenhauS noch von Michaelis d. I. ab gegen einviertel- jährliche Kündigung anderweit an den Meistbietenden vermiedet werden. Miethlustige haben sich Dienstag den 2V. dies. Mon. Vormittags LL Uhr an RathSstelle einzufinden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung des RatheS, welchem die Auswahl unter den Bietern sowie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die Lititations- und Mietbbedingungen liegen an RathSstelle zur Einsicht aus. Leipzig, den 15. September 1864. DeS RatheS der Stadt Leipzig Finanz - Deputation. Die Leipzig - Dresdner Eisenbahn-Compagnie bat bekanntlich das Privilegium der directen Verbindung zwischen Leipzig und Dresden, es sind aber in neuerer Zeit verschiedene Projekte aufgetaucht, welche, zwar auf einem Umwege, aber doch schließlich eine neue Verbindung zwischen Leipzig und Dresden Herstellen werden. Die zunächst zur Ausführung auf Staatskosten bestimmte Linie war Leipzig-Grimma-Döbeln, vorläufig mit dem Endpuncte Dübeln, also ohne das Privilegium der Leipzig-Dresdner Bahn «r Zeit zu verletzen, jedenfalls aber dazu bestimmt, in der Zu- unft werter geführt zu werden und in der Verlängerung un zweifelhaft eine Concurrenzlinie der alten Bahn. Die Frage liegt unter solchen Umständen sehr nahe, ob eS für die Leipzig-Dresdner Compagnie vortheilhafter ist, auf das vor handene Privilegium gestützt, ruhig alles Weitere abzuwarten oder den Verhältnissen Rechnung zu tragen und den Bau eines Theiles jener in Frage stehenden Linien selbst zu übernehmen, dadurch aber die Projecte einer Concurrenzbahn in Zweigbahnen der alten Linie zu verwandeln, welche, statt ihr einen Theil ihres Verkehrs zu entziehen, den Verkehr der alten Bahn streckenweis vermehren Hessen und den besten Ersatz des jetzigen Privilegiums bilden würden. Das Direktorium scheint, wie aus den Landtagsmittheilungen zu ersehen ist, die letzte Modalität für diejenige zu halten, welche es den Actionären der Bahn unter Voraussetzung annehmbarer Bedingungen empfehlen wird und es fragt sich nun, was diese beschließen werden. Daß die neuen, wir wollen uns des Ausdrucks Zweigbahnen bedienen, in den ersten Jahren keine hohen Renten liefern können, hat die Erfahrung aller neuen Eisenbahnlinien bewiesen. Der Verkehr muß sich überall erst entwickeln und gestalten, ehe sich eine gute Rente herausstellt, soviel aber steht fest, daß die Ver bindung auch kleinerer Städte und industrieller Landstriche mit einer lebhaften Hauptstraße des Verkehrs leicht eine min destens hinreichend angemessene Verzinsung abwirft. Dies beweisen auch die beide« kleinen Anschlußbahnen der Leipzig-Dresdner Linie nach Meißen und Großenhayn, obwohl als Sackbahnen entschieden im Nachtheil zogen ein« durchgehende Verbindungslinie, wie das vorliegend« Projett sie aufstellt. Dre Berechnungen, welche von Seiten der verschiedenen agi- tirenden CmnrteS hinsichtlich des Verkehrs ihrer Strecken aus gestellt werden, möchte« wir vorläufig nicht adoptiren, wohl aber sind wir der Ansicht, daß die Rente der Zweigbahnen, welche von BorSdorf abgehend nach Grimma und Dübeln, von da aber wieder nach Meißen in die Hauptbahn einmündend, ohne Zweifel leicht einer Verzinsung von 4 bi- 5»/o gleichkommen wird. Unterstützt von den großen Vorthellen, welche die Leipzig- Dresdner Compagnie in der Anlage dieser Linie hat: 1) keine neuen Endbahnhöfe bauen zu müssen; 2) keine besonderen Betriebs-Administrationen, sondern nur eine Ausdehnung der vorhandenen zu bedürfen ; 3) von einem großen Theite des allen BetriebSmaterialeS er höhten Nutzen zu ziehen, kann ihr kaum fehlschlaaen, eine angemessene Rente zu erzielen. Von dieser Voraussetzung ausgehend, fragen wir uns nun, welchen Einfluß wird die Erbauung der Zweigbahnen auf die alten Actien ausüben und haben zunächst zu erörtern, welche Lasten die Compagnie übernimmt, um die Coneession zu erlangen. Es sind nach den Landtagsmittheilungen eigentlich nur zwei Hauptpuncte, welche von finanziellem Einfluß werden können: 1) das von der hohen Staatsregierung in Anspruch genom mene Rückkaufsrecht des ganzen BahncomplexeS incl. der alten Bahn, und 2) die Aufbringung der zum Bau der Zweigbahnen erforder lichen Geldmittel. aä 1. DaS Rückkaussrecht, welches der Staat beansprucht, besteht darin, daß er nach einer zu vereinbarenden Reihe von Jahren die Actien der Bahn gegen Bezahlung des fünfundzwanzigfachen Be trags ihrer durchschnittlich m den letzten zehn Jahren, mit Aus schluß des höchsten und niedrigsten Jahres, gezahlten Rente über nehmen kann. Hätte der Staat 1864 dieses Rückkaufsrecht für die alte Bahn in Anwendung bringen können, so hätte er bei einer nach obiger Bestimmung berechneten Rente von durchschnittlich 17 Thlr. 2 Ngr. 8 Pf. 427 Thlr. 10 Ngr. Capital für eine Actie zahlen müssen, außerdem aber, dafern in diesem Rechte keine Ungerechtigkeit liegen soll, noch die Ersparnisse aus dem Betriebe, welche den Actienbesitzern als 500,000 Thlr. Reservefond und 548,700 „ getilgte Anleihe von ihrer Rente zurückbehalten wurden. also 20 Thlr. 29 Ngr. 2 Pf. pro Actie zuzüglich obiger 427 .. 10 448 Thlr. 9 Ngr. im Ganzen. AuS diesen Zahlen kann sich jeder Actionär die Frage selbst beantworten, ob das verlangte Recht ihm finanziell nachteilig ge wesen sein würde oder nicht, und ob eS ihm also künftig von Nack theit sein könnte. Wir meinen, daß auch ohne dieses Recht zu besitzen, ein Ange bot der Staatsregierung die Actien mit 448 Thlr. pro Stück zu übernehmen, 1864 wahrscheinlich nicht zurückgewiesen worden wäre.
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