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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.09.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-09-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186409221
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640922
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640922
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; S. 5068-5071 fehlen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-09
- Tag1864-09-22
- Monat1864-09
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.09.1864
- Autor
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Amtsblatt dcß König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 266» Donnerstag den 22. September. 1864» Verordnung, die Bestett-, Qrrittiings- und Scheinqebühren für Postsendungen betreffend, vom 17. Septbr. 1864. Das Finanz-Ministerium hat in Verfolg der ständischen Verhandlungen über das Budget auf die gegenwärtige Finanzperiode beschlossen, vom 1. October dieses Jahres an, sowohl die postörtlichen, als die Landbestell-Gebühren für die mit den Posten von weiter her frankirt oder unter portofreiem Rubrum eingehenden Briefpostfendungen, Begleitbriefe und Briefe mit deelarirtem Werthe unter Einem Thaler, ohne Unterschied, ob diese Sendungen durch Zutragung bestellt oder von den Adressaten bei der Postanstalt abgeholt werden, aufzuheben, sowie die Bestell- und Ouittunasgebühren, soweit solche hiernach noch fortzuerheben sind, ingleichen die Post- und Einzahlungs-Scheingebühren von 6 Pfennigen aus 1.2 Neuzroschen herabzusetzen, endlich die Gebühren an 3 Neugroschen für die Besorgung eines Äoten zu Bestellung inländischer Expreßsendungen auf's Land in Wegfall bringen zu lasten. Hiernach treten von dem bemerkten Zeitpunkte an in Bezug auf die Bestimmungen der Post-Ordnung vom 7. Juni 1859 (Ges. und Vrdgs.-Blatt vom Jahre 1859 Seite 100) und hinsichtlich der einschlagenden Positionen des zugehörigen Tarifs T nachstehende Aenderungen und Zusätze ein: tz. 1. Zu tz. 74 der Postordnung. Für diejenigen zur Driefpofk gehörenden Sendungen, als für gewöhnliche Briefe, recommandirte Briefe, Briefe mit ungehängten Mustern und Waarenprobeu und Kreuzband sendungen, (§. 56 mit §. 65. 1. der Postordnung und tz. 1 des Reglements für den Postvereinsverkehr Seite 220 des Gesetz- und BrdgS.-Blattes vom Jahre 1860), ingleichen für Begleitbriefe zu Auhrpostsendungen und Briefe mit deelarirtem Werthe unter Einem Thaler (tz. 65 der Postordnung und tz. 1 des gedachten Reglements), welche mit den Posten von weiter her frankirt oder unter portofreiem Rubrum eingehen, ljst fernerhin keine Bestell- und Quittungsgebühr zu entrichten. tz. 2. Zu ff. 74 1. der Postordnung. Das Botenlohn für expreß zu bestellende Landbriefe rc. ist zwar auch ferner nach Maaßgabe der Entjernung und der dabei sonst in Betracht kommenden Verhältnisse, im Mindestbetrage jedoch mit 3 Neugroschen, zu entrichten, wogegen eine besondere Gebühr für Besorgung eines Expreßboten zur Bestellung für inländische Expreß-Postsendungen auf's Land nicht weiter zu erheben ist. ff. 3. Der hiernach adgeänderte Postgebühren-Tarif, welcher an die Stelle des Tarifs (-) zu §. 50 der Postordnung tritt, wird mit dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatte bekannt gemacht. Gegenwärtige Verordnung ist in allen tz. 21 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851, gedachten Zeitschriften in Gemäßheit tz. 14d. der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze, zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 17. September 1864. Finanz - Ministerium. Für den Minister: von Schimpfs. Schreiner. Bekanntmachung. DaS Verlagsrecht des hiesigen Lokalblattes, welches zur Zeit unter dem Titel „Leipziger Anzeiger- mit dem im Eigenthume des Herrn Polz befindlichen Tageblatte vereinigt ist, soll von und mit dem I. Januar 1863 an auf sechs Jahre meistbietend, mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten, verpachtet werden. Pachtlustige werden aufgefordert, sich Donnerstag den >26. September d. I. Vormittags 11 Uhr an NathSstclle, wo auch schon vorher die Bedingungen eingesehen werden können, einzufinden, ihre Gebote zu eröffnen und sich sodann weiterer Benachrichtigung zu gewärtigen. — Leipzig, am 21. September 1864. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. " Bekanntmachung. Die zwischen der Auen- und Gustav-Adolphstraße parallel mit der Leibnizstraße westlich von dieser geführte Straße ist Aärb«rstraste benannt worden. Leipzig am 19. September 1864. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Mechler. Bekanntmachung. Die öffentliche Mischung der Gewinne 5. Elaste 66. Königlich Sächsischer Landes - Lotterie erfolgt Sonnabend den 24. Septbr. d. I. Nachmittags 3 Uhr im ZirhungSsaale JohanniSgafse Nr. 48, 1. Etage. / Leipzig, den 19. September 1864. Königliche Lotterie-Direktion. Ludwig Müller. Verhandlungen -er Stadtverordnete« am 14. September d. I. (Auf Grund des Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) Ein Rückschreiben des Raths auf den Antrag, dem gewerblichen Bildungsverein und der polytechnischen Gesellschaft geeignete Räume und wo möglich das deshalb zu erwerbende Armenschulgebäude in der Sternwartenstraße zu überlasten, wurde an den Finanzausschuß überwiesen. Der Rath lehnt darin das Eingehen auf diesen An trag mit Rücksicht auf die großen Opfer, die besten Ausführung erfordert und unter Hinweis auf die günstigen Resultate ab. welche ähnliche Vereine z. B. in Berlin lediglich durch SclbstthLtigkeit und Selbstverwaltung erzielt haben, erklärt sich aber bereit, die dem gewerblichen Bildungsverein bisher aus der Stadtcasse gewährte jährliche Beihilfe von 100 Thlr. auf 500 Thlr. zu erhöhen. Eine Eingabe hiesiger Lohnfuhrwerksbesitzer, als deren Zweck eine den Anforderungen des PublicumS entsprechende Umgestaltung des öffentlichen Lohnfuhrwesens bezeichnet wird, wurde von Herrn Seyfferth zu der seinigen gemacht und an den Ausschuß für das Verkehrswesen abgegeben. Weiler forderte der Stadtrath zu Lasten des AnlagecapitalS der Gasanstalt 2006 Thlr. 15 Ngr. für Beleuchtung der Waisenhaus und verlängerten Thalstraße und 309 Thlr. 12 Ngr. für Beleuch tung des Platzes an der Johanniskirche.
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