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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.08.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-08-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186408285
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640828
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640828
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-08
- Tag1864-08-28
- Monat1864-08
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.08.1864
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Bavirre. igshütte. ^ nd Rvsfir. arg, erg. ronprinr.! ikfurt. nd Palwb.I t. Nürnb. Frankfurt, er i/kp., Poloam »dt Wien. «N vom on 1854 Westbahn 128.50; V»- do. 3»/, —; Lom- SV, G-; l49'/» B. 1100 Pfd. )00 Pfd. October- ltner. — bez. - d. Mt. d. MtS. natt. — Mt. 14, ÄeS flau. 3°«. und vo» hme.) — ollen. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. L-«M 241. tion du e-den onprinz. ster aut! Minden, bürg. a. Wien, und iblingen, Berlin. n. rg- tauratiou Sonntag dm 28. August. Bekanntmachung. 1884. Da nach Vorschrift von §73 sul» 6 der allgemeinen Städte-Ordnung von der Wahl, welche zu Ergänzung des mit dem Januar 1865 ausscheidenden DritttheileS der Stadtverordneten zu veranstalten ist, alle diejenigen Bürger auszuschließen sein werden, sich mit Berichtigung von Landes- und Gemeinde-Abgaben langer als zwei Jahre im Rückstände befinden, so ergeht unter Hin- isung auf diese gesetzliche Bestimmung an alle Abgabenrestanten, welche von letzterer betroffen werden, hiermit noch besondere Aus- rderung ihre Rückstände ungesäumt abzuführen. Leipzig, am 25. August 1864. Der -Rath der Stadt Leipzig. Schlei! vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. In den nächsten Tagen werden zur Vertilgung der Natten in den städtischen Schleusten PhoSphorprLparate ausgestellt werden. Die Grundstücksbesitzer, namentlich die, deren Grundstücke Beischleußen haben, werden hierdurch aufgefordert, ein Gleiches zu bun. Nähere Auskunft wird im Marfialle erlheilt. Leipzig, am 26. August 1864. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig den 27. August 1864. Wegen der anhaltenden kühlen Witterung wird zur Revue am 29. d. M. nicht in Weißen, sondern dunkeln Beinkleidern lerückt. DaS Comrnando der Gommunalaarde. F. M. Weinol dt, R. d. K. S. V. O., Vice -Commandant. Obst-Verpachtung. Die diesjährigen Obstnutzungen der städtischen Chausseen und der Anpflanzungen auf den Wiesen vor dem Floßthore sollen an m Meistbietenden gegen baare Zahlung, mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten so wieieder andern Verfügung, verpachtet »erden. ES haben darauf Reflectirende Dienstag den 30. August früh 0 Uhr in der Marstall - Expedition sich einzufinden, hre Gebote zu thun und sodann weiterer Nachricht sich zu gewärtigen. Leipzig, den 25. August 1862. Des Raths Deputation zu den EHauffeen. Die Aufhebung -er Wuchergesetze. II. lieber keine Frage ist wohl seit länger denn einem halben Jahr hundert mehr gesprochen und geschrieben worden als über die Auf- bung der ZmSbeschränkungen. Gleichwohl hat man bisher zu m allseitigen Einigung über die allein richtige Beantwortung selben noch nicht gelangen können. Die Frage theilt das sicksal mit der über die Zulässigkeit der Todesstrafe. Zu sehr dem Althergebrachten hangend, vermag man von der lieben vohnheit — einer der zwingendsten Gewalten des Lebens im Suten wie im Schlimmen — au- Furcht vor den mit dem Auf- zeben derselben nothwendia sich herausstellenden Folgen, von denen i meint, daß sie alles Bestehende sofort über den Haufen werfen, nicht zu trermeu. DaS Herkommen, der schlimmste Feind jeder Neuerung, ist blind gegen jede durch die Wissenschaft bewirkte bessere lflcht, und wird in der Regel auch dann noch nicht fallen gelassen, an man die Richtigkeit der Vordersätze in der GegenbeweiS- Iführung als. unwiderleglich hat einräumen müssen. — I Luch in unserm engern Baterlande hatte man sich (wie in dem früher» Aussätze Nr. 218 d. Bl. bemerkt worden) vor nunmehr bei- luahe 30 Jahren bei Gelegenheit der ständischen Berathung de- Entwurf- de- nachherigen CriminalgesetzbucheS die Frage vorgelegt, Ivb es nicht zweckmäßiger sei, die bestehenden Zinsbeschränkungen völlig zu beseitigen oder doch wenigsten- die Uebertretung des gesetz lich gestatteten Zinsfußes nur civilrechtliche Folgen nach sich ziehen solle. Allein es war eine Einigung in dieser Hinsicht nicht m erzielen gewesen, da die Mehrheit nicht wagte, ,an den so lange bestandenen" Wuchergesetzen zu rütteln. Gleichwohl varen eS im Jahre 1861 die Kammern selbst, welche der königl. Regierung eine Modifikation der hinsichtlich der Beschränkung de- vertragsmäßigen Zinsfußes und der Bestrafung de- Wuchers bestehen den Gesetze oder Aufhebung derselben anheimgaben und beziehentlich nach Befinden die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfes beantragten. Nach den Motiven, welche dem deSfallstgen, von uns im vor. Aufsatze in der Form, wie er nach der Berathung der 2. Kammer sich gestaltet hatte, mitgetheilten Entwürfe beigegeven sind, gründet unsere StaatSregierung die Ueberzeuaung, daß es nothwendig sei. die Zinsbeschränkungen völlig zu beseitigen, einmal darauf, daß die vorgeschrittene VolkSwirthschaftSlehre da- der bisherigen Auf rechthaltung der gedachten Beschränkungen zu Grunde liegende Streben, den Preis gewisser Bedürfnisse im öffentlichen Interesse innerhalb vorgeschriebener Grenzen zu halten, fast einstimmig ver- urtheilt habe, daß es nicht mehr als Aufgabe der Gesetzgebung betrachtet werde, die nach Angeoot und Nachfrage sich richtenden Preise durch polizeiliche Vorschriften zu regeln, daß die Erfüllung dieser Aufgabe selbst von Denjenigen, welche dem Staate dieselbe zu stellen geneigt sein möchten, als unmöglich und mit größeren Nachtheilen als Vortheilen verknüpft anerkannt werde, daß man auch m Sachsen auf allen anderen Gebieten der Gesetzgebung dieses Streben aufgegeben habe und daß es daher an der Zeit sei, nach Wegfall der die Bodencultur drückenden Fesseln, nach Auf hebung der für einige der nochwendigsten Lebensbedürfnisse früher bestandenen Kauftaxen, nach dem Zurückkommen von Ausfuhrver boten in Zeiten der Theuerung und vom Verbote des Aufkaufs von Getreide und nach Freigebung der gewerblichen Arbeit auch den Sredtt von beengenden Verboten zu befreien. Wenn ferner als zweite- Motiv der Zinsbeschränkungen der an sich gerechtfertigte Wunsch arnusehen sei, Nochleidende vor Be drückung durch übermäßige Zinsen zu schützen, so stelle sich diese wohlmeinende Absicht auf bezeichnetem Wege als nicht erreichbar dar. Abgesehen davon, daß der Begriff „übermäßige Zinsen" eben stet- ein relativer bleibe und sich nicht im Allgemeinen feststellen lasse, so habe auch die Erfahrung aller Zeilen bewiesen, daß Dar- lehn-sucher, deren Verhältnisse den Eapitalinhabern keine hinreichende
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