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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-02-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186502231
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650223
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-02
- Tag1865-02-23
- Monat1865-02
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1865
- Autor
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oen l. ssie. »irre. ürub. um. oupr. bürg. »viere. terlin. oberg. ugen . 805; ional- Ered.- 14.85; Lomb. 94.30. U/4. »tte«. odil.- er —. bah«- »0. — oterr. )0 Md. sd. loco oco 13 geu pr. Mar- n/. ->/, pt.-Oct- TaMM Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Donnerstag dm 23. Februar. 1865. Bekanntmachung. Die bisher von Herrn Gustav Ullrich hier. Hospitalstraße Nr. 6, au-geübte Concesfion zum Salzschavke haben wir vom 21. d. M. an auf Frau Marie Therese Cschke, Bürgerin und Productenhändlerin ebendaselbst, übertragen und Letztere den dieSfallfigen gesetzlichen Bestimmungen gemäß als Salzschänke verpflichtet. Der Rath -er Stadt Leipzig. ' .... .. ^ ^tscher,^ Leipzig, den 17. Februar 1865. vr. Koch. Ritscher, Act. Bekanntmachung. Das in Petscher Mark Hierselbst unter Nr. 59 des Flurbuch- an der Berliner Straße und am Berliner Bahnhofe gelegene und ca. 3 Acker 193 LUR. haltende Grundstück, auf welchem früher die Teuthornsche Poudrettefabrik sich befunden hat, soll vom 1. April d. I. ab anderweit auf sechs Jahre meistbietend verpachtet werden-. Zu dem aus Montag den 6. März d. I. Vormittags Pachtlustige aufgesordert, sich bei der RathSstube einzufinden, mit dem Bemerken, daß tgebot nicht mehr überboten wird, geschloffen werden wird, so wie, .der Marstallsexpedition zu erhalten ist. Leipzig, den 14. Februar 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schlechner. Var in gestriger Abendsihung -er Stadt verordneten An die Herren'Stadtverordneten. Auf Ihre Anfrage vom 2. d. M., welche Schritte wir im Be zug auf den in Nr. 19 der Leipziger Nachrichten zuerst an die Oeffentlichkeit gebrachten Vorgang bei dem Begräbnisse des Herrn Earl Friedrich Dietze bereit- gethan haben oder noch zu thun ge denken? theilen wir den Herren Stadtverordneten Folgende- er gebenst mit: Von der Ansicht geleitet, daß dieser Vorgang nicht sowohl zur Eompetenz der Kirchen-Inspektion als vielmehr de- EphoralamteS allein oder bez. der Vorgesetzten Consisiorialbehörde gehöre, zogen! wir denselben nicht als weltliches Mitglied der ersteren, sondern als Patron und als Obrigkeit in Erwägung, um eventuell in un serer Eigenschaft als Organ der Staatsgewalt die competente Vor gesetzte Behörde zur Vermeidung größeren UebelS auf diesen Fall aufmerksam zu machen, oder aber die Relation desselben in öffent lichen Blättern zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ersuchten wir, wohl wissend und die- auch ausdrücklich hervorhebend, daß uns über die Herren Geistlichen unseres Patronat- eine DiSciplinar- gewalt nicht zustehe, Herrn vr. Ahlfeld unterm 27. v. M. um gefällige Auskunft über den Inhalt jene- Inserat-, und noch an demselben Tage entsprach derselbe diesem Ersuchen durch eine aus führliche Darlegung de- in Frage befangenen Vorganges. Noch bevor wir jedoch weitere Entschließung Hierüber fassen konnten, wnrde diese ganze Angelegenheit als zur Eompetenz der Kirchev- Inspection gehörig vom Herrn EphoruS reclamirt, diese Reclama- tion auch sodann durch eme an letztere gerichtete Verordnung der Königlichen KreiSdirectum als begründet bestätigt, denn durch die selbe wurde die Kirchen-Inspectron auf Anordnung des König!. Ministeriums des CultuS und öffentlichen Unterruht- über diel Bewandniß der Sache und etwa darüber von ihr angestellte Er örterungen zur Berichtserstattung angewiesen. Von jetzt ab hatten wir diese ganze Angelegenheit nicht mehr allein, sondern nur als Mitglied dieser Behörde zu behandeln, und demgemäß zunächst zu erwägen, ob neben der von Herrn Vr. Ahlfeld ertheilteu Auskunft noch weitere Erörterungen auzustelleu seien? Allein dergleichen wmden nicht für erforderlich erachtet, denn durch diese Auskunft erschien der Thatbestand de- fraglichen Vorganges so hinlänglich in rechtliche Gewißheit gesetzt, daß danach, obschou in einzelnen Neben- z» singenden Lieder anheimgesteüt worden sei, von diesem ms un begründet bezeichnet worden war, hinreichendes Material zur völ- »g de- Vorfalles gegeben war. Als solche in rechtliche Gewißheit gesetzte Thatfachen wurden von der Kircheninspection erkannt, daß Herr vr. Aylfeld 1) in der Meinung, daß deutschkatholische Lieder von Deutsch- atholiken am Grabe Carl Friedrich Dietze'S gesungen werden ollteu, der Absicht Gottfried Hermann Dietze'S, am Grabe eines Bruders singen zu lassen, mit den Worten entgegen getreten ist: »An den Gräbern evangelischer Christen werden keine deutschkatholischen Lieder gesungen, da singen auch die Deutschkatholischen nicht"; 2) die Durchsicht de- zu singenden Liedes erst an der Grab stätte mit den Worten: »da geht eS nicht, es unterbleibt also der Gesang " abgelehnt und 3) ohne die auch nur angeführte Absicht einer Renitenz gegen die erlheilte Weisung doch dieselbe sofort mit der Drohung begleitet hat: einen etwa zu machenden Versuch zum Singen am Grabe »durch den GotteSacker-Jnspector Heine hindern zu lassen." Diese Thatfachen erschienen uns völlig ausreichend zur Be antwortung der Frage: ob da- Verhalten des Herrn vr. Ahlfeld zu billigen sei? allein der Herr EphoruS lehnte es ab, m die Erörterung dieser frage einzutreten, weil nach seinem Dafürhalten die Kirchen- Inspektion lediglich zur Berichterstattung über den Thatbestand auf gefordert worden sei, und im jetzigen Stadium der Sache, wo die königliche KreiSdirection beziehentlich da-Königliche CultuS-Mini- terium durch dieselbe vom Hergange unterrichtet sein wolle, eine elbständige Verfügung der Kirchen - Inspektion nicht mehr am Platze sein würde. Dagegen glaubten wir, fürdieKirchen-Inspection, nachdem sie einmal als competent in dieser Sache anerkannt worden war, konsequenter Weise auch die Entschließung in erster Instanz hierüber ebensowohl als Pflicht wie als Recht in Anspruch nehmen zu müssen. Da indessen über diesen Punkt mit dem "errn EphoruS zu einer Uebereinstimmung nicht zu gelangen war, blieb nicht- anderes übrig, als Seiten der Kirchen-Inspection nicht »ur Vorgesetzten Königlichen Consisiorialbehörde zu erstatten, in welchem unr unsere abweichenden Ansichten ausführlich be gründet haben. Aus oiesen Bericht ist zunächst die Entscheidung abzuwarten und wir behalten uns vor, seiner Zeit dieselbe den Herren Stadt verordneten ebensowohl als auch eventuell die von un- vertretenen Ansichten mitzutheilen. Indem wir den Herren Stadtverordneten von dem, was wir gethan, gegenwärtige Mittheilung zugehen lassen, geben wir un- der Hoffnung hin, daß Sie hierbei zur Zett Beruhigung fassen werden, und erneuern die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung. Leipzig, den 14. Februar 1865. Ver Lath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner.
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