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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.03.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-03-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186503035
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650303
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-03
- Tag1865-03-03
- Monat1865-03
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.03.1865
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"7 V«.-'- Anzeiger. Amtsblatt des Siiiol. BezlrlSitrichlS nd des Raths da Stadt LeihM. W «L. Freitag den 3. März. 1865. Bekanntmachung. DaS neue bürgerliche Gesetzbuch, welches in Gemäßheit der Verordnung vom 9. Januar dieses Jahres, am 1. März dieses Jahre in Kraft tritt, bestimmt in den §§ 239 bis 243 Folgende-: § 239. Wer eine verlorene oder sonst abhanden gekommene Sache, von welcher ihm unbekannt ist, wer ihr Eigenthümer ist oder wer sie verloren hat und deren Werth den Betrag eines ThalerS übersteigt, findet und an sich nimmt, erwirbt da- Eigenthum daran, wenn er von Zeit des Fundes an innerhalb vier Wochen denselben der Polizeibehörde des FundorteS ' anzeigt, die zuständige Behörde den Fund einmal und bei einem Betrage über fünfzig Thaler zweimal in einem öffentlichen Blatte bekannt gemacht und sich. von der Zeit der einmaligen oder letzten Bekanntmachung an, innerhalb Jahresfrist kein zur Abfederung des Gefundenen Berechtigter gemeldet hat. § 240. Uebei steigt der Werth des Gefundenen einen Thaler nicht, so erwirbt der Finder das Eigenthum nach Ablauf eines JahreS von der Zeit des Funde- an. ohne daß es einer Anzeige bei der Polizeibehörde oder einer öffentl. Bekanntmachung bedarf. §241. Als Finder wird auch Derjenige angesehen, welcher den verlorenen Gegenstand zu ergreifen im Begriff war, selbst wenn ein Anderer ihn daran hinderte, um ihm den Gegenstand zu entziehen. H 242. Meldet sich ein zur Abforderung des Gefundenen Berechtigter vor Ablauf der im § 239 bestimmten Jahresfrist, so erhält er das Gefundene gegen Erstattung der notwendigen und nützlichen Verwendungen, unter Abrechnung der von dem Finder etwa gezogenen Früchte, muß aber demselben den zehnten Theil des WertheS, welchen die Sache nach Abzug der Kosten hat, als Finderlohn geben. Beträgt der Werth über einhundert Thaler, so hat er vom Mehrbeträge nur ein- vom Hundert zu entrichten Hierbei werden mehre gleichzeitig gefundene Sachen als eine angesehen. Haben die gefundenen Sachen nur für Denjenigen Werth, welcher sie verloren hat, so hat die Behörde ein Finderlohn nach billigem Ermesse« festzusetzen. § 243. Der Fmder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand über einen Thaler beträgt, nicht innerhalb vier Wochen von der Zeit der Anfichnahme an bei der Polizeibehörde des Fundortes anzeigt, ivgleichen der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand nicht über einen Thaler beträgt, auf geschehene Nachfrage verheimlicht, hat keinen Anspruch auf die in §§ 239, 240, 242 angegebenen Vortheile. An der Stelle des Finders erwirbt der Staat das Eigenthum des Gefundenen. Da nach § 6 der obengedachten Ausführungsverordnung die Sicherheilspolizeibehörde diejenige ist, welche die im § 239 vor geschriebenen Bekanntmachungen zu erlassen hat, fordern wir hierdurch auf, die nach § 239 zu erstattenden Anzeigen künftig bei un- zu machen und gefundene Gegenstände bei uns einzuliefern. Da- Polizei - Amt der Stadt Leipzig. Leipzig, den 23. Februar 1865. Metzler. Richter. Bekanntmachung. DaS in Petscher Mark hierselbft unter Nr. 59 des Flurbuchs an der Berliner Straße und am Berliner Bahnhofe gelegene und ca. 3 Acker 193 LUR. haltende Grundstück, auf welchem früher die Teuthornsche Poudrettefabrik sich befunden hat, soll vom 1. April d. A ab anderweit auf sechs Jahre meistbietend verpachtet werden. Zu dem auf Montag den 6. März d. I. Vormittag- 1L Uhr anberaumten LicitationStermine werden Pachtlustige aufgefordert, sich bei der Rathsstube einzufinden, mit dem Bemerken, daß die Licitation zur gedachten Zeit beginnen und, wenn das Höchstgebot nicht mehr überboten wird, geschloffen werden wird, so wie, daß über die Pachtbedingungen und das Grundstück Auskunft in der MarstallSexpedition zu erhalten tst. Leipzig, den 14. Februar 1865. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schlerßuer. Vorlesungen -es Herrn Prof. Nr. Lunhe. Leipzig, 1. März. Zur Vervollständigung des letzten Vor trag- kam Redner auf die Handelsbücher zu sprechen und führte Folgendes auS: Dieselbe Rolle wie die Handelsregister spielt die Einrichtung der Bücher für den Kaufmann. Es ist Bedürfniß, daß er sich eine genaue Selbstcontrole — die allgemeine Voraus setzung der Solidität — auferlegt Bon juristischer Seite betrachtet, treten bei der Buchführung zwei Puncte namentlich hervor, einmal da- Eingreifen des Staates und dann die eigenthümlichen Rechts folgen, welche der Staat daran knüpft. Zu dem ersten Punct wurde bemerkt: der Privatmann könne seine Einrichtungen nach Belieben treffen und habe der Staat in keiner Weise einen Einfluß darauf. Beim Kaufmann gestalte sich diese- Verhältniß in anderer Weise, weil er in gewisser Hinsicht eine öffentliche Person repräsentire. DaS specielle Interesse des Kaufmann- greife in ganz anderer Weise in da- öffentliche Leben ein als da- de- Privatmannes, und schon allein aus diesem Grunde müsse sich der Staat solcher Einrichtungen annehmen. DaS Ein greifen de- Staates documentire sich zunächst in der Bestimmung, daß überhaupt Bücher geführt werden müffen, über dre Anzahl und Unordnung bestehe keine Vorschrift. In formeller Hin sicht verordne Artikel 28 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetz buches Buchführung und Eorrespondenzsammlung. ferner soll von Zeit zu Zeit ei« Inventar über den Bestand ausgenommen, periodisch eine Bilanz gezogen werden. Die Bücher müßten in einer lebenden Sprache geführt werden, gebunden sein, eine fortlaufende Folien oder Seitenzahl tragen, keine leeren unbeschriebenen Zwischenräume enthalten, frei von Aenderungen, Radirungen, Durchstreichungen sein, und Bücher und Correspondenzen während eine- Zeitraums von zehn Jahren sorgfältig aufbewahrt werden. In Betreff des zweiten der gedachten Puncte, die eigenthüm- lichen Rechtsfolgen, welche der Staat an die Einrichtung der Ge schäftsbücher für den Kaufmann knüpfe, führte Redner weiter auS: Für die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen über die innere Ein richtung der Bücher gewähre der Staat ein Aequivalent. Wenn nach einem alten Grundsätze, welcher sich durch da- ganze Gebiet de-Recht- ziehe, eine Handschrift für den Schreiber nicht- beweise, so sei für den Kaufmann, für den Buchhändler insoweit eine Aus nahme statuirt worden, als seine Bücher für ihn zum Beweise im Proceßverfahren gebraucht werden können. Indessen gewährten die Bücher nach der Bestimmung de- Handelsgesetzbuches nicht eine unbedingte Beweiskraft, sondern nur eine relative. Nach Artikel 34 de- gedachten Gesetzbuches sei dem richterlichen Ermessen überlasten, in einem concreten Falle den einzelnen Grad der Beweiskraft fest zustellen. Zum Unterschied vom Privatmann bestehe für den Kauf mann eine Edition-Pflicht: der Gegner könne imProceffe die Vor legung der Bücher verlangen (Artikel 37 de- A. D. H.-G.-B.) rc. Hierauf ging Redner zu dem eigentlichen Hauptthema der heutige« Vorlesung, zu denjenigen Rechtsverhältnissen über, welche sielf^an di« buchhändlerischen Ressort- anknüpfen. Nach einer Skizzirung der äußerlich denkbaren Gestaltung der N »
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