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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.05.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-05-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186505281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650528
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650528
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-05
- Tag1865-05-28
- Monat1865-05
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.05.1865
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Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. W 148. Sonntag den 28. Mai. 1865, Bekanntmachung. csicherunaen Gesellschaft im ganzen Umfange des Königreichs Sachsen am heutigen Tage in Pflicht genommen. Leipzig, am 23. Mai 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. G. Mechler. vr. Koch. Zur Vermeidung Bekanntmachung. ridung des übergroßen Andranges beim Leihhause werden in den Tagen Donnerstag, Freitag und Sonnabend vor und Dienstag und Mittwoch yach dem Pfingstfeste die Geschäfte desselben getrennt in zwei verschiedenen Localen besorgt werden und zwar der Versatz von Pfänder« im seitherigen AuctionSlocale im Parterre des Leihhauses, Eingang vom Waageplatze; dagegen Ginlösung und Prolongation in den gewöhnlichen ExpeditionSräumen. Leipzig, 27. Mai 1865. Die Deputation des Leihhauses. Bekanntmachung. Die Lbfuhre der bei den diesjährigen Auctionen in dev Forstrevieren der Stadt Leipzig erstandenen Hölzer ist bis jetzt sehr unvollständig bewirkt worden. Die säumigen Erstehn jener Hölzer werden hiermit bei Vermeidung der in den Auctionsbedmgungen festgesetzten Nachtheile aufgefordert, die Abfuhre ihrer Hölzer nunmehr unverweilt zu bewirken und spätestens bi- SL. d. M. zu beenden. ' Lnpzi-, den 17. Mai 1865. De» Rath» Forst-Deputation. Bekanntmachung. Montag den 29. Mai u. e. Vormittag- 10 Uhr sollen auf dem Königsplatz 1»/» Klafter trockne- Brennholz und 2 Reißig- Haus« meistbietend gegen sofortige Zahlung und Abfuhre versteigert werdm. Leipzig, den 27. Mai 1865. Die Deputation des Raths zu de« Anlage«. find für die Handelskammer und Fabrikanten de- Bezirks, I Zur Handelskammer. Nach §. 114 de- Gewerbegesetzes ä. Stimmberechtigt alle Kaufte»« i welche: . . ») eine nach den bestehenden Bestimmungen angemeldete Firma d) drnßig Jahre alt find, «) seit mindesten- drei Jahren im Bezirke ein Geschäft selbst ständig besessen oder mitbesessen habe» und noch besitze», ä) rm Besitze de- persönlichen Stimmrecht- nach tz. 73 und 74 der allgemeinen Städteorduungrc. sind. S. Wählbar: als Wahlmann und Mitglied der Handelskammer: Alle Kauften« und Fabrikanten de- Bezirks, welche den vor stehend unter » bis ä aufaestellten Bedingungen entsprechen und nächstdem im Gewervesteuercataster mit einem ordent lichen Gewerbesteuerbeittage von mindesten- zehn Thalern in Ansatz gebracht find. Nach H. 23 der Ausführungsverordnung haben bei der gegen bärtigen Wahlperiode 7 Mitglieder der Handelskammer au-zu, scheid«:. E- find die Herren Heinrich Poppe, Geh. Kammerrath, Kramermeister a. D., Tdmuud Becker, Kramermeister, Carl Hch. Wm. Lücke, Kramermeister, ferner Herr Albert Leppoc, ° Philipp Hch. Blum, » Anton Mauer, - Polyearp Gotthold Lechla au- Hainichen. Die An-ttetenden find sofort wieder wählbar. Da- Allerwichtigste aber, und Allernöthigste in der Vertretung da Handel-intereffen ist Einheit und Einigkeit und diese- fehlt in Leipzig ganz und gar. Neben der Handelskammer bestehen noch da Sandel-vorstand, S HandümgSdeputirte und 9 Kramermeister, K Vorseuvorstetzer und «euerdiu-S ru Aussicht stehende Börsen» Hillenvorsteher. Alle diese Gremien suchen unter «ne» dazu bei Mten Advoeaten ihre Selbstständigkeit zu behaupten. Es ist da, durch das Vovstlchevamt dar Kausmmmschast so sehr zersplittert, daß ftrtwShmrv Eompeteuz-Eonfircte pattstnde» uud kam Vorstand weiß, was er zu thuu und zu lassen hat. Durch diese Vielköpfig- keil werden die Handel-intereffen nicht gefördert, sondern sehr ge fährdet. Die Handelskammer ist bestimmt: nach 8 125 de- Gewerbe gesetze-r a. »dem Ministerium de- Innern und der betreffenden Regie rungsbehörde als begutachtende- sachverständiges Oraan in Fragen zu dienen, welche den Handel de- ganzen Lande- oder de- Bezirkes augehen. In der Regel ist sie bei jeder wichtigen Angelegenheit dies« Art zu hören." d. »Sie ist befugt, selbstständige Anträge uud Wünsche au da- Ministerium des Innern oder die betreffende Regierungs behörde zu richten." Die Handelskammer ist befugt: nach 8 31 der Ausführungs verordnung, von »den Handeltreibenden ihre- Bezirks diejenige« Auskünfte und diejenige Mitwirkung zu fordern, deren sie zur Erfül lung ihrer Aufgabe bedarf, wie auch andererseits «der Han deltreibende sich mit Wünschen und Anträgen an die Kammer seines Bezirk- zu wenden berechtigt ist." »Die Deckung de- Aufwandes der Handelskammer, soweit er «schlich nicht die StaatScaffe trifft, erfolgt nach tz 16 des Regulativ- derselbe« durch einen Zuschlag zur ordent liche» Gewerbesteuer." Nach alle vielem ist demnach die Handelskammer au-aestattet mit alle» Befugnisse», sie ist die oberste, einzig gesetzlich« Behörde de- Haudelsfiaud«-; sie hat da- Recht, unterstützende Unterabthei- lungm zu schaffen,, wenn sie deren bedmff. gen dahin alle fvnst »och bestehenden Vorstände de- Han del-sich der Handelskammer unterordnen, damit die Eiuhett in der Vertretung hergestellt werde. Wöge- die Kaufmannschaft bei der bm«GH-rche, Wahl AlleS " ' d«nt junge, vorwäntSstrebeude Kräfte gewählt^rdm, , erheben, welche die he Vtaar-remerung »» daveevßtverther Dorgfalt für da» Wohl de- Handel- ihr angewiesen.HO. Lch-ig, S. April 1865. k.
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