Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.08.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-08-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186508233
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650823
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650823
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-08
- Tag1865-08-23
- Monat1865-08
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.08.1865
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
TllgrblM Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 235. Mittwoch den 23. August. ML. Bekanntmachung. Von dem Königlichen Ministerium des Innern ist der von un« entworfene dritte Nachtrag zur hiesigen Lagerhof-Ordnung, die Berkehrsbestimmungen bei dem Güterschuppen zur Lagerung feuergefährlicher Gegenstände betreffend, bestätigt worden, und drmge» vir denselben hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Vom L. Geptember d. I. an ist dieser Güterschuppen dem Geschäft-Verkehre zur Benutzung eröffnet. Leipzig, am 21. August 1865. Den Math der Gtadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schlerßner. Dritter Nachtrag zur Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig. Da- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Finauzministerium den anliegenden dritten Nachtrag zu der unter dem 31. März 1853 Allerhöchsten Orts coufirmirten Lagörhof-Ordnung der Gtadt Leipzig dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen desselben genau nachgegaugen werden soll. Hierüber ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift des Ministerium- de- Inner» ausgefertigt worden. Dresden, den 15. Juli 1865. Ministerium de-Innern. (V. 8.) Für den Minister: vr. Weinlig. Demuth. Verkehrsbestimmungen bei dem Güterschuppen zur Lagerung feuergefährlicher Gegenstände. Z. 1. Im Allgemeinen gelten für die Benutzung diese- Güterschuppens die Bestimmungen der Lagerhof-Ordnung vom 23. März 1853. §. 2. Außer Anwendung kommen hierbei §. 1 de- ersten Nachtrages und die 1 und 2 de- zweiten Nachtrages der Lagerhof« Ordnung, die Versicherung der niedergelegten Güter betreffend, sowie die §§. 11,17 und IS, die zu stellenden Arbeitskräfte und Gewichts- Ermittelung betreffend, da die Verwaltung bei diesem Lager keine Gewähr gegen Feuersgefahr leistet, keine Arbeitskräfte stellt, und die Gewichts-Ermittelung bei der Auflagerung nur in den §. 6 bestimmten Fallen übernimmt. Z. 3. Die Lagerung beschränkt sich auf nichtzollpflichtige feuergefährliche Güter und solche Maaren, die von den Feuer-Versicherungs- Gesellschaften von der Lagerung am städtischen Lagerhofe ausgeschlossen find. Schießpulver ist unbedingt ausgeschlossen. §. 4. Das Lager ist an jedem Werkeltage zur Aufnahme und Auslieferung der Güter geöffnet. Die ExpeditionSzeit ist Vormittag- von 8 bi- 12 Uhr, Nachmittag- von 2—6 Uhr. In den Herbst- und Wintermonaten jedoch nur bi- zum Eintritt der Dämmerung. §. 5. Die Anmeldung ist neben der Waare an den fungirenden Bodenmeister einzuliefern, der Lagerschein hierüber aber Nach- mittagS, wenn die Anmeldung Vormittag-, am darauf folgenden Tage Vormittag-, wenn die Anmeldung Nachmittag- erfolgte, in der LagerhofS - Expedition in der Stadt in Empfang zu nehmen. E- liegt dem Lagernehmer ob, die gelieferten Maaren sofort auf Lager zu bringen und ist hierbei der Anweisung de- Boden meisters genau nachzukommen. Anmeldung und Berichtigung der Lagerspesen ist bei dem am Lagerschuppen angestellten Beamten zu bewirken, wo auch die Abschreibung vom Lagerschein erfolgt. §. 6. Da- Lagergeld beträgt für den Bruttocentner monatlich Lv Pfennige, wobei der Monat der Auflagerung für voll gerechnet, der Monat der Abnahme »«berechnet bleibt. Der beizubringende Origmalfrachtbrief gilt als Unterlage de- zu notirenden Gewichts. Nur bei unterlassener Beibringung de- Frachtbriefes, »wer auf ausdrückliche- Verlangen, oder im Zweifelsfalle übernimmt die Ver waltung die Gewichts-Ermittelung und erhebt dafür ein Waagegeld von zwei Pfennigen für jeden Gentner. Dre Waare ist vom Lagexnehmer von und zur Waage zu schaffen. Leipzig, am 22. Juni 1865. Der Math ^er Gtadt Letprig. Schlerßner. (v. 8.) vr. Koch. Bekanntmachung. Die Errichtung eine- Güterschuppen für feuergefährliche Maaren giebt uns Anlaß, unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 14. August 1847 diejenigen Maaren zu bezeichnen, deren Lagerung in größeren Quantitäten innerhalb der Stadt gemeinschädlich erscheint, und rücksichtlich derselben nachstehende Anordnung zur Kenntnrß und Nachachtung zu bringen: Zur Lagerung im obaedachten Güterschuppen, unter den vom Königlichen Ministerium des Innern bestätigten und von un- unter« 21. August d. I. bekannt gemachten Verkehrsbestimmungen, sind folgende Maaren verpflichtet, dafern sie die beiverzeichneten Quantitäten übersteigen, als: ») Petroleum, in größerer Quantität al- 2 Faß ü 300 Pfund; b) hte apS Petroleum destillirten Produete, Maphta u. s. w., in größerer Quantität als 5 Pfund; o) Schwefelkohlenstoff,! in größerer Quantität al- 50 Pfund, welche jedoch im freien Handelsverkehr in Flaschen, ä) Gchwefelather, s nicht über uvtto 5 Pfund aufzubewahren find; «) Phosphor, in größerer Quantität als 5V Pfund; Unallquecksilber, in größerer Quantität als »/, Pfund; FeuerwerkSküruer. in aröüerer Quantität als 50 Bkund Mit Oel oder Fett getränkte Faserstoffe, als: Choddy, Kämmlinge, Spinnerei-Abfälle u. dergl. find in jeglicher Quantität von der Lagerung im freien Handelsverkehr ausgeschlossen. Zuwiderhandlungen dieser Vorschriften werden mit Geld- oder nach Befinden mit Gefängvißstrafe geahndet werden. Leipzig, den 22. August 1865. Der Math der Gtadt Leipzig» vr.E. Stephani. Schlechne^ Bekanntmachung. Drei an der Nürnberger und Bauhof-Straße gelegene Bauplätze, darunter eine Eckparzelle, sollen versteigert werde«. - Kauflustige haben sich Donnerstag de« 7. Geptemder d. I., Vormittag- 11 Uhr au Rath-Me einzufindeu, Hre bote zu ^ ^ ^ ^—
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite