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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.08.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-08-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186508203
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650820
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650820
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-08
- Tag1865-08-20
- Monat1865-08
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.08.1865
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts md des Raths der Stadt Leipzig. HO ZZZ. Sonntag dm 20. August. 186). Bekanntmachung. Da- Direktorium der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie hat der Unterzeichneten AmtShauvtmanvschaft die daukeu-werthe Mittheilung zugehen lassen, daß dasselbe beschlossen habe, versuchsweise und bis auf Widerruf das Ueberfahr« der Bahn auf dem Leipzig-Schönefelder Wegübergange auch Kutschfuhrwerken — also mit Ausschluß jeglichen Lastfuhrwerk- — zu gestalten, insoweit die Bahn für den Betrieb nicht benutzt werde. Nachdem die in Folge dessen anzuordnen gewesenen Herstellungen auf dem Schönefelder Wege in der Hauptsache vollendet find, bringt Solches die Amtshauptmannschaft zur öffentlichen Kenntniß, mit der besonder« Aufforderung an da- den fraglichen Bahn übergang benutzende Publicum, den Weisungen der an der fraglichen UebergangSstelle stationirten Bahnofficianten pünetlichst und in jeder Beziehung Folge zu leisten. Leipzig, den 16. August 1865. Köutgltche AmtShauptmauufchaft. vr. Platzmann. Bekanntmachung, den Waffergeldtarif und die Anmeldung von Privatwafferableituuge» betreffend. Die Vollendung der neuen Stadtwasserkunst wird mit Bestimmtheit noch in diesem Jahre erfolgen. Wir bringen daher mit dem Vorbehalte jederzeitiger Revision den Waffergeldtarif. nach welchem die Benutzung derselben zu veranlagen ist, hierdurch zur öffentlich« Kenntniß und fordern alle Diejenigen, welche die Stadtwasserkunst für ihr« Privatbedarf zu benutzen beabsichtigen, hiermit auf, bei unserem Bauamte ihre dießfallstgen Anmeldungen durch Ausfüllung der bei demselben vorräthigeu Anmeldungsformulare zu bewirken. Diese Anmeldungen haben entweder von dem Eigenthümer de- mit einer Privatwasserableituug zu versehenden Grundstückes selbst, oder von dessen Abmiether oder Abpachter unter Hinzutritt de- Grundstücksbesitzers zu erfolgen. Wegen der Benutzung der Privatwafferableitunge» für WaterclosetS und insbesondere wegen de- Wasserabflusses aus denselben in die öffentlichen Schleuß« behalten wir uns noch wettere Bestimmung« vor. Allen denjenigen, welche noch im Laufe diese- Jahre- die Herstellung von Privatwasserableituvgen für dm gewöhnlichen Hausbedarf in ihren Grundstück« anmeldeu, wird eine Ermäßigung von fünfzig Proeent de- nach dem beifolgend« Tarife Ablheckuvg I. zu entrichtend« Wassergeldes für da- erste Jahr der Benutzung, jedoch nicht über da- Jahr 1866 hinaus, gewährt. Die bereits vorläufig auf Grund unserer Bekanntmachung vom 11. Juli 1864 bei unserem Bauamte erfolgt« Anmeldungen bedürfen der Bestätigung durch Ausfüllung der obengedachten AnmelduvgSkormulare. Die Veröffentlichung des Regulativ- für die Benutzung der Stadtwasserkunst behalt« wir uns demnächst vor. Leipzig, dm 27. Juni 1865. Der Skath der Stadt Leivzig. vr. Koch. vr. Landgraff. Waffergeldtarif. I. Töaffer zu« gewöhnlichen Hbauöbedars. DaS zu dem gewöhnlich« Hausbedarf erforderliche Waffer wird in der Weise bezahlt, daß alljährlich ». von jedem bewohnt« Raume — Thlr. 18Ngr. — Pfg. b. - jeder Küche (sowohl Koch-als Waschküche) . —.18» — »! o. - ;edem Badezimmer — - 18 » — - ck. - Pissoir-, je nach dem Wasserverbrauch 1—4--., — . «. - Waschküchen, die für d« gemeinsam« Gebrauch aller Bewohner eine- Hause- bestimmt find . 3—6 . k. - jedem Watercloset 1-15- — - entrichtet wird. x. Wasserabflüsse (Ständer) zu gemeinsame» Gebrauche eine- Hause- könn« im Hofe desselben mit verschließbar« Hähnen versehen aufgestellt werd«. Der WafferzivS dafür wird mit einer Ermäßigung von 33»/, o/o nach dieser Abteilung (I.) de- Tarifs so berechnet, als ob das Waffer für alle einzelnen Räume de- betreffenden Hause- abgegeben würde, zu ». Räume von weniger als 25 Quadratellm Grundfläche werd« als bewohnbare nicht angeseh«, daher zur Bezahlung nicht ver anlagt. Daß ein Raum nicht heizbar oder nicht benutzt ist, schließt denselben von der Veranlagung nicht aus. Werkstätten jeder Art werd«, insofern sie eine Größe von 25 Quadratellen erreich« und in ihn« da- Waffer nicht vorherrschend und als zum Gewerbebetrieb wesentlich nöthig erachtet wird, gleich den bewohnten Räum« veranlagt, zu d. Bloße in dm Flm« und CorridorS angebrachte Kochkamine werd« nicht zur Bezahlung veranlagt. ». Waffer für de« Diehffand ««d Zubehör. ». Bon jedem Pferde, d. - - Rindvieh, o. - - zum Personeutran-port bestimmt« Wag« wird jährlich .1 Thlr. entrichtet. Leiter-, Roll- und andere Arbeit-wagm werden zur Bezahlung nicht veranlagt. m. Waffer zu gewerblichen Zwecke«. Wer Waffer zu gewerblich« Zwecken bedarf, hat für dasselbe mindestens denjenigen Bettag zu bezahl«, welch« seine Veranlagung nach Abtheiluag I. diese- Tarif- ergeben würde. Zur Eonttole de- Wasserverbrauchs für d« Gewerbebetrieb muß auf Verlang« de- Raths ein Waffermeffer aufgestellt werd«, und es erfolgt die Bezahlung de- Waffer- nach dem durch letzteren festgestellten Wasserverbrauch« in dem Falle, wenn die Berechnung de- WaffergeldeS »ach dm Sätzen der Abtheiluvg m. ein« höher« Bettag ergiebt als die Veranlagung nach Abtheilung I. diese- Tarifs. Die Aufstellung eine- Waffermeffer- wird Bedingung, wen» der tägliche durchschnittliche Bedarf 100 Cubikfuß und darüber beträgt.
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