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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.09.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-09-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186509040
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650904
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650904
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-09
- Tag1865-09-04
- Monat1865-09
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.09.1865
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Anzeiger. AmMIaft dks Sidngl. Bkzirlsgmchts n»d dls Raths dar Stadt Leipzig. M 247. Montag dm 4. September. 18KS. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MichaellSmeffe beginnt am LS. September und endet mit dem L4. Detober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den ZollvereinSstaaten und den K. K. Oester-- reichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier seilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Ein packen die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Jede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachstchtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 21. September, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsftaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht ange- hörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Meffe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Fellhalten der den ZollvereinSstaaten und den K. K. Oester reichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Metzwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtUchen Lösung des WaarenverschluffeS an vis mit, Ende der Woche nach der Hahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath der Stadt Le^ig. Leipzig, am 15. Juli 1865. vr. Koch. Bekanntmachung. Da «ach Vorschrift von § 73. sud o. der allgemeinen Städteordnung von der Wahl, welche zu Ergänzung des mit dem 2. Januar 1866 aus scheidenden DritttheilS der Stadtverordneten zu veranstalten ist, alle diejenigen Bürger auszuschließen sein werden, die sich mit Berichtigung von Landes- und Gemeindeabgaben länger als zwei Jahre im Rückstände befinden, so ergeht unter Hinweisung auf diese gesetzliche Bestimmung an alle Abgabenrestanten, welche von letzterer betroffen werden, hiermit noch besondere Aufforderung, ihre Rückstände ungesäumt abzuführen. — Leipzig, den 28. August 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schleißner. Fra« Werth er'). Am 22. Mai d. I. wurde vor dem Schwurgerichte zu Eisenach eine Untersuchung zu Ende geführt, für deren mannigfache Räthsel und Geheimnisse der Wahrspruch der Geschworenen selbstverständlich nm eine Entscheidung, aber keine Lösung zu bieten vermochte. D«S Mordes avgeklagt, stand Amalie Wechsung aus Oldisleben vor Gericht; aber sie läugnete beharrlich ihre Schuld, Niemand war da, welcher Zeuge der dunklen That gewesen wäre, und so mußte denn der Beweis durch Judicien geführt werden, d. h. durch eine geeignete Zusammenstellung von einzelne« Um stände», Ereignissen und Beobachtungen, welche in ihrer Ber einigung und Gesammtwirkung keinen Zweifel mehr an der Schuld de-Verbrechens übrig lassen können. Ein solcher Beweis ist schwer, und doppelt schwer da, wo ei» drohendes TodeSurtheil, dessen Folge« «je getilgt werde» können, zur höchste» Borficht ermahnt; aber er wirkt auch dann, wenn er durchgeführt wird, ergreifender und tiefer -l- jede andere Art der Ueberführung. Zeugen könne» sich täusche«, oder sich zum Verderbe» eines Unschuldigen' vereinigen, Angeklagte können sich ans Lebensüberdruß, oder um Ander« in ihr eigene- Schicksal mit zu verstricken, für schuldig bekennen, ohne eS zu sein; wo aber an den verschiedensten Orten und unter den verschiedensten Umständen Tausende von sonst kaum beachteten Klemigkeite» sich vereinige», um unter ihrer Gesammtlast den Schul digen zu erdrücken, wo die stillen Fluchen Sprache gewiunen, ein zelne Blutstropfen, wie im Märchen, vernehmlich rede«, und *) „Es gilt ein Menschenleben!" schreibt der Vers, de- nach stehenden Artikels, den wir Nr. 35 der „Gartenlaube" entnehmen und der von einem Beamten der Oberstaatsanwaltschaft von Sachsen- Weimer herrührt. Wir theilen ihn mit, um ihm in Leipzig die größte Verbreitung zu geben, weil e- ein Menschenleben gilt. D. Red. Steine selbst nach Rache schreien, da fühlt man schauernd die Nähe einer höheren, vergeltenden Macht, welche den verborgenen Ver brecher an das.Tageslicht zieht und ihn seinen Richtern über liefert. Einen Beweis dieser Art galt es gegen die Wechsung zu führen. Die Angeklagte ist jetzt dreißig Jahre alt, von mittlerer Größe und schlankem Wüchse, die Züge ihres mageren, etwa- gebräunten Gesichte- verrathen noch jetzt, daß sie einst hübsch war, ihre Stimme klingt sanft und gewinnend, ihr Haar ist dunkel, um den hübschen Mund lagert sich der Ausdruck der Sinnlichkeit, während aus den hellblauen Augen ein leichter oberflächlicher Geist oder aber eine wohlmaskirte Heuchelei zu sprechen scheint. Obwohl den unteren BolkSclafsen angehörig, weiß sie doch ihre Worte gut zu setzen und führte während der langen Verhandlung die Berthei- digung für ihr Lehen mit so viele Ruhe, Umsicht und Kaltblütig kett, haß sie einem erprobte» Krieger zum Muster hätte dienen und einen Advocaten der englischen Schule zur Begeisterung hätte ent- fl«nruen können. Im Jahre 1853 gebar Amalie Wechsung ein Mädchen, und im Jahre 1857 Zwillinge, beide ebenfalls Mädchen. Alle diese Kinder starben auffallend schnell ; da- eine «ach drei Wochen, da- andere »ach sieben Wochen, das dritte nach einem und drei Viertel jahren. Haftet auch schon ihr Blut an den Händen der Ange klagten? Der öffentliche Ankläger lieh diesem Verdachte klare Worte, allein die kleinen Leichß» sind längst wieder zu Erde ge worden; versuchen wir es daher nicht, diesen Schleier zu lüften, und lassen wir der Angeklagten ihr düstere- Geheimniß! Im Jahre 1859 stand dieselbe abermals nn Verdacht, hennlich geboren zu Haben; man hafte eine Kinde-leiche in einem Baume gesunden, aber es fehlte an Beweise», und die Untersuchung mußte auf sich beruhen bleiben. Am 20. April 1864 mußte Amalie, die zuletzt bei dem Gast-
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