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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.08.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-08-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186508229
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650822
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-08
- Tag1865-08-22
- Monat1865-08
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.08.1865
- Autor
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts vnd des Raths der Stadt Leipzig. M 924 Dienttaa den 22. Auaust. I^KL. Bekanntmachung, de« Waffergeldtarif u«d die Anmeldung von Arivatwafferablettungr« betreffend. Die Vollendung der neuen Stadtwaffnkunst wird mit Bestimmtheit noch in diesem Jahre erfolgen. Wir bringen daher mit dem Vorbehalte jederzeitiger Revision den Waffergeldtarif. nach welchem die Benutzung derselben zu veranlagen ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und fordern alle Diejenigen, welche die Stadtwaffnkunst für ihren Privatbedarf zu benutzen beabsichtigen, hiermit auf, bei unsnem Bauamte ihre dießfallstgen Anmeldungen durch Ausfüllung der bei demselben vorräthigen Anmeldungsformulare zu bewirken. Diese Anmeldungen haben entweder von dem Eigentümer des mit einer Privatwasserableitung zu versehenden Grundstückes selbst, oder von dessen Abmiether oder Abpachter unter Hinzutritt des Grundstücksbesitzers zu erfolgen. Wegen der Benutzung der Privatwafferableitungen für WaterclosetS und insbesondere wegen des Wasserabflusses aus denselben in die öffentlichen Schleusten behalten wir uns noch weitere Bestimmungen vor. Allen denjenigen, welche noch im Laufe dieses Jahres die Herstellung von Privatwafferableitungen für den gewöhnlichen Hausbedarf in ihren Grundstücken anmelden, wird eine Ermäßigung von fünfzig Procent des nach dem beifolgenden Tarife Abteilung I. zu entrichtenden WaffergeldeS für das erste Jahr der Benutzung, jedoch nicht über oaS Jahr 1866 hinaus, gewährt. Die bereits vorläufig auf Grund unserer Bekanntmachung vom 11. Juli 1864 bei unserem Bauamte erfolgten Anmeldungen bedürfen der Bestätigung durch Ausfüllung der obengedachten Anmeldungsformulare. Die Veröffentlichung des Regulativs für die Benutzung der Stadtwaffnkunst behalten wir uns demnächst vor. Leipzig, den 27. Juni 1865. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Landgraff. Waffergeld tarif. I« AVaffer zum gewöhnlichen Hausbedarf. DaS zu dem gewöhnlichen Hausbedarf erforderliche Waffer wird in der Weise bezahlt, daß alljährlich ». von jedem bewohnten Raume — Thlr. 18 Ngr. — Pfg. d. - jeder Küche (sowohl Koch- als Waschküche) — -18- — - v. - jedem Badezimmer — - 18 - — - 6. - Pissoir-, je nach dem Wasserverbrauch 1—4- — - — , « - Waschküchen, die für den gemeinsamen Gebrauch aller Bewohner eines Hauses bestimmt sind . 3—6 - - - — - k. - jedem Watercloset 1-15- — - entrichtet wird. x. Wasserabflüsse (Ständn) zu gemeinsamen Gebrauche eines Hauses können im Hofe desselben mit verschließbaren Hähnen versehen aufgestellt werden. Der Wasserzins dafür wird mit einer Ermäßigung von 33»/,o/g nach dieser Abtheilung (I.) des Tarifs so berechnet, als ob das Waffer für alle einzelnen Räume des betreffenden Hauses abgegeben würde, zu ». Räume von weniger als 25 Quadratellen Grundfläche werden als bewohnbare nicht angesehen, daher zur Bezahlung nicht ver anlagt. Daß ein Raum nicht heizbar oder nicht benutzt ist, schließt denselben von der Veranlagung nicht aus. Werkstätten jeder Art werden, insofern sie eine Größe von 25 Quadratellen erreichen und in ihnen das Waffer nicht vorherrschend und als zum Gewerbebetrieb wesentlich nöthig erachtet wird, gleich den bewohnten Räumen veranlagt, zu b. Bloße in dm Flmm und CorridorS angebrachte Kochkamine werden nicht zm Bezahlung veranlagt. n Waffer für de« Diehsiand und Zubehör. ». Von jedem Pferde, b. - - . Rindvieh, e. - - zum Personentran-port bestimmten Wagen wird jährlich .1 Thlr. entrichtet. Leiter-, Roll- und andere ArbeitSwagen werden zur Bezahlung nicht veranlagt. , Ist der Viehstand ein wesentlicher Theil des Gewerbebetriebs, wie bei Fuhrherren, Oekonomen u. s. w.. und erreicht der Wasser verbrauch eine Höhe von durchschnittlich mindestens 100 Cubikfuß täglich, so bleibt es den Consumenten überlaffen, den Bedarf durch einm Waffermeffer nachzuweisen und nach Abtheilnng III. dieses Tarifs zu bezahlen. «I. Waffer zu gewerblichen Zwecken. Wer Waffer zu gewerblichen Zwecken bedarf, hat für dasselbe mindestens denjenigen Betrag zu bezahlen, welchen seine Veranlagung nach Abtheilung I. dieses Tarifs ergeben würde. Zur Controle des Wasserverbrauchs für den Gewerbebetrieb muß auf Verlangen des Raths ein Waffermeffer ausgestellt werden, und es erfolgt die Bezahlung de- LfiafserS nach dem durch letzteren festgestellten Wasserverbrauchs in dem Falle, wenn die Berechnung de- WaffergeldeS nach dm Sätzen der Abtheilung III. einen höheren Betrag ergiebt als die Veranlagung nach Abtheilung I. dieses Tarifs. Die Aufstellung eine- Waffermeffer- wird Bedingung, wenn der tägliche durchschnittliche Bedarf 100 Cubikfuß und darüber beträgt. Nach dem Waffermeffer ist zu bezahlen: ». für je 100 Cubikfuß Waffer bei einem täglichen Verbrauch von weniger als 1000 Cubikfuß ; . . 2»/, Ngr. zu u. Erreicht der Verbrauch die Höhe von 100 Cubikfuß täglich nicht, so ist da- Waffergeld doch nach diesem Tarifsätze zu berechnen und zu entrichten. d. für jede 100 Cubikfuß bei einem täglichen Verbrauch von 1000 Cubikfuß und darüber . 2 Ngr. Bei einem 300 Cubikfuß täglich überschreitenden Wafferverbrauche bleibt der Verwaltung freie Vereinbarung mit den Consumenten über Preis und Bedingungen Vorbehalten. IV. Waffer zum Speise« von Vorrichtungen gegen Feuersgefahr. Hierunter sind Vorrichtungen verstanden, welche aus Rohrleitungm bestehen, die mit einem over mehreren Hahnen zum An- fchrauben von Schläuchen eingerichtet versehen find und zwar stets gefüllt gehalten, aber nur bei FeuerSgefahr geöffnet werden dürfen. Waffergeld ist für diese Vorrichtungen nicht zu bezahlen. V. Wasserbedarf für Gartenanlagen. » Für Ae Quadratrurhe Gartenland — 57,5 lD Ellen find — S Ngr. 5 Pfg. zu bezahlen. d. Der Wasserverbrauch für. größere Gärten, wmn derselbe einm Bedarf von mindestens 100 Cubikfuß täglich umfaßt, kam. nach
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