Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-08-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186508305
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650830
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650830
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-08
- Tag1865-08-30
- Monat1865-08
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1865
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Mittwoch dm 30. August. ^ 1865. Bekanntmachung. Den bisherigen Rayon für Fuhren der FiacreS und concessionirten Einspänner haben wir auf die nachstehend unter I. aufgeführten Ortschaften unter Feststellung der beigefügten Fahrpreise ausgedehnt, auch den concesfionirten Einspännern die unter II. verzeichnten neuen Station-Plätze angewiesen. ., Diese Bestimmungen treten mit dem 1. September dreseS Jahres in Kraft. Leipzig, den 26. August 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. H. I I für l Person 2 Pers. 3 Pers. § LPers. Wahren 12 'S 15 18 A? 20 'S Löhntg 10 - 12 - 14 - 16 - Dölitz 12 - 15 - 18 - 20 - Meusdorf 12 - 15 - 18 - 20 - Altfellerhausen 7>/,- 10 - I 12 - 14 - Abtnaundorf 10 - 12 - 14 - 16 - Händel« »ad 4 - 6 - 8 - 10 - Jüdischer Friedhof . . . 4 - 6 - 8 - 10 - Lonnewitz, durch den Johanna- ! park, Nonne und Linie. . . 15 ° 20 - 25 - 30 - Lonnewitz über Lmdenauer > Chaussee, Nonne und Linie . ! 15 - 20 - 25 - l 30 - Lonnewitz auf dem Schleußiger >. Weg und durch die Linie . . 14 16 - 18 - 20 - Schleuhig 5 - ! 7»/,. 10 - 12>/,- Kleinzschocher über Schleußt 10 - 12 - 14 - 16 - über Lindenau 12 - 15 - 18 - 20 - Rofenthal-Fahrweg > Stundenpreis. N GmtlieufiraHe an dem Puncte, wo dieselbe rechts nach der Zeitzer Straße und links nach der Albertstraße abzweigt; Sophierrfkraste an deren Kreuzung mit der Zeitzer Straße; Nürnberger Strafe an deren Kreuzung mit der Stern- wartenstraße; Marienplatz; Dürrienftra^e an deren AuSmündung in die Querstraße; freier Platz an der Kreuzung der West-und Promenadenstraße; Ritterplatz, jedoch nur außer den Messen; freier Platz zwischen der Mühlgasse, dem Obstmarkte und der Wasserkunst, am Jähnich'schen Hause; Frankfurter Strafe vor der Angermühle; RoHplatz vor dem Kurprinz. Bekanntmachung. Von dem Königlichen Ministerium des Innern ist der von uns entworfene dritte Nachtrag zur hiesigen Lagerhof-Ordnung, die VerkehrSbestimmungen bei dem Güterschuppen zur Lagerung feuergefährlicher Gegenstände betreffend, bestätigt worden, und bringen wir denselben hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Vom L. September d. I. an ist dieser Güterschuppen dem GeschästSverkehre zur Benutzung eröffnet. Leipzig, am 21. August 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. E. Stephani. Schleißner. Dritter Nachtrag zur Lagerhof - Ordnung der Stadt Leipzig. Das Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Finanzministerium den anliegenden dritten Nachtrag zu de unter dem 31. März 1853 Allerhöchsten OrtS confirmirten Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig dergestalt hiermit bestätigt daß den Bestimmungen desselben genau nachgegangen werden soll. Hierüber ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern auSgesertigt worden. Dresden, den 15. Juli 1865. Minifierium des Innern. (V. 8.) Für den Minister: vr. Weinlig. Demuth. Verkehrsbeftimmungen bei dem Güterschuppen zur Lagerung feuergefährlicher Gegenstände. 8. 1. Im Allgemeinen gelten für die Benutzung dieses Güterschuppens die Bestimmungen der Lagerhof-Ordnung vom 23. März 1853. §. 2. Außer Anwendung kommen hierbei §. 1 des ersten Nachtrages und die §Z. 1 und 2 des zweiten Nachtrages der Lagerhof- Orduung, die Versicherung der niedergelegten Güter betreffend, sowie die §§. 11,17 und IS, die zu stellenden Arbeitskräfte und Gewichts- Ermittelung betreffend, da die Verwaltung bei diesem Lager kein« Gewähr gegen FmerSgefahr leistet, keine Arbeitskräfte stellt, und die Gewichts - Ermittelung bei der Auflagerung nur in den §. 6 bestimmten Fällen übernimmt. §. 3. Die Lagerung beschränkt sich auf nichtzollpflichtige feuergefährliche Güter und solche Maaren, die von den Feuer-Versicherungs- Gesellschaften von der Lagerung am städtischen Lagerhofe ausgeschlossen sind. Schießpulver ist unbedingt ausgeschlossen. §. 4. Das Lager ist an jedem Werkellage zur Aufnahme und Auslieferung der Güter geöffnet. Die Expeditionszeit ist Vormittags von 8 bis 12 Uhr, Nachmittags von 2—6 Uhr. In den Herbst- und Wintermonaten jedoch nur bis zum Eintritt der Dämmerung. §. 5. Die Anmeldung ist neben der Waare an den fungirendlm Bodenmeister einzuliefern, der Lagerschein hierüber aber Nach mittags, wenn die Anmeldung Vormittags, am darauf folgenden Tage Vormittags, wenn die Anmeldung Nachmittags erfolgte, in der Lagerhofs-Expedition in der Stadt in Empfang zu nehmen. Es liegt dem Lagernehmer ob, die gelieferten Maaren sofort auf Lager zu bringm und ist hierbei der Anweisung des Boden meisters genau nachzukommen. Anmeldung und Berichtigung der Lagerspesen ist bei dem am Lagerschuppen angestellten Beamten zu bewirken, wo auch die Abschreibung vom Lagerschein erfolgt. 8- 6. Das Lagergeld beträgt für den Bruttocentner monatlich LV Pfennige, wobei der Monat der Auflagerung für voll gerechnet, der Monat der Abnahme unberechnet bleibt. Der beizubringende Originalfrachtbrief gilt als Unterlage des zu notirenden Gewichts.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite