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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.11.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-11-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186511206
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18651120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18651120
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-11
- Tag1865-11-20
- Monat1865-11
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.11.1865
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Amtsblatt des Sönigl. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. 324. Montag dm 20. November. 1865. Bekanntmachung. Zu Abgabe der Stimmzettel behufs der Wahl von 289 Wahlmärmern für die Ergänzung des Stadtverordnetencollegiums find die Tage des SV. 2L. und 22. November 1863 festgesetzt worden. Die Stimmberechtigten haben fich bei Verlust ihres Stimmrecht- für diese Wahl an einem dieser Tage Vormittags von 9 bi- 12 oder Nachmittags von 3 bi- 6 Uhr vor der Wahldeputation in der zweiten Etage der alten Waage in Person einzufinden und ihre Stimmzettel vorschriftmäßig abzugeben. Der Skat- der Stadt Leipzig. Leipzig, den 14. November 1865. vr. Koch. Achleitzner. Stadtverordnete« - Wahl. Um etuen zu großen Andrang am letzten der bevorstehenden AbftinrmungStage möglichst zu ver meiden, bitten wir diejenigen unserer Mitbürger, denen Zeit und Verhältnisse e- gestatten, ihre Stimm zettel an einem der beide» ersten Abstimmungstage abzugebe«. Leipzig, den 17. November 1863. Die Wahldeputation. K Die geehrten Herren, welche zur Goethebüste beizutragen die Güte gehabt haben, lade ich zu einer auf dem Rathhause in der Richterstube Montag den SV. d. M. Vormittags 11'/, Uhr abzuhaltenden kurzen Besprechung hierdurch ergebenst ein. Leipzig, den 17. November 1885. Bürgermeister vr. Koch. lieber Len Zweikampf sprach am vergangenen Donnerstag Abend Professor vr. Ho eck in dem Bereivsloeale de- kaufmännischen Verein- vor einem zahl reichen Auditorium in einem länger« freien Vorträge, der eine Fortsetzung des acht Tage zuvor vor Mitgliedern desselben Ver ein-gehaltenen bildete,welcher zum Gegenstände die „bürgerlicheEhre* hatte. Wir hatten über letzter« iu Nr. 316 diese- Blatte- in ge drängter Kürze berichtet und bereit- angedeutet, daß sich bei den Germanischen Völkern schon früh eine ganz besondere Sitte, im Falle widerfahrener Beleidigung fich mit den Waffen in der Hand selbst Genugthuung zu schaffen, herausgebildet und bis auf den heutigen Tag in gewissen Ständen erhalten hat. Im Alterthume, bei den Griechen und Römern, ist zwar, führte Redner heute weiter au-, da- Duell auch bekannt gewesen, aber nur als Ent- scheidunzSmittel im Bölkerkriege, nicht jedoch in der höher» Be deutung als Mittel zur Wiederherstellung der verletzten Ehre. Dieser Unterschied der Ansichten bafirt auf der Auffassung de- Be griffes Ehre. Bei den Germanen liegt dieselbe in der Person, diese muß sich selbst die Ehre geben, nicht wif im klassischen Alterthume vom Staate dieselbe geben lassen: die Ehre liegt also nicht mehr in der öffentlichen Stellung de- Menschen, sonder» in dem inner» Werthe der Person selbst. Wurde die Ehre, ins besondere in den höher» geschloffenen Ständen , dem Adel, den Studirendeu, hohen Staatsbeamten, dev den Militär-, angegriffen, thanen, gleichgiltig ob wirklichen oder vermeintlichen Schimpf mit den Waffen in der Hand abgewasche» hatte, sich gleichwohl bei Gelagen oder sonstigen besonder» Gelegenheiten sehen ließ, «an da- Tischtuch an der Stelle, wo Jener saß, zerschnitt, um ihm zu zeigen, daß man in seine Manne-ehre Zweifel setze. Nur in sol chen Fäll«, wo der Beleidigte dem Beleidiger gegenüber höhere Ansprüche zu machen vermeinte, waren auch außerordentliche Mit tel der Genugthuung, wie Knute rc. erlaubt. In Frankreich und Amerika hatte sich die Sitte de- ZweikampfeS öffentliche Meinung, noch nicht so günstiger Erfolge rühmen. Mögen uns auch die sittlichen Beweisgründe, daß es unsere Pflicht sei, verjährten Boruriheilen kräftig entgegenzutreten, noch so oft vorgehalte» werden, mögen auch die Gesetze jede eigenmächtige Wiederherstellung der Ehre im Wege de- Duells verbieten, — immer taucht der Zweikampf wieder auf, wenigstens in denjenigen Classen der Gesellschaft, wo man den Degen führt. Die Bekannschaft mit dem speciellen Hergange beim Duell als Gemeingut voraussetzend, kommt Redner noch einmal auf das Alterthum zurück, wo zwar Wett- und Kampfspiele zur Bewäh rung persönlichen MutheS und zum Ruhme der Tapferkeit er laubt, der Zweikampf aber als Mittel zur Ausgleichung von Ehrenhändeln völlig unbekannt gewesen ist. Die GotteSurtheile wurden durch erwählte Vorkämpfer entschieden; nicht die Quan tität, sondern die Qualität der Kämpfenden gab den Ausschlag (Horatier und Curiatier); mau vermied damit die Schlacht. Diese Sitte, Welthäudel zu entscheiden, verliert sich später, wie au Beispiele» nachgewiesev wurde. Auch die neuere und neueste Zeit hat dergleichen Beispiele, in welchen persönliche Herausforderungen zur Vermeidung von Kriegen und Schlachten zurückgewiesen wur den, aufzuweise». Redner verwies auf seinen früher» Borttag, in welchem er die Verschiedenheit der Begriffe über Ehre bei den Römern und de» Germanischen Völkern dargelegt und die Gründe angegeben hatte, weShalv die Ehre als ein vom Staate nicht zu gewährendes Gut angesehen werden müsse. In Deutschland, wurde sodann weiter au-geführt, in Deutschland, wo der Staat noch etwa- Un fertige- war, mußte damals die Ansicht, daß mau Ehre nur durch sich selbst und durch die Genossenschaft erlangen könne, tiefe Wur zeln schlagen und zu einer förmlichen gesetzlichen Organifirung de- Zweikampfe- führen. Damals war man übrigens auch noch nicht so fettig, mit de» Waffen de- Verstände- Beweise zu führen, dafür stand man mit seiner Person ein. Der Kläger trat gleich mit dem Schwerte in der Hand in da- Gericht ; auch war es gestattet, einen Andern für sich auf den Kampfplatz treten zu lassen, wenn man dem Gegner nicht gewachsen war. Selbst Gastliche kämpften i« Zweikampfe ihre Streitigkeiten aus. Die» alten RechtSspregel ^organifirten da- Kampfgericht für peinliche und andere Klagen. Die verbesserte Justiz verdingte endlich den gerichtlichen Zweikampf. »ung mit eNtschi ausgetreten. I« n Ehre zu smve», rss aeg etttschiedener Wirkuna mr Deutschland kann fich diese sechste Großmacht, die fich zwar Ehren und M, zum en. aber niitz inner» Werth dem nschen verleihe«. Diesen muß fich Jederselbst schaffen und erhalte«.
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