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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.03.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-03-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186903140
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690314
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690314
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-03
- Tag1869-03-14
- Monat1869-03
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.03.1869
- Autor
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Zu diesem Behufe werden Stadtschuldscheine in Stücken zu 500 und 100 Thalern verausgabt, welche auf den Inhaber lauten und von Seiten deS Gläubigers unkündbar sind. Die zu den Schuldscheinen gehörenden ZinSscheine werden ungiltig, wenn der Betrag binnen drei Jahren vom Verfalltage an nicht erhoben worden ist. DaS MortificationSverfahren wegen der Schuldscheine, Zinslasten und Zinsscheine findet vor dem Königlichen GerichtSamt im Bezirksgericht Leipzig Statt. Die Zinsen zu 4^/s vom Hundert jährlich werden in zwei Terminen, den 30. Juni und den 3t. December bei der Stadtcaffe aukgezahlt. Als Sicherheit deS HauptstammeS wie der Zinsen dient das gesammte Vermögen der Stadt Leipzig, und die ganze Stadtgemeinde haftet für Erfüllung der gegen die Gläubiger übernommenen Verbindlichkeiten. Die nach Höhe von »/sX unter Hmzuscklagung der durch die allmälige Tilgung ersparten Zinsen zu bewirkende Rückzahlung der Anleihe beginnt mit Ablauf deS fünften JahreS nach Emission der Anleihe dergestalt, daß im Jahre 1873 die erste AuSloosung, zu Code deS Jahres 1874 die erste Zahlung erfolgt und in derselben Weise von Jahr zu Jahr fortgefahren wird. Die jedesmalige AuSloosung und die damit zu verbindende Kündigung der auSgeloosten Scheine wird in d»r Leipziger Zeitung und dem Leipziger Anzeiger wenigstens zweimal bekannt gemacht, hierbei auch daS Verzeichniß der früher auSgeloosten, jedoch nicht zur Zahlung präsentirteu Scheine wiederholt. Zwischen der ersten Bekanntmachung der AuSloosung und dem Rückzahlungstermine muß ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Vom Rückzahlungstermine ab findet eine weitere Verzinsung deS betreffenden HauptstammeS nicht Statt. Eine stärkere Tilgung als die vorerwähnte bleibt Vorbehalten, und eS gelten auch für diesen Fall vorstehende Bestimmungen Aber Form und Wirksamkeit der dieöfallsizen Bekanntmachung. Die Vollziehung der Schuldscheine, ZinSleisten und ZinSscheine ist von folgenden RathSmitgliedern: Herrn Stadtralh Jul. Francke, Herrn Stadtrath Dastenge, Herrn Stadtrath Bering, Herrn Stavtrath Harck bewirkt worden. Je zwei derselben sowie der Stadtcassirer haben die Schuldscheine mittel- eigenhändiger Unterschrift vollzogen ; die ZinSleisten und ZinSscheine tragen die facstmilirten drei NamenSzüge. Gleiche Vollziehung-weise erfolgt bei künftiger Ausfertigung neuer ZinSleisten und ZinSscheine. Bon obiger Anleihe wird zunächst der Betrag von 11>0,1>vtt Thalern hiermit aufgelegt, und eS können die betreffendest Schuldscheine zu dem Courfe von 95 X gegen Baarzahlung bei unserer Stadtcaffe in Empfang genommen werden. Bet Äitnahme eines Betrages von 5000 Thlr. Nennwerth oder darüber wird eine besondere Provision von >/4X gewährt. Leipzig, am 11. März 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Die neuerdings gemachte Wahrnehmung, daß daS für den hiesigen Schlacht- oder den Pfaffendorfer Fellviehhof bestimmte Rindvieh srhr oft in ungenügender Weise gefesselt durch die Straßen der Stadt geführt wird, veranlaßt unS, die hierüber bestehenden Bestimmungen, wonach beim Führen eines einzelnen Bullen ein sogenannter Kloben anzulegen, beim gleichzeitigen Treiben mehrerer Bullen jedoch daS sogenannte „Knitköpfen" anzuwenden ist, und zur Führung sonstiger Rinder ein einfacher Zaum, beziehentlich bei mehreren derselben taS Zusammen koppeln an den Köpfen genügt, mit dem Bemerken hierdurch in Erinnerung zu bringen, daß wir Zuwiderhandlungen gegen die gedachten Vorschriften mit Geldstrafe biS zu zehn Thalern oder verhältnißmäßigrr Gefävgnißstrafe belegen werden. — Leipzig, am 11. März 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Koch. vr. Fischer, Ref. Bekanntmachung. AuS der Apel'schen Stiftung zur Bestreitung der Kosten deS AufdingenS und LoSsprechenS und zur Beschaffung von Lehr betten für arnte Knaben, welche die Schneider- oder Schuhmachervrofession erlernen wollen, sind einige Spenden zu vertheilrn. Bewerbungen darum find längstens biS zum 15. April bei unS schriftlich anzubringen. Leipzig, am 11. März 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. In der I. Abtheilung deS alten Friedhöfe- sollen Donnerstag den 18. März d. IS. früh von 9 Uhr an nachbenannte Gegenstände alS: ^ Alte Sandsteine, - Mauersteine, Dachsteine und Forstziegel, GSpeustedter Platten, - schmiedeeiserne Thüren, sowie Brennholz in kleinen Partien gegen Baarzahlung und unter den, an Ort und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft «erden. — Leipzig, d«n 13 März 1869. DeS Rath- Deputation zum JohanntS-Hospital.
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