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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.04.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-04-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186904067
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690406
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690406
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-04
- Tag1869-04-06
- Monat1869-04
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.04.1869
- Autor
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m Hof. upünz. ienfeld, reiberg. abauw. Hotel «chwan. tel zum Baum. Stettin, ibaum. irre. ln. imburq. ibaum. ». Baum. ach. H. rdon. Prinz. Votha. ebauw. «städt, Bruffe. >nne. mburg. tschow, ee-dnn la/M. 07'/.; l865n VNddl. Mehl Böch Geld. 92^ aänier ff«dt tU/»^ ihepr. fel-uf rg-. fidttlb itiistn t vom ihrer Hei»' tdiwn 'öaige r Anzeiger. AmIMIi kr Mizl. BqiGgmchtS u«d kr Mhr drr Stadl SkWg. m W. Dienstag den 6 April. 1869. Bekanntmachung. Die Unterzeichnete ImmatriculationS--Commission macht hierdurch bekannt, daß die akademischen Vorlesungen im bevorstehenden Sommersemester am IS. April 1868 beginnen werden. Gedruckte Verzeichnisse der angekündigten Vorlesungen sind in der Canzlei de- UniverstlätSgerichtS und in der UniversttätS-Buchhandlung Querstraße Nr. 30 zu bekommen. Leipzig, den 22. März 186S. Die Immatrikulation-- Eommifsiou. v. BurgSdorff, v. Brückner, Heßler, Königl. Regier.-Bevollmächtigter. d. Z. Rector. UniversitätS-Richter. Bekanntmachung Unter Bezugnahme auf die Verordnung deS Königl. Ministerium- de- Inner» vom 1. December 1864, welche wir hierunter habe» beidrucken lasten, fordern wir hiermit alle hiesigen Einwohner, welche Nachtigallen halten, auf, die darauf gelegte IahreSsteuer ohne Verzug au die in der ersten Etage de- Nachhause- befindliche Hundesteuer-Einnahme zu bezahlen. I» die augedrohte Strafe de- dreifachen Betrag- der Steuer verfallen Diejenigen, welche biö zum 1. Mai ZS. nicht die Steuer abgeführt haben. Leipzig, den S. April 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lamprecht. Verordnung, die Besteuerung der Nachtigallen betr., vom 1. December 1864. Auf Antrag der Ständeversammlung wird hierdurch Folgende- verordnet: Wer eine Nachtigall gefangen hält, hat dafür vom 1. Mai 1868 an eine jährliche, der Armencaste seine- Wohnort- zufließende Abgabe von vier Thaler und zwar in der Regel am 1. Mai jeden Jahre- zu entrichten. Die Sprosser, d. h. die große», sogenannten ungarischen oder polnischen Nachtigallen (Nachtschläger), sind jedoch dieser Abgabe nicht unterworfen. Ueber die erfolgte Abeutrichtung der gedachten Iahre-steuer ist in den Städten «ine von dem Stadtrathe auözufertigeude, auf dem platte» Lande eine von dem Armencasten-Einnehmer de- betreffenden Orte- unter Beidrückung de- GemeindestegelS auszustellende Quittung zu ertheileu, die in jedem Falle auf den Namen de- Stenererleger« zu lauten hat. Geht innerhalb de- vom 1. Mai bi- zum nächsten 30. April laufenden SteuerjahreS eine auf da- letztere bereit- versteuerte Nachtigall in den bleibenden Besitz einer anderen Person über, so kann sich die Letztere von der außerdem selbst für die betreffende Nachtigall zn leistenden Entrichtung der Steuer auf da- bi- zum nächsten 30. April noch laufende Steuerjahr nur durch den VorweiS der auf da- letztere lautenden, von dem betreffenden Stadtrathe, beziehentlich den Armencaffen-Einehmern, auf ihren Namen über tragenen Quittung über die Seiten de- vorigen Besitzer- der Nachtigall auf da- laufende Steuerjahr bereit- bewirkte Zahlung der Steuer befreien. Die volle Steuer ist auch von Demjenigen zu entrichten, welcher eine erst während de- laufenden SteuerjahreS eiugefangene Nachtigall hält. Hinterziehungen der Nachtigallensteuer sind mit dem ebenfalls der OrtSarmencaffe zufließeuden dreifachen Betrage derselben zu ahnden. beite» der in dieser Angelegenheit cowpetenten Armenpolizeibehörden ist dabei, insoweit eS sich nicht um Contraventionen und deren Bestrafung handelt, allenthalben kostenfrei zu expediren. Hiernach haben sich Alle, die eS angeht, gebührend zu achten. Insonderheit haben die Stadträche, sowie die GerichtSämter und Gemeindevorstaude dafür, daß dem Vorstehenden genau nachgegangen werde, gehörige Sorge zu tragen. Dresden, de» 1. December 1864. Ministerium deS Zuuern. Frhr. v. Beust. Lehmann. Bekanntmachung, die Reinhaltung der Straffe« betreffend. Wiederholt bei un- angebrachte Beschwerden über Unterlassung der den Grundstücksbesitzern obliegenden Reinhaltung der Straßen veranlasse» uv- zu folgenden, im Wohlfahrt-- und gesundheit-polizeilichen Interesse »öthigen Anordnungen: 1) Jeder Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, daß der läng- der Straßenfronte seine- Grundstück- befindliche Theil der Straße, »nd -war bei gepflasterten Straßen bi- zu deren Mitte, bei anderen bi- mit der Tagerinne au jedem Markt tage in dev Nachmittag-stundeu von 2 bÜ 4 Uhr gekehrt werde. 2) Bei trockener Witterung ist zur Verhütung deS Standes vor dem Kehren die zu reinigende Iläche mit Wasser zu besprenge«. 3) Der in dev Tagerinven sich sammelnde Unrath darf nicht in die Eiufalllöcher der Nebeuschleußev gekehrt werden, sondern ist mit dem Straßenkehricht in Haufen zusammeuzubringen; etwaige Verstopfungen der Schleußeneiufalllöcher sind ent weder sofort zu beseitige», oder in der Expedition de- MarstallS oder auf der Wache unter dem Rathhause anzuzeigeu. 4) Rur an den unter 1) bemerkte« Tagen und Stunden dürfen au- dev Grundstücken Kehricht, Stroh, Papier, Küchen abfälle und dergleichen auf die Straße geschüttet werden; übrigen- ist eS zu empfehlen, dergleichen Abgänge in Körbe» oder Kübeln zur Abfuhre während der odengedachte» Zeu bereit zu halten. Asche, Banschntt, Scherben, Muschelschaalen. Steine und dergleichen dürfen weder zu den Kehrichthaufen auf die Straße gebracht, noch, mit dem Han-kebricht vermischt, in Körben oder Kübeln zur Abfuhre gegeben werden. Wenn außer der regelmäßige» Kehrzeit beim Auf- und Ablader» oder beim AuSpacken von Waareu oder Meuble- auf der Straße Stroh, Heu oder dergleichen verstreut worden, so ist Solche- sofort »ach beendigter Arbeit bei Seite z» schaffe«. 5) «) schanfel» «nd a» der «ach der Straße zu gelegene« Seite der Tagerinne in Hansen bringe« zu lasten, auch bei
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