Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.07.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-07-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186907162
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690716
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690716
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-07
- Tag1869-07-16
- Monat1869-07
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.07.1869
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anzeiger. Amtsblatt dtS König!. BkMgmcht« md dkS MHS btt Stadt LeWa. W 197. Freitag den 16. Juli. 1869. Oeffcntliche Sitzung der Stadtverordneten heute Freitag den 16. Juli 1869 präeiS V,7 Uhr im Saale der ersten Bürgerschule. Tagesordnung: Berathung der von der vorgestrigen Sitzung übrig gebliebenen Vorlagen. Bekanntmachung. Nachdem der diesige Bürger Herr Johann Gottfried Appelt sein hier angebrachtes Gesuch um Concessionsertheilung zur Errichtung einer Nauchwaarenfärverei in dein auf der Brandvorwerksstraße hier unter Nr. 4L Abtbeilung 6. des Brandcatasters gelegenen Grundstücke wieder zurückgenommen hat, so bringen wir dies unter Bezugnahme auf unsere in 9K. 190. des hiesigen Tageblattes vom 9. Juli laufenden IahreS enthaltene Bekanntmachung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, am 14. Juli 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Jerusalem. Bekanntmachung. Die Zinsen der Frege'schen Stiftung zur Belohnung treuer, völlig unbescholtener Dienstboten, welche mindestens 20 Jahre ^ LI ^ ^ ^ Beträgen von mindestens 10 Thalern zu vertheilen. der Dienstherrschafte» bei der Rathsstube an- Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Leipzig, am 13. Juli 1869. Bekanntmachung. Diejenigen Grundstücksbesitzer, welche einen BeischleuHen-Canon an die Stadtcaffe zu zahlen haben und damit pr. Termin Johannis 18VS im Rückstände geblieben sind, werden zu dessen sofortiger Berichtigung aufgefordert. Leipzig, den 10. Juli 1869. DeS Raths Finanz-Deputation. Bekanntmachung. Die Erd- und Maurerarbeiten einer 216 Ellen langen Schleußt 3. Classe in der Auenstraße, rechts und links der Waldstraße, sollen an einen Unternehmer vergeben werden. Diejenigen, welche diese Arbeiten zu übernehmen beabsichtigen, werden hierdurch auf gesordert, Profilzeichnungen und Bedingungen auf dem Rathsbauamte einzusehen und darnach ihre Forderungen bis Mittwoch den 21. Juli 1869 Abends 6 Uhr versiegelt daselbst abzugeben. Leipzig, den 16. Juli 1869. Des Raths Bau-Deputation. Vas Gesetz über Gewährung der Uechtshülfe. Durch das soeben publicirte Bundesgesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, ist wiederum durch den Nord- ^ , der bisher zu daS Zerfallen nicht hindern, daß die Angehörigen dieser Staaten unter einander in bedeutendem Umfange Geschäfte abschlossen und dadurch zu einander in Rechts verhältnisse traten, welche eventuell durch einen Proceß zu reguliren waren, so verhinderte andererseits doch der strenge Abschluß dieser Staaten gegen einander, daß das von dem Gerichte eines dieser Staaten gesprochene Urtheil langte, wo die Execution dem in einem anderen urtheilten. Dieser Zustand hatte namentlich den schwerwiegenden Nachtheil, daß der Gerichtsstand des abgeschlossenen Geschäfts (korum eontraetu8) regelmäßig dann praktisch ausgeschlossen war, wenn eS sich um ein zwischen Angehörigen verschiedener Staaten abgeschlossenes Geschäft bandelte. Um die Bedeutung dieses Uebel- standeS in daS richtige Licht zu stellen, nehmen wir beispielsweise schloss enen führung v Gerichtsstand "deS abge Geschäfts war in Leipzig begründet und die Proceß- -run, unter Anderem den wichtigen Borthell, daß gegen seine sämmt- lichen Schuldner ein einheitliches Erkenntniß ergeht. Wird nun abn dem in Leipzig ergehenden Erkenntniß in Preußen und in Mecklenburg die Rechtshilfe versagt, d. h. weigern sich diese Staaten, daS ergangene Erkenntniß in daS «erwögen de- Schuldner- zu executiren,' so bleibt dem Sachsen nicht- Andere- Adrig, Ä- in den verschiedenen Gerichtsständen de- Wohnort-, in Mecklenburg, Köln und Berlin, noch drei verschiedene Processe zu führen, welche muthmaßlich zu sehr verschiedenen Resultaten ge langen werden, namentlich wenn man, unter Annahme eines drei maligen Instanzenzuges, bedenkt, daß hier eine und dieselbe Sache von zwölf verschiedenen Gerichten nach vier verschiedenen Proceß- systemen behandelt wird. Diesem in der Thal unleidlichen Zu stande macht nun das im Eingänge hervorgehobene Gesetz definitiv ein Ende, indem dasselbe folgenden Grundsatz an die Spitze stellt: lichen Es macht ersuchte Gericht demselben Bundesstaate oder ob sie verschie denen Bundesstaaten angehören. Das ersuchte Gericht darf die Rechtshilfe selbst dann nicht verweigern, wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält." Damit sind denn auf dem hier fraglichen Gebiete alle diejenigen Vortheile gewährt, welche der Einheitsstaat bietet. Ebensowenig wie im einheitlichen Staate es für die Vollstreckung eines von einem einheimischen Gerichte gesprochenen Urtheils einen Unter- Unterschied, ob der deren Bundesstaate eS im Norddeutschen Bunde nunmehr einen unterliegende Theil demselben oder einem anderen angehört. Der letzte Satz des citirten ersten Paragraphen schneidet zugleich alle Weiterungen ab, denen in dieser Beziehung der sie gende Theil etwa ausgesetzt werden könnte. — Von besonderer Wichtigkeit ist noch in einem "" da- zur auf die Beschränkungen de- VerfügungSrechts des Eridars und auf den Uevergang dieses Rechte- auf die Gläubigerschaft, seine
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite