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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.12.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-12-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186912279
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691227
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-12
- Tag1869-12-27
- Monat1869-12
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.12.1869
- Autor
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rdiir allen m. Hel, milie ru. haut. lsfie. Hotel ussc. atmb. lerzien- Bahnh. Bauni. . Löln. >lm. aum. ; Ital. -mob.» Prior. Oblig. Ungar. 3 M. do. 120'/,; Anleihe )S 115; m» olle, ; Mehl 120-/., rn »/«. eröffent- er Vor- ilt. nannten zen und urn" ist rettoffen. ltanttsche »estiadien ' ist hier s-Avres fsen hat; anzösische Gouvcr- werden; rend des Hobbart t Kriegs- !t. 820. ltag- eipMer Anzeiger. AmMM dck Kinizl. BrzirkSjmchw und d<» Mhs dn Stadl Schm. W 3K1. Montag den 27. December. 1869. Bekanntmachung. Rückfichtlich der Meß - VerkaufSplätze und Buden wird Folgende- zur Nachachtung bekannt gemacht: I. Diese Angelegenheiten stehen gegenwärtig und bis auf Weiteres unter der Leitung und Aufsicht deS Herrn Stadtrath Winter, an welchen man sich mit deSfallstgen Gesuchen und Beschwerden zu wenden hat. II. Der genannte Deputnte vergibt alle Buden und Verkaufsplätze mit Einschluß derer unter den Dachtraufen innerhalb der Taaerinnen an den Gebäuden und besonder- auch auf den TrottoirS. Das Aufftellen der Buden und Besetzen der Ver kaufsplätze erfolgt unter Aufsicht deS MarktvoigtS beziehentlich der sonst hiermit beauftragten Beamten deS RathS. Wer dergleichen ohne Vorwiffen und Genehmigung deS Deputaten aufftellt oder besetzt, wird mit 5 Thalern Geld- oder ver- hältnißmäßiger Gefängnißsirafe belegt und eS werden die solchergestalt ausgestellten Buden, Verkaufsplätze, Kisten und der gleichen noch überdies Obrigkeitswegen wiederum beseitigt werden. Diejenigen, welche Buden- oder VerkaufSplätze auf mehrere Messen sich zu sichern wünschen, haben bei dem Depu- tirten Platzzettel zu lösen. Diese werden jedoch nur für die Person und auf Widerruf verliehen; diejenigen, welche ihre Plätze, ohne vorherige Anzeige bei dem Deputaten, auch nur eine Messe nicht besetzen oder Anderen überlassen, werden derselben dadurch ohne Weiteres verlustig, auch sind dergleichen Abtretungen null und nichtig. III. Betreffs Einrichtung und Stellung der Buden gelten folgende bei Vermeidung von Geldstrafe bis zu 20 Thlr. beziehentlich verhältnißmäßiger Gefängnißsirafe nicht zu übertretende Vorschriften: 1) Keine Bude, mit alleiniger Ausnahme der Eckbuden, darf ihre Thüre an der Seite haben. 2) BudenauSbaue oder Anhänge, ingleichen Kisten vor oder neben den Buden außerhalb der Ladentische werden ohne ausdrückliche, solchenfalls in den Platzzetteln anzumerkende Erlaubniß des Deputaten nicht gestattet. 3) Ebenso wenig ist das Aushängen von Verkaufsartikeln, sobald eS die Passage stört oder die benachbarten Buden oder VerkaufSplätze benachteiligt, erlaubt. 4) Jede eigenmächtige Veränderung einer Bude oder eine- VerkaufSplätze- rUcksichtlich Größe, Bauart oder Stellung ist verboten. IV. Die nach beigefügtem Tarife zu entrichtenden Platzgelder werden unter gehöriger Controls durch den Marktvoigt oder sonstige legitimirte Beauftragte des Raths erhoben. Eine Weigerung der sofortigen Abentrichtung der Platzgelder zieht ohne Weiteres obrigkeitliche Maßregeln zur Verhinderung deS ferneren Feilhaltens nach sich. Ueber die erhobenen Platzgelder haben die mit der Einnahme Beauftragten Quittungen zu ertheilen und die Zahlenden solche bis zur Räumung ihrer Bude oder ihres Verkaufsplatzes aufzubewahren, indem diejenigen, welche bei nachfolgender Revision keine Quittung vorzeigen können, so angesehen werden, als ob sie das Platzgeld noch nicht bezahlt hätten. Die mit der Einnahme der Platzgelder Beauftragten, sowie die Controleure dürfen zu keiner Zeit und von Niemandem in Be ziehung auf ihre Meßverrichtungen etwas außer dem Platzgeld annehmen. Leipzig, den 20. December 1869. Der Math -er Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Tarif, nach welchem das Platzgeld auf den Messen zu Leipzig bis auf andere Anordnung erhoben werden soll. I. Von den Buden, von jeder Elle Länge oder Breite 1) auf dem Markte auSwendige und Eckbuden nach Außen .... inwendige Buden Eckbuden am Mittelgange 2) auf dem Naschmarkte 3) auf der Katharinenstraße 4) auf dem Brühl, dem ThomaS-, Nicolai- und Neukirchhofe, dem Neumarkte und dem Augustusplatze und sonst Anmerkung: Diese Sätze gelten für Buden von einer Tiefe nicht über 4 Ellen. Für tiefere Buden, wo solche überhaupt noch zuaelassen werden, ist auf jede Elle größerer » Tiefe nochmals die Hälfte des tarifmäßigen Standgelds zn entrichen. II. Bon freien Ständen von jeder Elle Länge bei ganz freien Ständen bei bedeckten Latten- oder Budenständen III. Bon Feilschaften auf bloßen Kisten, Tischchen oder freiem Erdboden überhaupt von jeder Quadratelle IV. Bon den Schankbuden für jede Quadratelle V. Bon den Schaubuden von jeder Quadratelle bei einem Flächenraum bis zu 100 LH Ellen . bei einem größeren Flächenraum Oster- und Mtchatli»-Messt. 15 ^ 7 - 5 10 15 22 5 - 7 - 5 - Neujahr-Messe. 10 ^ ^ 5 - — - 7 - 5 - 10 - — - 15 - — - 5 » — - 2 2 2 1 5 - 5 - 1 2 2 1 5 8 5 - 8 - Holzauction. Dienstag am 28. d. M. sollen Vormittag- von V Uhr an in Bnraauer Revier, und zwar auf dem diesjährigen Gehau an der Leutzsch - Wahrener Brücke in der Nähe der sog. großen Eiche an Mutzklötzern: 115 eichene, 153 buchene, 58 rüsterne, 80 erlene, 2 Maßholder, 1 Kirschbaum, 2 aSpene. 17 lmdene, 3 ahorne, 3 eschene und 1 birkener, so wie einige Klaftern eichene -tutzscheite und Schirrhülzer gegen übliche Anzahlung und unter den sonstigen im Termine an Ort und Stelle öffentlich an geschlagenen Bedingungen an dre meistbietenden verkauft werden. Leipzig, am 21. December 1869. DeS NathS Forstdeputation.
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