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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.12.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-12-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186912266
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691226
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-12
- Tag1869-12-26
- Monat1869-12
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.12.1869
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lephanj ort. ^ Hof. Lolldo« Magt^ linburj, 'icaer comse.) 70.20 j 257.70j 5.83-/,^ aüique 1864, Credit' 242.25; fenbahii 9.87-,., taltene erikaner 72.75; 826.25; 526.25; ! 97-/.; !; Zta!.! il-moö.' < Prior., -Oblig, Ungar.. 56.62; 823.75; Schluß ^ Priorit. 2.50. zw 121 ;j Luleih« IM.; ML olle, ; Kehl iwollev- 1. und co—G. Roggen t--/. G.; 5000. ftlthjahr 53/. G.; »öl loco . Decbr. biS -um :nz ver- ,sh, ver- hington. , letzten er einen ie Basis ) sei be ugen. 20 Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 3KV. Sonntag den 26. December. IM. Aufforderung. .t Um die durch das Gesetz vom 24. December 1845 und die hieran sich schließenden Ergänz - Gesetze ««geordnete Ausstellung Iper Gewerbe- und Personalsteuer-Kataster auf das Jahr 187V bewirken zu können, bedürfen wir zur Vervollstän digung der bereits eingegangenen Hauslisten genaue Verzeichnisse über daS Einkommen der angestellten Beamten, Geistlichen, Kirchen- nd Schuldiener, überhaupt aller eine öffentliche Function bekleidenden Personen. Es werden daher dre sämmtlichen hiesigen Königlichen, Universität-- und anderen Behörden hierdurch veranlaßt, diese Verzeichnisse, m welchen a. die Hausnummer der Wohnung deS Angestellten, d. der vollständige Tauf- und GeschlechtSname desselben, e. das feste Einkommen nach dem Betrage, welchen e- am Schluffe dieses IahreS erreicht, ä. die steigenden und fallenden Emolumente und Naturalbezüge — mit Ausschluß der Dienstwohnungen, — und zwar nicht nach den in den Anftellungßdecreten oder sonst Seiten ver Anstellungsbehörde festgestellten Beträgen, sondern «ach einem dreijährigen Durchschnittsbetrage, v. die darunter betreffenden Ortszulagen, resp. der etwa bewilligte Dienstaufwand genau aufzufübren, insbesondere auch 5. dre Zeit deS Antritts der Neu - Angestellten dieses Jahres ^irmerklich zu machen ist, an die Stadt-Steuer-Einnahme allhier, Zimmer Nr. 12 bis spätestens den 31. December dieses IahreS rbgeben zu lasten. Spätere Angaben können bei der bevorstehenden Katasterrevision nicht berücksichtigt werden, und haben die betreffenden > Lehörden die durch die verspätete oder unterlassene Einreichung der Verzeichnisse in den Katastern geschaffenen Mangel und Un richtigkeiten zu vertreten. Formulare zu diesen Einkommen-Declarationen werden auf Verlangen bei der hiesigen Stadt-Steuer-Einnahme, Zimmer 12, rerabreicht. — Leipzig, den 3. December 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung, die Anmeldung Militairpflichtiger zum Eintrag in die Stammrollen betr. Nach den Bestimmungen der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 sind für jeden Ort im Königreich Sachsen Verzeichnisse aller Militairpflichtigen (Stammrollen) zu führen und es liegt für die Stadt Leipzig die Führung dieser Stammrollen der Unterzeichneten Behörde ob. « In die Stammrollen sind einzutragen: 1) Militairpflichtige, welche in Leipzig geboren sind; 2) Militairpflichtige, welche, ohne in Leipzig geboren zu sein, daselbst ihren ordentlichen, bleibenden Aufenthalt haben; 3) Militairpflichtige, welche, ohne in Leipzig geboren zu sein und ohne ihren ordentlichen, bleibenden Aufenthalt daselbst zu haben, als Studenten, Gymnasiasten oder Zöglinge anderer Lehranstalten, als Dienstboten, Haus- und Wirthschafts- beamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder als andere in ähnlichem Verhältnis; stehende Personen, sich nur vorübergehend am hiesigen Orte aufhalten. Dergleichen Militairpflichtige haben sich im betreffenden Gestellungsjahre, soweit sie in Leipzig anwesend sind, in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar bei der mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörde zum Behuf der Eintragung in dieselbe unter Vorzeigung ihrer Geburtsscheine oder Taufzeugnifse persönlich anzumelden. Sind solche Militairpflichtige während der Anmeldungsfrist überhaupt nicht in Leipzig anwesend, oder nur zeitweilig abwesend, so hat die Anmeldung in der nämlichen Zeit zu gedachtem Zwecke durch deren Aeltern, Vormünder, Dienstherren, Principale, Lehr herren oder Arbeitgeber zu erfolaen. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung wird mit Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Falle des Unvermögens mit ent sprechender Gefängnisstrafe bestraft. Auch können Militairpflichtige, welche die Anmeldung verabsäumen, nach Befinden unter Verlust der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen und unter Verlust des auS etwaigen ReclamationSgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste, vorzugsweise zu demselben herangezogen werden. Wir fordern demgemäß unter Androhung der vorerwähnten Strafen und unter Hinweis auf die außerdem eintretenden Nach teile alle obenerwähnten Militairpflichtigen, soweit sie nn Jahre 1850 geboren sind, beziehentlich im Falle der Abwesenheit, deren Aeltern, Vormünder, Dienstherren, Prinzipale, Lehrherren oder Arbeitgeber hiermit auf: in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar künftigen Jahres auf hiesigem Rathhause, im Ouartieramt, eine Treppe hoch, in den Stunden von Vormittag- 9 bis 12 Uhr und Nachmittags 2 bis 6 Uhr unter Vorzeigung der Geburtsscheine oder Taufzeugnifse die vorgeschriebene Anmeldung zu bewirken. Sollten Personen aus früheren Geburtsjahren, welche ihrer Militairpflicht noch nicht Genüge geleistet, sich hier aufhalten, so haben auch diese, sowie die bei voriger Musterung Zurückgestellten, in der nämlichen Weise sich anzumelden. Gleichzeitig bringen wir zur allgemeinen Kenntniß, daß diejenigen Militairpflichtigen, welche im Laufe des Jahres, in dem sie zur Aufnahme in die Stammrolle sich anzumelden haben, ihren Wohnort oder Aufenthaltsort in einen andern Musterunasbezirk ver legen, die- sowohl ver betreffenden Behörde deS Orts, welchen sie verlassen, als der Behörde ihres neuen Wohn- oder Aufenthalts orte- behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug spätestens innerhalb drei Tagen bei Vermeidung der obenerwähnten Strafen und sonstigen Nachtheile avzuzeigen verbunden sind. . Leipzig, den 15. December 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. v?. Koch. Lampvecht.
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