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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.06.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-06-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185906180
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590618
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590618
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-06
- Tag1859-06-18
- Monat1859-06
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.06.1859
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts nnd des Raths der Stadt Leipzig. 189, Sonnabend den 18 Juni 1859. Verordnung, die Wiedererhebung der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend, vom 14. Juni 1859. In Gemäßheit der in dem Landtags-Abschiede vom II. laufenden Monats auf die dieSsallsige ständische Erklärung er- theilten Allerhöchsten Zusicherung wird hierdurch Folgendes verordnet: §. I. Die durch Verordnung des Finanz-Ministeriums vom 9. December 1858 8. I. (S. 343 des Gesetz- und Ver ordnungsblattes v. I. 1858) für die Jahre 1859 und 1869 verfügte Aufhebung der durch das Gesetz vom 13. September 1859 eingeführten außerordentlichen Zuschläge zum Schriften- und Werthsstempel tritt von und mit dem 1. Juli laufenden JahreS außer Wirksamkeit. ES sind daher von. diesem Zeitpuncte an jene Zuschläge ganz so, wie sie in dem Gesetze vom 13. September 1859 (Seite 211 stgd. deS Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1859) bestimmt werden, wiederum zu verrechnen. // §. 2. Die nach 8.4. der Verordnung vom 9. December 1858 den Stempelpapiervertheilern mit 1*/2 Procmt des ver kauften StempelpapierbetrageS verwilligte Vergütung wird vom 1. Juli laufenden JahreS an auf den früheren Betrag von Ein Procent (8 6. pct. 3 der Ausführungs-Verordnung vom 13. September 1859) zurückgesetzt. Ueber die künftige Einnehmergebühr der Stempelimposteinnehmer wird durch besondere Verordnung an die KreiSsteuerräthe Bestimmung getroffen werden. §. 3. Mit dem am 1. Juli laufenden JahreS im Vorrathe verbliebenen und fernerhin nicht mehr zu gebrauchenden Reisepaßstempelpapier zu 2^ Neugroschen ist folgendergestalt zu verfahren. ä) Die Bezirkssteuereinnahmen, ingleichen diejenigen Stempelimposteinnahmen, welche das Stempelpapier aus Credit be ziehen, haben das vorgedachte Reisepaßstempelpapier mittelst Lieferscheines an die Stemprlsactorie einzusenden und getzen die darauf zu ertheilende Empfangsbescheinigung in ihren Rechmmgen im Abschnitte 4. unter besonderer Po sition in Ausgabe zu stellen. v) Stempelimposteinnahmen, welche das Stempelpapier gegen Baarbezahlung beziehen, haben das gedachte Neisepaß- ftcmpelpapier an die Bezirkssteuereinnahme, von welcher eS bezogen worden, gegen Vergütung deS WerthbetragcS in baarcm Gelde zurückzugeben. Die Bezirkssteucreinnahmen haben das zurückempfangene Papier getrennt von dem unter 4. gedachten eigenen Bestände mittelst Lieferscheines an die Stempelfactorie einzusenden und gegen die darauf zu ertheilende Empfangsbescheinigung den rcstituirten Geldbetrag in ihrer Geldrechnung zu verausgaben. 0) Polizeibehörden haben dergleichen Reisepaßpapier an die BezirkSsteuer- oder Stempelimposteinnahme, woher eS ent nommen worden, zurückzugeben und ist denselben der Werthsbetrag baar zu restituiren. Die Jmposteinnahmcn haben das auf diesem Wege zurückgckaufte Papier der BezirkSfteuereinnahme, an welche sie gewiesen sind, statt baaren Geldes zuzurechnen und die letztere hat sowohl mit diesem, als dem von ihr selbst von Polizeibehörden zurückge« kauften dergleichen Papiere in der vorstehend unter v. ungeordneten Maße zu verfahren. Auf die Tantiemen der Jmposteinnehmer und Stempelpapiervertheiler bleibt die Zurückgabe deS vorerwähnten Stemprl- papiereS ohne Einfluß. 8. 4. Formulare zu ftempelpflichtigen Schriften, die mit dem 2'/r Neugroschen-Stempel bereits bedruckt oder auf diesen Betrag nach 8-9. der Verordnung vom 9. December 1858 reducirt worden sind, künftig aber dem Vier-Neugroschcn-Stempel unterliegen, können bei der Stempelfactorie durch Ausschlagung des Stempels von 1'/2 Neugroschen auf den Betrag von 4 Neugroschen gebracht werden. Inhaber solcher Formulare, welche davon noch weiteren Gebrauch machen wollen, haben dieselben portofrei an die Stempelfactorie zur Umstempelung einzusenden und den zuzuschießenden höheren Stempelbetrag in Stempelpapier beizusügen. 8- 3. Die BezirkSsteuer- und Stempelimposteinnahmen haben sich alsbald nach Erscheinen gegenwärtiger Verordnung mit den zum Debit erforderlichen, nunmehr wieder in Gebrauch kommenden Stempelpapiersorten zu 4 und 1*/2 Neugroschen zu versehen. Hiemach haben sich Alle, die eS angeht, zu achten. Auch ist gegenwärtige Verordnung nach 8. 21. deS PreßgesetzeS vom 14. März 1851 (Gesetz« und Verordnungsblatt v. I. 1851, Seite 62 flg.) in allen daselbst bezeichnten Zeitschriften abzudrucken. Dresden, den 14. Juni 1859. Finanz- M inisterinm. Freiherr von Friesen. Zenker. Verpachtung. , Dir diesjährige Nutzung der Kirsch-Anpflanzung aus der Mockauer Straße vom Gerberthore bis an die Flurgrenze der Petzfcher Mark soll an den Meistbietenden gegen sofortige baare Zahlung mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licltanten verpachtet werden. ES haben sich darauf Rcflectirende Dienstag den BL. Juni Vormittags S Uhr m der Marstall - Erpedition einzufinden, ihre Gebote zu thun und sodann weiterer Nachricht zu gewärtigen. Leipzig, den 16. Juni 1859. ^ r Des »aths der Stadt Leipzig «eVonomie-Deputation.
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