» Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 221. Dienstag den 9. August. 1859. Bekanntmachung. Mit dem 2. Januar 186V hat ein Dritttheil der Herren Stadtverordneten und Ersatzmänner auszuscheiden und rS ist die dieSfallsige Ergänzung-wahl zu veranstalten. Von dieser Wahl find nach Z. 73 e. der Allgemeinen Städteordnung auch diejenigen Bürger auszuschließen, die sich mit Abentrichtung der Landes- und Gemeindeabgaben länger als zwei Jahre in Rückstand befinden. In Berücksichtigung dessen werden die Bürger, welche solche Abgaben auf die erwähnte Zeit unberich- tigt gelassen haben, zu deren sofortiger Bezahlung hiermit noch besonders aufgefordert, indem sie sonst ihre- Wahlrechte- für die gegenwärtig bevorstehende Wahl verlustig werden. Leipzig, am 29. Juli 1859. Der Nath der Stadt Leipzig. Berger. Eerutti. Bekanntmachung. Die unentgeldliche Einimpfung der Schutzpocken, die wir bereits unter dem II. Juni d. I. allen unbemittelten Personen jeden Alter-, welche in hiesiger Stadt wohnm, angeboten haben, soll nach Ablauf de- hierfür unterm II. Juni d. I. fest gesetzten Zeitraumes auch noch am Iv. und 17. diese- Monat- Nachmittag- von 3 Uhr an auf der alten Waage am Markte hier stattfinden. Leipzig, am 4. August 1859. Der Nath der Stadt Leipzig. Berger. . G. Mechler. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MichaeliSrnefse beginnt den L«. September und endigt mit dem LL. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen auShängen. S) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachttr dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das AuShängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufem bei einer Geldstrafe bis zu 5V Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur AuS Packung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten brS zum Auslauten der Messe, mrt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht a n a e hörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) WaS endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschästen betrifft, so verweisen wir deshalb auf da- von unS unter dem 2V. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Spedition-Handels allhier betreffend. Leipzig, den 4. August 1859. Der Nath der Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. " Zum Behuf der gegen da- Ende jede- akademischen Halbjahres zu haltenden Revision der Universitäts-Bibliothek werden die Herren Studjrenden, welche Bücher entliehen haben, hierdurch aufgefordert, diese in den ersten drei Tagen der bevor stehenden Woche, alle übrigen Herren Entleiher ohne Ausnahme spätesten- bis Sonnabend- den 13. August gegen Zurück nahme der Empfangsbescheinigungen abzuliesern. Leipzig, am 6. August 1859. Die Verwaltung der Universität--Bibliothek. Bekanntmachung. Die drei Häuser am Moritzdamm Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 kommen in nächster Zeit zum Abbruch und sollen die noch sehr aut gehaltmen Thüren, Fenster, Oefm rc. nach einer festgesetzten Tare vorher an Ort und Stelle in der Zeit vom 8. bi- 12. August s. c. währmd der gewöhnlichen Geschäst-stundm aus freier Hand verkauft werden. Leipzig, den 6. August 1859. Des Nath- der Stadt Leipzig Baudeprrtattpn.