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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.12.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-12-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185912107
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18591210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18591210
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-12
- Tag1859-12-10
- Monat1859-12
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.12.1859
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 344. Sonnabend den 10. December. 1859. Verordnung, die gewerbsmäßige Betreibung von Agenturgeschäften betreffend, vom L. November L8LV. Zu Verhütung der mehrfach wahrgenommenen Mißbräuche bei gewerbmäßiger Betreibung von Agenturgeschäften, namentlich so weit dieselben auf Vermittlung von Grundstücksveräußerungen, Gelddarlehnen und dergleichen Angelegenheiten sich beziehen, hat sich die Nothwendigkeit herauSgestellt, die Besorgung derartiger Geschäfte von gewissen, Seiten der damit sich befassenden Personen zu erfüllenden Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen und deren GewerbSbetrieb einer geregelten, obrigkeitlichen Aufsichtsführung zu unterwerfen. Zu dem Ende wird mit Allerhöchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet: 8. >. Wer Geschäfte, welche auf die Vermittelung von Käufen, Tausch- und Mietverträgen über Grundstücke oder über die auf denselben haftenden Gerechtigkeiten, ferner von Dienst- und Arbeitsverrichtungen, welche nicht unter die Gesinde Ordnung fallen, ingleichen von DarlehnS-CessionS-NerbürgungS-Geschäften und überhaupt Geldgeschäften jeder Art Bezug haben, gewerbmäßig betreiben will, hat dazu bei der OrtSobrigkeit Concesston zu suchen. In den zur Erlangung der Con- cession an die OrtSobrigkeit einzureichenden Gesuchen müssen die Geschäfte, auf welche die Erlaubniß sich erstrecken soll, spe ciell ausgeführt und in den auSzustellenden ConcessionSscheinen diejenigen, für welche die Erlaubniß ertheilt worden, spcciell angegeben werden. Der Abfassung von Zuschriften an Behörden, so wie von Urkunden jeder Art für Andere hat der Agent sich gänzlich zu enthalten. Da- Zuwiderhandeln zieht, sofem es nicht unter Art. 33S des Strafgesetzbuchs fällt, eine Polizeistrafe bis zu Fünfzig Thaler Geldbuße oder zwei Wochen Gesängniß nach sich. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der, ohne Concesston erlangt zu haben, Agenturgeschäfte der obigen Art betreibt. 8. 2. Die zu Ertheilung von Concessionen der im 8- 1 erwähnten Art kompetente Behörde ist in den Städten, deren Stadtrath obrigkeitliche Befugnisse in GewerbSsachen auSzuüben hat, der Stadtrath, in andern Städten und auf dem Lande da- GerichtSamt desjenigen OrtS, von welchem aus die Agentur-Geschäfte betrieben werden sollen; die ertheilte Concession hat jedoch auch außerhalb des betreffenden Polizeibezirkes Geltung. Dagegen erledigt sich die ertheilte Concesston, wenn der Concessionar sich in einen andern Polizeibezirk wendet. Der selbe hat, wenn er die Agenturgeschäfte in seinem neuen Wohnorte fortsetzen will, bei der Behörde des letztem um anderweite Concession- - Ertheilung nachzusuchen. 8. 3. Concessionen der 8 > gedachten Art sind nur an selbstständige, zuverlässige und unbescholtene, im Genüsse der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Inländer, welche nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Behörde zu Betreibung von Agentur geschäften geeignet und der Winkelschriftstcllerei nicht überführt, noch auch derselben verdächtig sind, zu ertheilen. Die Namen der Concessionarien sind in dem betreffenden Amtsblatte bekannt zu machen. Jede derartige Concession schließt den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in sich und unterliegt nachstehenden, für den Geschäftsbetrieb gültigen Bestimmungen. 8. 4. Jedem Concessionar liegt die Verpflichtung ob, ein Geschäftsbuch anzulegen und zu halten, in welchem а) über den Vor- und Zunamen, ingleichen den Wohnort des Auftragsgebers, d) über die Bezeichnung des zu vermittelnden Geschäfts, o) über Ort und Tag deS erhaltenen Auftrages, б) über die Ausführung desselben und e) über die festgestellte oder sonst bezogene Agenturgebühr (Proreneticum) Rachweisung enthaltm sein muß. Der Concessionar ist verbunden, die von ihm über seine Geschäftsführung gehaltenen Bücher und die darauf bezüglichen sonstigen Schriften der zuständigen Behörde auf Verlangen zu jeder Zeit unweigerlich vorzulegen. §. 5. Zu Sicherstellung etwaiger Betretungsansprüche, ingleichen der nach 8. 6 dieser Verordnung verwirkten Strafen ist von dem Agenten eine Caution bei der OrtSobrigkeit zu bestellen, deren Höhe von der letztem bei der ConcesstonSerthei- lung nach dm einschlagenden Verhältnissen bestimmt wird und bis aus Weiteres nicht unter Einhundert Tbaler und nicht über Fünfhundert Thaler betragen soll. 8. 6. Die Nichtbeachtung der nach gegenwärtiger Verordnung dem Agenten obliegenden Verpflichtungen zieht, abge sehen von der privatrechtlichen Verbindlichkeit zum Schadenersatz und etwaiger crimmalrechtlicher Ahndung polizeiliche Be strafung bis zu Fünfzig Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Acht Wochen und nach Befinden die sofortige Einziehung der Concesston nach sich. Jedenfalls tritt die Einziehung der Concesston dann ein, wenn der Agent, dessen Untergebene, oder dessen Angehörige bei dem Abschlüsse von Verträgen oder sonst, namentlich bei Geldgeschäften, sich eines Verbrechens oder einer Unredlichkeit schuldig gemacht haben. 8. 7. Diejenigen Personen, welche sich bereit- dermalen mit Agenturgeschäften befassen, sind den Vorschrift«« gegen wärtiger Verordnung ebenfalls unterworfen und verpflichtet, längsten- binnen Acht Wochen von Publication derselben au ge rechnet, bei Vermeidung der im 8-1 geordneten Strafe, um Concession zur ferneren Betreibung derartiger Geschäfte nachzusuchen. 8. 8. Die gegenwärtige Verordnung findet nicht Anwendung «) aus die Lhvocaten und Notare, k) auf verpflichtete Mäkler und Sensale rückfichtlich der Vermittelung der Handelsgeschäfte de- Platze-,
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