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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.01.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-01-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186001184
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600118
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-01
- Tag1860-01-18
- Monat1860-01
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.01.1860
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Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. IV« 18. Mittwoch den 18. Januar. 186V. Allerhöchste Verordnung, die Rinderpest betr. Wir, Johann, von Gottes Gnaden, König von Sachsen re. re., finden Uns bewogen, auf Grund von h. 88 der Verfaffungsurkunde vom 4. September 1831 zu verordnen, wie folgt: H. 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem an das Königreich Sachsen angrenzenden oder durch Eisenbahnen damit ver bundenen Lande oder im Königreiche selbst ausbcicht, ist Unser Ministerium des Innern ermächtigt, schleunigst alle Maßregeln anzu ordnen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu hindern, die bereits ausgebrochene Seuche aber zu unterdrücken. Zu Durchführung dieser Maßregeln kann sich das Ministerium des Innern sowohl der gewöhnlichen Verwaltungsbehörden be dienen, als nach Befinden besondere Eommissare mit Vollmacht versehen. Die Ermächtigung erstreckt sich bis auf Tödtung des Hornviehbestandes und Vernichtung der giftfangenden Sachen in dem erforderlichen Umfange. H. 2. Die allgemeinen Anordnungen des Ministeriums des Innern werden in der Leipziger Zeitung veröffentlicht, gelten dadurch für publicirt und treten sofort in Wirksamkeit.' Locale Anordnungen der Unterbehörden und bestellten Eommissare werden den Betheiligten mündlich oder sonst in geeigneter Weise eröffnet. ß. 3. Wer den nach tz. 1 und 2 getroffenen allgemeinen oder besonderen Anordnungen zuwiderhandelt, oder einer solchen Zu widerhandlung Beihülfe oder Vorschub leistet, verfällt in Gefängnissssrase bis zu achtzehn Monaten und ist zum Ersähe allen Schadens verpflichtet, welcher durch die ihm zur Last fallende Weiterverbreitung der Seuche entstanden ist. tz. 4. Auch ohne vorhergegangene besondere Anordnung nach tz. 1 sind die tz. 3 angedrohten Strafen verwirkt und zwar a) nach Höhe von mindestens drei Monaten Gefängnis von Jedem, welcher wissentlich ein von der . Rinderpest befallenes öder derselben verdächtiges, oder aus einem Gehöfte oder Orte, in welchem die Rinderpest bereits ausaebrochen war, herrührendes Stück Vieh oder Fleisch oder sonstige Theile von solchem kauft, verkauft oder über die Landesgrenze einbringt; d) nach Höhe von mindestens einem Monate Gesängniss von jedem Besitzer von Hornvieh, welcher nicht sofort, nachdem er Kenntniß vom Ausbruche der Rinderpest oder dieser Seuche verdächtiger Krankheitserscheinungen an seinem Hornvieh erlangt hat, den Ortspolizeiorganen Anzeige erstattet und Alles in seinen Kräften stehende anwendet, um der Ort-polizeibehörde (Gerichtsamt, Stadtrath) unverzügliche Nachricht zukommen zu lassen. tz. 5. Als Grund zu Erhöhung der tz. 3 und 4 angedrohten Strafen innerhalb des Strafmaßes ist anzusehen, wenn die Zu widerhandlung von einem Händler, Kaufmann oder Fleischer in Ausübung seines Gewerbes begangen ist. tz. 6. Eins Strafe von zwei bis sechs Monaten Gesängniss trifft Ortspolizeipersonen, welche, wenn der Ausbruch der Rinderpest in ihrem Orte zu ihrer Kenntniß gelangt, nicht auch ihrerseits sofort Alles in ihren Kräften stehende anwenden, um un verzüglich Anzeige an die Ortspolizeibehörde gelangen zu lassen (vergl. tz. 4d). tz. 7. Thlerärzte und thierärztliche Empiriker, welche sich wissentlich einer Verheimlichung der Rinderpest oder verdächtiger, auf diese Krankheit hinweisender Erscheinungen schuldig machen, verfallen in die tz. 4a. angedrohte Strafe und können außerdem nach tz. 18 und 25 des Gesetzes vom 14. December 1858 des Rechts zu Ausübung der Thierheilkunde auf Zeit oder für immer verlustig erklärt werden. , tz. 8. Für den ihnen durch die Rinderpest und durch nach tz. 1. erlassene Anordnungen erwachsenden Verlust an Hornvieh werden die Biehbesitzer voll (ß. 9) entschädigt. Die Entschädigung'fässt jedoch hinweg: ^ ») wenn der Viehbesitzer selbst sich eine Zuwiderhandlung gegen die nach tz. 1. getroffenen Anordnungen oder gegen tz. 4—7, hat zu Schulden kommen lassen; d) für alles rum Handel oder zur Schlachtbank oder durch oder für Händler oder Fleischer erkaufte Hornvieh; e) für alle Stücke, welche vor Grssattung der Anzeige an die Polizeibehörde (Gerichtsamt, Stadtrath) an der Rinderpest gefallen sind. tz. 9. Als Grundlage der Entschädigung dienen die vor dem Ausbruche der Seuche bestehenden Kaufpreise. tz. 10. Wenn die Gefahr des Ausbruchs der Rinderpest droht, ist deshalb auf Anordnung des Ministeriums des Innern bezirksweise die Schätzung des gesammten Rindviehbestandes unter Leitung der Friedensrichter durch je drei von den letzteren aus der Classe der Biehbesitzer gewählte Sachverständige, von denen einer als Obmann bestimmt wird, vorzunehmen. tz. li. Das Amt des Schätzers ist ein Ehrenamt und darf ohne erhebliche Gründe nicht abgelehnt werden. tz. 12. Mach Ausbruch der Rinderpest an einem Orte darf keine Schätzung mehr vorgenommen werden. Der Werth des zu entschädigenden Viehes ist Hann nach dem Erlöschen der Seuche bestmöglichst zu ermitteln. tz. 13. Die.Polizeibehörden und deren Organe, welche sich bei Durchführung der vorstehenden und der nach tz. 1 erlassenen Anordnungen nachlässig erweisen, haben sich der strengsten discipltnellen Ahndung zu versehen. h. 14. Das Mandat vom 13. Mai 1780 und die Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 5. December 1829 werden hiermit — ersteres, soweit es die Rinderpest betrifft — aufgehoben. Dresden, den 1b. Januar 1860. ... (l.. 8.) -> >- Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Benst. Bernhard von Rabenhorss. V» Johann Heinrich AngrA von Behr. Johann Paul von Falkenssei». Richard Freiherr von Friesen.
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