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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-03-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186003129
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600312
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600312
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-03
- Tag1860-03-12
- Monat1860-03
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1860
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 72. Montag den 12. Mrz. 1860. : Bekanntmachung, die Handlungslehrlinge betreffend. Auf Antrag de- hiesigen Handelsvorstandes werden die über die Aufnahme und das Auslernen der Lehrlinge von den nicht zur Kramerinnung gehörigen Mitgliedern de- Handelsstandes unter dem 19. Juni 1847 bekannt gemachten Bestimmungen hierdurch wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 1) Außer den Mitgliedern der Kramerinnung sind nur Groffokaufleute, welche zu der kaufmännischen Steuerquote gezogen find, berechtigt, Lehrlinge de- Handelsstandes anzunehm-n und auSzulernen. 2) Jever Lehrling, welcher in einer Groffohandlung ausgenommen wird, ist von dem Lehrherrn längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Aufnahme bei dem Casfirer der HandlungSdeputirten anzumelden, welcher denselben gegen Erlegung von zwei Thalrrn zur Caffe der HandlungSdeputirten in die LehrlingSrolle einträgt. 3) Nach vollendeter Lehrzeit ist der Lehrherr binnen gleicher Frist verbunden, ebendaselbst die Anzeige wegen Ausschreibung de- Lehrlings zu bewirken, und dafür drei Thaler an dieselbe Caffe zu entrichten. 4) Nach erfolgter Ausschreibung des Lehrlings hat der Lehrherr einm Lehrbrief, worin die Zeit der Annahme und der bestandenen Lehrjahre anzugeben ist, auSzustellen und mit dem von ihm geführten HandlungSfiegel zu besiegeln, und ist so dann dieser Lehrbrief von dein jedesmaligen Senior und Cassirer der HandlungSdeputirten unter Beifügung de- Siegels der HandlungSdeputirten mit zu vollziehen. 5) Ohne die gehörig erfolgte Anmeldung und Abmeldung des Lehrlings findet diese zur Gültigkeit de- Lehrbriefs erforder liche Mitvollziehung nicht statt. 6) Die Anmeldung der zur Zeit dieser Bekanntmachung bereit- in der Lehre stehenden und noch nicht angemeldeten Lehr linge ist von den Lehrhrrren spätestens binnen einem Monate von dieser Zeit an zu bewerkstelligen. 7) Jeder Lehrherr, welcher die Befolgung vorstehender Vorschriften unterläßt, ist auf erfolgte Anzeige de- HandelS- vorstandeS mit einer Strafe von zehn Thalern zu belegen. Leipzig, am s. März 1860. Der Rath -er Stadt Leipzig. Berger. Günther. Me patentgeletzgebung in Deutschland'). Ein allgemeines deutsches oder wenigstens ein AollvereinSpatmt- gesetz mit rein formeller und gleichförmiger Behandlung der Patent sachen und Ausschließung des sogenannten administrativen Ermessens und eines nähern Eingehens in das Verdienstliche jeder Erfindung ist dringendes Bedürfniß und ohne eine solche Einrichtung kann ein wirksamer Patentschutz für einzelne der kleineren Staaten gar nicht gedacht werden. Indessen ist eS bis heute nur erst zu einer Einigung über die allgemeine« Grundsätze bei Ertheilung von ErfindungS- patenttn zwischen dm AollvereinSstaatm gekommen. Diese Eini gung ist aus dem Jahre 1843. Die damals aufgestellten Grund sätze sind kurz folgende: Patente sollen nur für wirklich neue Erfindungen ertheilt werden. Bloße Verbesserungen erhalten für sich allein ein Patent. Innerhalb des Landesgebiets, in welchem eine Fadrtka- tionSmethode oder ein mechanische- Werkzeug patentirt ist, genießt der Patentinhaber vollen Schutz für die Anfertigung sowohl als für den Vertrieb. In jedem Staate muß jedoch daS Patmt be sonder- erworben werden, ein Unterschied zwischen den Unterthanen de- eigenen und fremden Staate- wird nicht gemacht. Der Nach weis der Nichtneuheit der Erfindung macht da- Patmt sofort er löschen. Die Ertheilung de- Patent- in einem Vereinsstaate ist sofort mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, Namen-, Wohnort- de- Patentinhaber- und der Dauer zu veröffentlichen, edm so die Zurücknahme der Prolongation. Am Schluffe jede- Jahres werden sich die Regierungen ein Verzeichniß der von ihnen ertheilten Patente zusmden. Auf dem Gebiete der Patentgesetzgebung kehrm sich bei unferm deutsch« Staaten die sonst angenommenen Rollen um. Oesterreich hat da- vorzüglichste Patrntgesetz, Preußm da- mangelhafteste. Sachse«'- Patentgesetz ist vom 20. Januar 1853 und in seinem Hauptinhalt folgende-: ') Mit Erlaubniß de- Verfasser-, unsere- geehrten Herrn Mitarbeiter- Jul. Frühauf, au- Pavne- empfehlen-werthem „Panorowa de- Vissen- und der Gewerbe * abgedruckt. D. Red. I. Ein Patmt erhält nur eine wirklich neue Erfindung. Aus geschlossen sind alle Gehelmmittel, Muster, Fa;onS und wiffm- fchaftlicye Grundwahrheiten. II. Verbesserungen können dann patentirt werden, wenn deren Erfinder von dem Patentinhaber der verbesserten ursprünglichen Er findung da- Patmt rechtsgiltig erworben yat. IN. Alle Angehörigen der deutschen Bundesstaaten können ein Patent unmittelbar, Ausländer nur mittelbar durch einen solchen Angehörigen erlangen, der dann als Eigmthümer angesehen wird. V. Patente können, doch nur auf Bundesangehörige, rechtS- übertragm werden. . Der Patentinhaber ist im Inlands (Sachsen) gegen Nach- fabrikatlon der Erfindung und Anwendung seitens Nichtberechtigter, dagegen nicht gegen die Einfuhr und Vertrieb gleicher überein stimmender Werkzeuge geschützt. VI. DaS VerbietungSrecht fällt Solchen gegenüber weg, welche die Erfindung schon früher kannten. VII. DaS Patmt dauert 5 Jahre vom Tage der Ausstellung an z auf Ansuchen, welche- vor Ablauf der Frist zu geschehen har, ist eine Verlängerung auf ^weitere 5 Jahre gestattet. Die Kosten sind in beiden Fällen: 1) Sofort bei Einreichung eine- Patentgesuches zu zahlen: Verlag für die technische Begutachtung 5»-—Hk. An Canzleisporteln, Mundum rc. . . 2 - 15 - 7a-15Hk. 2) Bei Ertheilung eine- Patent- auf fünf Jahre. Stempelsteuer 5-»-—Hk. (Stempelsteuerzufchlag event.) . . . 2 - 15 -. Taxe 15 - — -, ^ 22-»-15«*. S) Bei Einreichung eine- Gesuchs um Verlängerung der AuS- führungSftist: Stempelsteuer 1-»-—Hk, (event. Stempelsteuerzufchlag) . . . — - 15 - Eanzkeifportekn, Mundum rc. . . . 2 - 15 - 4«- —Hk.
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