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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.03.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-03-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186003161
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600316
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600316
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-03
- Tag1860-03-16
- Monat1860-03
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.03.1860
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r. >d. >itz, nl. llau. man. am. nie- loco -ring- n der nige liaum ch sich l nicht fahren )erück- schon de der Zweck bäudeö >mmun ivf Er- te der Ableh- iaerung 0 Pro- c Fach eschlüffe l Herrn age von achten Lrnäßige agMM Anzeiger. MWIE des MG. B-ziilsgmW Md dkS «Hs dtt Stadt Lttzziz. M7«. Freitag den 16. März. 186V. Bekanntmächung. 1) Die diesjährige Leipziger Ostermeffe beginnt dm^ und endiat mit dem EB. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so nne dre den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier seil halten und Firmen auShängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie daS Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zur Aus Packung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Dottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 0) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen VerkaufSlocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Das Auspacken und Auslegen in den Buden und an den Ständen ist erst vom Donnerstag in der Woche vor der ersten Meßwoche, also vom 19. April an gestattet und wird jede Zuwiderhandlung unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern geahndet werden. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehöriaen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten b»S zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 27. Februar 1800. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Sckleißner. Heute Freitag den 16. März d. I. Abends ',,7 Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: Gutachten des Ausschusses für Vermiethungen über daS Verzeichniß der städtischen Miethlocale. Im Monat Februar 1860 erhielten das hiesige Bürgerrechts Herr Nagel, Paul Ernst Otto, Viktualienhändler. - Rudolf, Carl Friedrich Eduard, desgl. - Leischi ng, Gustav Hermann, Hutmacher. - Einicke, Carl August Louis, Ciqarrenfabrikant. Frau Bier, Auguste Gottliebe verw., Hausbesitzerin. Frl. Rühl, Amalie Auguste Henriette, Putz- und Modewaaren- händlerin. Herr Stängel, Carl Gustav, Antiquar. - Oelschlägel, Friedrich Eduard, Fleischwaarenhändler. - Koop, Hermann Anton, Schneider. - Ankermann, Anton, Schuhmacher. Sitzung -er Stadtverordneten vom 14. März 1860. Beim Vortrage aus der Registrande wurde die Zuschrift des Raths, die Aufgabe der Steuer von Gerechtigkeiten und die Ver einbarung über Tarif III. der Leihcassenabgabe s. w. d. a.. betr. an den Finanzausschuß verwiesen. Der Vorsteher äußerte hierbei: er nehme von dieser Mtttheilung Veranlassung, die Ansicht auS- zusprechen, daß die Beschlüsse der Stadtverordneten über Ableh nung der erwähnten Steuer von Gerechtigkeiten rc., so wie über den vorgeschlagen gewesenen Umfang der LuxuSsteuer und über ein zelne bei ihrer Berathung gestellte Anträge nur im Zusammen- Herr Berger vonLengercke, Johann Peter Alex., Kaufmann. ^ Werl, Ernst Wilhelm, Kramer. - Leysath, Gustav Adolph, Schneider. Frau Witter, Marie Laura Juliane verw., Hausbesitzerin. Herr Förster, Johann Moritz, Kaufmann. - Brock, Friedrich August, Meubleur. Frau Kerndt, Laura Auguste verehel., Hausbesitzerin. Herr Bürger, Benjamin Bruno Ottomar, Mützenmacher. - Thimig, Moritz Hermann, Kramer. Frau Krobitzsch, Johanne Henriette verw., Inhaberin eines Nachweisungs-Comptoirs. ^ hange mit der Ablehnung der vom Rathe beschlossenen haupt sächlichen Steuer von Miethen und an Grundsteuerfixum verstan den werdm können. Sollte daher gegen Erwartung diese Steuer zum Ersah des grünen Buchs dennoch eingeführt werden, so müsse es auch der Versammlung freistehen, alsdann auf ihre früheren Beschlüsse, insbesondere über die Steuer von Gerechtigkeiten und den Umfang der LuxuSsteuer, so wie die dabei aus der Versamm lung gestellten Anträge zurückzukommen. Es seien Mitglieder bei ihrer Abstimmung gegen die erstere und gegen den Umfang der letzteren durch Rücksicht auf die ausgesprochene Nichtgenehmigung der hauptsächlichsten Steuer geleitet worden; wäre diese Ablehnung aber nicht vorausgegangen, so würde ihre Abstimmung bei den
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