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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.08.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-08-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186008289
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600828
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600828
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-08
- Tag1860-08-28
- Monat1860-08
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.08.1860
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> ld. »is. Etzr. »gtt. . deB^tz dr P,, >1. Äov> Lau». > Leippg- ktersb.,u, tom. . Derpat, Münch«, >. r Leipzig i Hau«. nderg. Bau». ?. de Par. >e Bav. rni. ujse. um. e Rusfie. Bolognr. brrg^ : Basiere ) Kreuz. >1el garni »'H.garm m. reSden. Hamburg, d. Sonne Rond. u. Berlin, drien, uot Kreuz lb. Hahn. Hamburg v«. Lonne. Baviere. Dretden. er. kbe't ^linstertew, >amb. Hei. Kreuz St. Kein, t. Eöin« St- Hi,- a, »w, Palmb. hwan. St. Hamb. H. de B«. 1LT 14° k. t. Ue-ta-s L«plar«t. Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts imd des Raths der Stadt Leipzig. 241. Dienstag den 28. August. IM. Der neue Gewerdeaeseh-Enlwurf. t genossenschaftliche Element ist ohne Zweifel dazu bestimmt, m ^ I noch eine großartige Rolle im Wirtschaftsleben der Völker zu m I spielen, und das ihm zu Grunde liegende Princip hat schon jetzt Ein Hauptvortheil des Zunftwesens ist von den Anhängern des-1 eine Reihe segensreicher Einrichtungen geschaffen. Deshalb be- srlbm immer darin gefunden worden, daß in sittlicher Hinsicht I stimmt denn auch der neue Gewerbegesetz-Entwurf, daß die Ge richts mehr der Demoralisirung entgegen wirke, als der Geist,! werbtreibenden zu Gewerbsgenossenschaften zusammentreten welcher sich von selbst in einer eng verbundenen Elasse werkthätiger I können, welche entweder den Charakter freier Vereine tragen und in ihrem Erwerb gesicherter Menschen herausbilde, während,.I und unter das Vereinsqesetz fallen, oder die Form von Jnnun- wo Gewerbefreiheit herrscht, Jeder sich selbst überlassen sei, die! gen annehmen. Diese letzteren würden aus den selbstständigen moralische Haltung, welche der Eorporationsgeist gewährt, fehle, I Gewerbtreibenden für einen Ort oder Bezirk gebildet werden und der Staat der Gefahr des stetigen Wachsthums des Proletariats I zum Zwecke haben dürfen: Ordnung der Verhältnisse zum Hülfs- ausgeseht sei u. dgl. m. I personal, Beilegung von Streitigkeiten mit demselben, Errichtung Wäre Dies so wahr als es Manchem erscheinen mag, so! von Fachschulen und Unterftützungscassen. Sie bedürfen eines müßte es mit der Sittlichkeit der Gewerbtreibenden in England I Statuts, durch dessen Bestätigung sie den Charakter einer juristi- und Frankreich, in Belgien, der Schweiz u. s. w. sehr schlecht Ischen Person erhalten. Es soll diesen Genossenschaften also frei stem und die genannten Staaten längst am Rande des Ver-! stehen, nach verschiedenen Richtungen hin wohlthätig zu wirken derbens stehen. Aber ist Das in Wirklichkeit der Fall? Gewiß! (über die angeführten einzelnen Bestimmungen ließe sich noch nicht. Andrerseits: sind überhaupt unsere Zünfte so sittliche An-1 Manches für und wider sagen); gerade das dagegen, was dem stallen, so nützliche Träger der Moralität, so starke Pfeiler des! bisherigen Zunftwesen seine verhaßteste und schädlichste Eigenschaft Staatswohls? Gewiß nicht. Die Zünfte, sagte vor mehreren! gegeben, das Recht des Beitrittszwangs und des Äusschlie- Iahren vr. Böhmert im Bremer Handelsdlatt, sind längst zulßens aller Nichtmitqlieder vom selbstständigen Erwerb wird ihnen Gemeinschaften ausgeartet, welche nur noch die Begriffe „Privi-I nicht gewährt. (L)ie im Entwurf enthaltenen Bestimmungen legium, Schutz des Privilegiums, Abwehr der Nichtprivilegirten! über den eventuellen Zwang, zu den Fachschulen beizutragen, über und ihrer Waare" zu kennen scheinen; ihre Thätigkeit ist keine I Auflösung, Verschmelzung rc. der Innungen dürften einer sorg- nach Innen kräftigende, sondern eine nach Außen abwehrende. I fälligen Prüfung zu unterwerfen sein und werden wohl in meh- Die Blätter der deutschen Gewerbegeschichte erzählen fast auf jeder! reren Puncten noch wesentlich abgeändert werden müssen, weshalb Seite von der Lieblosigkeit, mit welcher man noch bis in unsere! wir hier nicht weiter auf dieselben eingehen wollen.) — Was Tage hinein die sogenannten „Bönhasen" oder „Pfuscher", deren! die freien Vereine und Genossenschaften betrifft, so ist hier ein- einzigeS Vergehen die Arbeit war, schmählich verfolgte, ihnen! fach auf längst und allgemein Bekanntes hinzuweisen; wir brau- die Stadt verwies, die gefertigte Waare wegnahm und sie mitlchen blos den Namen Schulze-Delitzsch zu nennen und auf die Weib und Kind ins Elend stieß. Soll man in solchen Thaten I schon jetzt großartigen Erfolge hinzuweisen, welche das von ihm Äußerungen der Liebe gegen einen christlichen Mitbruder erkennen?! ins Leben gerufene System von Genossenschaften errungen hat. Bewahre uns der Himmel vor der Fortdauer eines solchen genossen-1 Wenn man die letzteren als die „Innungen der Zukunft" bezeich- schaftlichen Sinnes und Strebens. Wer sich einen Begriff davon! net hat, so geschah das mit vielem Rechte. Sie haben die Ver machen will, wie weit es ein solches Streben bringen kann, der I theile der Zünfte ohne ihre allmälig überwiegend gewordenen studire nur einige der zahllosen Proceßacten, die in den Archiven! Nachtheile. Sie reißen den Gewerbtreibenden aus seiner Verein- der Gewerbegerichte wegen Beeinträchtigung der Zunftrechte auf-! zelung heraus, und an die Stelle der Denunciation und des gehäuft sind. Da verbieten die Drechsler dem Stuhlmacher, I Jammerrufs nach der schützenden Polizei tritt das sichere Ver knöpfe und Verzierungen an seine Stühle anzubringen; die Schuh-! trauen, daß nicht das veraltete Privilegium, sondern nur das macher wollen es nicht dulden, daß Jemand Gummischuhe ver-! wirkliche Werk den Meister lobe und schuhe, kaufe, die sie gar nicht anfertigen können; die Zimmerleute und! Indem wir kurz noch erwähnen, daß auch die Einführung die Tischler streiten sich Jahre lang darüber, in welches Arbeits-! von Gewerbegerichten und Handels- und Gewerbe- gebiet die Anfertigung einer hölzernen Treppe gehöre; die Friseure! kämmern in Aussicht genommen ist, weshalb die Staatsregie- iauern den Barbieren, die Barbiere den Friseuren auf u. s. w. I rung zwei darauf bezügliche Gesetze, als Anhang zum Gewerbc- Die Sittlichkeit — das hat die Erfahrung bereits hinlänglich! gesetze, vorgelegt hat, gehen wir zu einigen Einzelbestimmungen gelehrt — gedeiht auch auf dem gewerblichen Gebiete am besten! des letzteren über, welche allgemeines Interesse haben. Es dürfen da, wo Freiheit waltet. Die Arbeit ist schon an und für sich! demnach gefährliche und belästigende Anlagen ohne Ge rin wesentliches Mittel zur Förderung der Sittlichkeit; Alles, was! nehmigzmg der inständigen Obrigkeit weder errichtet noch Ver di, Menschen in der Arbeitsamkeit bestärkt, dient daher in gewisser! ändert werden. Die Benutzung der Wasserkräfte unterliegt Beziehung auch dem höheren Zwecke der Sittlichkeit. Nun giebt ! der Genehmigung der Verwaltungsbehörde; Windmühlen bei es aber Nichts, was den Menschen mehr zur Thätigkeit anspornt! öffentlichen Wegen können verboten werden. Lärmende Ge- und was die Arbeit freudiger macht, als die Gewißheit, mit der! werbe sollen bei Kirchen, Schulen, Krankenhäusern rc. nicht be- Arbeit sich und der Welt Etwas zu nützen und sein Loos zu ver-! trieben werden. — Wochenmärkte, mit landwirthschaftlichen bessern. Dies kann aber nicht geschehen, wenn veraltete Gesetze I und dergl. Erzeugnissen und die den letzteren gewidmeten Spe- die Früchte der Arbeit schmälern und verkümmern, wenn sie denlcialmärkte (Getreide-. Vieh-, Wollmärkte) sind von der freien Gebrauch der menschlichen Kräfte und Fähigkeiten hindern I Obrigkeit zu ordnen. Auch das Auslegen von Waaren auf und dadurch den Arbeiter seines gerechten Lohnes berauben. ! Straßen zmd Plätzen bedarf ortsobrigkeitlicher Erlaubnis; örtliche Damit soll keineswegs allen engeren Verbänden Gewerbtrei-! und zeitliche Beschränkungen hinsichtlich der Käufer sind nicht zu- bender unter einander die Berechtigung abgesprochen werden. Im I lässig. Jahrmärkte, auf denen Jedermann mit Waaren aller Gegentheil! Auch die Gewerbefreiheit ist nicht ohne Einigungen;! Art ohne Beschränkung handeln darf, sind vom Ministerium zu aber während da- Zunftwesen nur gesetzlich angeordnete Einigungen I genehmigen. Orte unter 10,000 Einwohner sollen deren nicht kennt, schafft die Gewerbefreiheit freie Gen ossenschaften, I mehr als zwei im Jahre haben; die nähere Einrichtung und Während in den Zünften ein äußere- menschliches Gesetz die Ge» I Beaufsichtigung derselben bleibt der Ortsobrigkeit Vorbehalten, werbsgenossen künstlich und systematisch zusammenfügen will, soll I An der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung und in der Freiheit ein innere- göttliche« Gesetz die Gewerbsbrüder I über Handelsfirmen wird durch da- neue Gewerbegeseh Nichts zu werkthätiger Liebe und gegenseitiger Hilfeleistung verbinden.! geändert. — Für den Gewerbebetrieb der Ausländer gelten die
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