AntSblatt des -önigl. Bezirksgerichts M des Raths der SMÄ Lri-ztz. -> -V ^ .' ----- »ist»'/» ^ »n den 14. September. M« ' Bekanntmachung. ^ . Ungeachtet der bestehtndey <Vetbyte scheint her Verkehr MÜ leichten Goldmünzen noch eine ziemlich» A«-- dehnung zn. haben und wir bringen daher folgende gesetzliche Bestimmungen zu strengster Nachachrung hierdurch in TtlnnetlÄg: Verbotene Goldmünzen sind , ^»1 ^ lit b, am g« ras ismvnnc vE zu vch al- die Geldstücke z Me Dneate» unter ÜL As, Künfthalerslüeke (Pistolen), an denen bei dSpelten mehr als 4 AS, bei einfachen mehr als 2 As, bei halben wehr alS l LlS ,tsktzlichm,Gewich>k . >>., (Verorvnuna vom 8. September ^1.841^.. Einbringen oder Autzgebezy vübötener Münzen zieht lerm ConslScation und Geldstrafe «üHHLHtz ^eS nach sich, welche im WkderholungSfstlle noch durch GefännniGsttaft: vi- zü G Wüchen ... (Gesetz vom Wz Juli 1849.) -> . . ist der Verkauf leichter Goldstücke nach' dem Gewichts (al runreo) jeböch nÜt inftüitst gtstäüet, Geldwechsler, "welche selbst «der durch andere Personen verbotene Goldmünze^MzaschWenverkaufen, . AefÜV«riHstrckfe von sechs Tagen bis zu vier, Wochen oder verhsttnißmäßiger Gelovuße, im Wieber- holrmtzSfakft lediglich mit GefangntMrafe bis zu achsWoche» zu belegen. (Verordnung vom 14. Januar 1848.) . Uebetdie-verweisen wir daraüs, . daß nach §. SV und 74 des Gewerbegesetzes vom IL. Oktober 18SI zu Lohn oder gelieferte Arbeit, an das gewerbliche Hilfspersonal, welche- in den W Plätzen der Unternehmer beschäftigt Fabrikanten, Verleger, Factore u. Münzen anderer Art, vervorenes ^paptergeio nno oeratet«en «anryprsn^ ; Anweisungen oder Waaten bei Strafe hiS zu dreihundert THÄernyher achL Gefängnis selbst dann nicht verwendet werden dürfen, wenn die Arbeiter vorher oder y^her zugestimmt haben. Arbeiter, welche in solcher Weise bezahlt word rn sind, können jederzeit hie Bezahlung nachverlangen, , Nqch K. 39 deS Gewerbegesetzes kann solchen Fabrikanten, Fabrik-Kaufleuten, Verlegern, Factore« und Fabrikbeamten, welche wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Maaren bestraft worden stnd,u der gleichzeitige Detailhandel mit Maaren, welche nicht Materialien oder Produkte de- betrefftribek Gewerbe- firit>, zeftwemst oder für immer untersagt werden. . , „ ... aii Arbeiter für und adf Yen Werk- Leipzig am 4. September Bekanntmachung. Pem hiesigen Bürger Herrn Friedrich August Herzock ist unter dem hentisteti Taste M geMbmäßwiA Nachweisung von Miethlocalen, wir zur Vermittelung von Gmndstück-käufeü, Verkäufen, Tauschvertiästtn üiiv GMMäfteii EöMston ertheilt worden, was wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen. . « «eipzi» am 8. Scpttmttt 18S2. Der Räch M"! tnther. Mittwoch den 17. Septem »er L. v. Abends ' r't Uhr ist öffeytsichd. tzsMH der Stadtverordneten im gewöhnlichm; Locyle. ra-e»örd«»n-: t) Gutachten de- AuSschuffeS zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über a) den Neubau der Gnberbkückt j . I>) da- Abkommen mit dm Engckhardtschen Erben wegen Förlsührüng Ver ÄWn!-a!iSstraße nach der Windmühlmstta-i ; i ' e) de« Ankäuf einer Wiesenpärzell^ von Herrn Gastwirth Jahn in Lmdenau. 2) Gutachters des FtnanzauSschuffeS über' „ . a) die Besoldung de- technischen 2 irigenten heS AichamjS^.. b) das Budget de- Leihhauses un der SpareaffL per I8tt2 6 Vrr Handlungen' Ät'äÄverordneten am 10. Septewb<)t 1862. t,»f «rml» d.» P<»t»r»N »t-rie>t«t u^ v.rLff.MUcht.» MiK L x rrdert werden. - Der Vorsteher schlng sofortige Berathnng der Zorlage vvr; dagegen sprachen sich die Herren l)r. Heyner unv au»7 iLrsterer mit der auch von Herrn Hey bestätigtm Be- urkung, daß die jetzige Btütke ,rech sehr dauerhaft sei und ein Kuban daher ganz entbehrlich sei Herr Ersatzmann Hansen fügte hinzu, dap eine baldige Vornahme diese- Baue« wohl auch