MpMer md Anzeiger. AntSblatt des Kitmgl. Bezirksgerichts md des Raths der Stadt Leipzig. M 1V5. Son»»tag den 15. April. 186«. 1864, welche wir hierunter nicht die vr. Koch. ^amprecht. Verordnung, die Besteuerung der Nachtigallen betreffend, vom 1. December 1864. Auf Antrag der Ständeversammlung wird hierdurch Folgendes verordnet: Wer eine Nachtigall gefangen hält, hat dafür vom 1. Mai 1865 an eine jährliche, der Armencafse seine- Wohnort- zufiießende Abgabe von vier Thalern und zwar in der Regel am 1. Mai jeden Jahres zu entrichten. Die Sprosser, d. h. die großen sogenannten ungarischen oder polnischen Nachtigallen (Nachtschläger) sind jedoch dieser Abgabe nicht unterworfen. Ueber die erfolgte Abentrichtung der gedachten Iahressteuer ist in den Städten eine von dem Stadtrathe auszufertigende, auf dem L Nachtigall in den bleibenden Besitz einer anderen Person über, so kann sich die Letztere von der außerdem selbst für die betreffende Nachtigall zu leistenden Entrichtung der Steuer auf das bis zum nächsten 30. April noch laufende Steuerjahr nur durch den Borweis der auf daS letztere lautenden, von dem betreffenden Stadtrathe, beziehendlich dem Armencaffeneinnehmer, auf ihren Namen über tragenen Quittung über die Seiten des vorigen Besitzers der Nachtigall auf daS laufende Steuerjahr bereits bewirkte Zahlung der Steuer befreien. Die volle Steuer ist auch von Demjenigen zu entrichten, welcher eine erst während des laufenden SteuerjahreS eingefangene Nachtigall hält. Hinterziehungen der Nachtigallensteuer sind mit dem ebenfalls der OrtSarmencaffe zufließenden dreifachen Betrage derselben zu ahnden. Seiten der m dieser Angelegenheit competenten Armenpolizeibehörden ist dabei, insoweit eS sich nicht um Contraventionen und deren Bestrafung handelt, allenthalben kostenfrei zu expediren. Hiernach haben sich Alle, die es anaeht, gebührend zu achten. Insonderheit haben die Stadträthe, so wie die Gericht-ämter und Gememdevorstände dafür, daß dem Vorstehenden genau nachgegangen werde, gehörige Sorge zu tragen. Dresden, den 1. December 1864. Ministerium des Inner«. Frhr. v. Beust. Lehmann. Bekanntmachung. ; und niedrigste bei uns angezeigte Verkaufspreis des RoggenbrodeS vom 15. April 1866 an bis auf mittleren Marktpreise von 3 Thlr. 17 Ngr. 5 Pf. für den Scheffel Roggen, ist: I. Das Pfund Brod erster Qualität höchster Preis 11 Pfennige bei den Bäckermeistern Grasthof, Roßplatz Nr. Sb, Marcus, Dorotheenftraße Nr. 6—8, — Rauhardt I., Peterssteinweg Nr. 58, und bei den Landbrodbäckern Der höchste und niedr Weiteres, bei einem Nr. 3. Mennicke, - 5. Leichsenring, - 7. Schichtholz, - 8 Deparade, - 10 Granest, - 11. Hunger, - 12. «voll, - 15 Hüfner, bei den sowie bei Nr. 16. 18. Hettler, 21. Dresdner, 22 Knoll, 24. 7 25. Riedel, 26. Klepzig, 27. Frenrel, Nr. 32. Bender, - 36 Kleeberg, - 38 Pnchmann, - 45. Donath, - 46 Tippner, - 49. Biermann, - 55 Sprung, . W« - 57. lanck. Nr. 59. Müller, - 77. Kretzschmar, - 79 Tippner, - 82 Schönemaun, - 83. Seyfferth, - 84. Schumann, - 85. Berthold, uud bei dem Landbrodbäcker Nr. 23. Träger. H DaS Pfund Brod zweiter Qualität, höchster Preis 10 Pfennige, - 8 Deparade, - 10 Granest, - 11 Hunger, ' 12 «non, - 15. Hüfner, 21. Dresdner, 22. Knoll, 24. ^ 25. Riedel, 26. Klepzig, bei den Productenhändlern Göhre, Preußergä und bei den Bäckermeistern ArraS, Halle'sche E Straße Nr. 15, Scherpe, große Leipzig, den 14. April 1866. 36. Kleeberg, 38 Puchmann, 45. Donath, 46. Tippner, 49. Biermann, niedrigster Preis 8 Pfennige 77. Kretzschmar, 79. Tippner, 82. Schönemann, 83. Seyfferth, Nr. 93. Müller, - 95. Bartmust, - 97. Günther, - 101. Trautmann, - 102. Freiberger, - 107 Graneist, - 118 Schram«; t, Emilienstraße Nr. 13, rohe Straße Nr. 16, raße Nr. 12 Landbrodbäckern Nr 84 Schumann, - 85 Berthold, - 93 Müller, - 95 Bartmust, - 97 Günther, - lvl Trantmann, - 102 Fretberger; ^ eg 2 Der Rath der Stadt vr. Koch. V Z! « !' ix e, Act.