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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.07.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-07-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186607055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660705
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660705
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-07
- Tag1866-07-05
- Monat1866-07
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.07.1866
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Anzeiger. AmMlxtt dlS KiMI. BtjiikkgtriW »d drs NW drr Stadt Lapilg. M 186. Donnerstag den 5. Juli. 186«. Bekanntmachung. Laut Verfügung der Königlich Preußischen Commandantur ist 1) die bisher sistirte telegraphische Privat-Correspondenz so wie 2) der Bnefverkehr und die Postpacketverbindung zwischen Leipzig und Zwickau, resp. den dazwischen liegenden Stationen wieder freigegeben, ingleichen 3) der Personenverkehr zwischen Leipzig und Altenburg in so weit wieder eröffnet, als täglich zwei Kohlenzüge von hier abgehen, an welche Personenwagen angehäugt sind. Leipzig, am 4. Juli 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schlerßner. Bekanntmachung. Die Marstall - Expedition befindet sich von heute an im Wirtschaftsgebäude deS IohanniShoSpitaleS. Leipzig, am 3. Juli 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Zu mehrer Bequemlichkeit für das sich betheiligende Publicum hat daS Königliche Finanz - Ministerium auch die Unterzeichnete Lotterie-Darlehnscasse zu Annahme von vproeentigen Hauddarlehnen kür die Königl. Sächs. StaatScafse ermächtigt, was unter Bezugnahme auf die vorausgegangenen Bekanntmachungen deS Königl. Finanz-MinisteriumS vom 11. und 26. Juni dS. IS. (Leipziger Zeitung Nr. 138 und 152) hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Leipzig, d«n 4. Juli >866. Königliche Lotterte - Darlrh»<caffe. Ludwig Müller. GSbel. « DaS GerichtSamt im Bezirksgericht wieS damals den Impe- tranten mit seinem Gesuche ab ; derselbe führte Beschwerde beim Justizministerium, durch dieses aber gelangte die Sache zur Co gnition und Entscheidung des königl. AppellatwnSaerichts zu Leipzig, welches nach vorgängiger Communication mit der kömgl. KreiS- direction im Jahre 1859 den Petenten abfällig beschied und in der betreffenden Verordnung, zugleich zur Nachachtung für künftige ähnliche Fälle, dem hiesigen GerichtSamte im BezrrkSgerichte die Weisung ertheilte, ausländische Israeliten nur erst nach erlangtem sächsischen Unterthanenrechte als Besitzer hiesiger Grundstücke eiu- zutragen*). In neuerer Zeit ist die Frage, ob das nach dem Gesetze vom Jahre 1851 bestehende Verbot durch die vorbedachten Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung vom Jahre 1852 für aufge hoben zu achten sei, durch daS Gerichttamt im Bezirksgericht Dresden abermals augeregt und der Entscheidung des k. Justiz ministeriums unterbreitet worden. In Folge dieses, eine Frage deS inneren StaatSrechteS betreffenden Berichtes hat sich daS Justiz ministerium mit dem Ministerium deS Innern in Vernehmung gesetzt und Letzteres sich dahin ausgesprochen, daß es die Erwerbung hierläudischer Grundstücke Seiten ausländischer Juden auch ohne eine gleichzeitige Aufnahme derselben in den sächsischen Unterthanen- verband für zulässig erachte. ES seien — so hat daS Ministerium deS Innern diese Ansicht begründet — die Beschränkungen, welchen die ausländischen Juden nach dem Gesetze vom 16. August 1838, einige Modificationen in den bürgerlichen Rechtsverhältnissen der Juden betreffend, und nach der frühem Gesetzgebung in dieser Hinsicht unterworfen gewesen, durch die allgemeine Vorschrift in Z. 10 de- Gesetze- vom 2. Juli 1852 in Wegfall gekommen, in dem hier unter s. und d. uneingeschränkt den im Auslande ver bleibenden Ausländern ohne Aufnahme in den Staat-verband die Erwerbung inländischer Grundstücke gestattet werde und eS nicht in der Absicht de- Gesetzgebers gelegen habe, da- frühere Verbot der Acquifition von Grundstücken Seiten der ausländischen Juden aufrecht zu erhalten ; denn hätte der Gesetzgeber diese Absicht ge habt, so würde entweder m §. 10 oder doch wenigste»- in H. 13, welcher letztere die Aufnahme der ausländisch« Jude» be» *) Die zur Motiviruna dieser Ansicht beiaegebenen Gründe finden sich abgedrnckt im Wochenbl. für merkw. Recht-falle, Jahrg. 1859, p. 378 sig. lieber Len Erwerb inländischer Grundstücke Seite« ausländischer Jude«. Nach den Vorschriften deS Gesetze-, die Aufhebung der zu Publication der deutschen Grundrechte eMngenen Verordnung vom 2. März 1849 betreffend, vom 12. Mai 1851 §. 1 und 3 beruht so viel außer Zweifel, daß mit dem Erscheinen desselben in Betreff aller ausländischer Juden, gleichviel zu welchem Staate sie gehör«, da- Verbot de- Grundstückserwerbs, wie eS vor der Publication der Grundrechte de- deutschen Volke- nach dm Gesetzen vom 16. August 1838 und 3. November 1840 sub I bestanden hat, von Neuem und unbeschränkt in Wirksamkeit getreten ist. Da- Gesetz vom 2. Juli 1852 „über Erwerbung und Verlust deS Unterthanenrechte- im Königreiche Sachsen" enthält nun aber tz. 10 b die Bestimmung: „ES solle die Verpflichtung, die Aufnahme in dm Unter- thanenverband nachzusuchen, nicht eintreten bei Ausländern, welche in Besitz bewohnbarer städtischer oder ländlicher Grundstücke im Lande gelangen, ihren wesentlichen Wohnsitz aber im Lande beinhalten, auf solange als die- der Fall sei, und unter der Voraussetzung, daß sie für Erfüllung der auf dem Grundstücke ruhenden staatsbürgerlich« ObliA«- heiten durch Bestellung eine- geeigneten inländischen Stell vertreter- Fürsorge treffen", und die Ausführungs-Verordnung von demselben Tage, welche tz. 10 verfügt: „Dre Eintragung des Ausländer-, der rin bewohnbares städtisches oder ländliches Grundstück im Laude erworben habe, als Besitzer in da- Grund- und Hypothekmbuch sei um deS mangelnden Nachweise- seiner Aufnahme in den sächsisch« Unterthanenverband will« nicht zu beanstand«." Auf Grund der nurgedachten, zwischen Juden und Christ« nicht unterscheidenden gesetzlichen Bestimmungen verlangte im Jahre 1858 ein preußischer Israelit, der ein Groffogeschäst in Leipzig errichtet und zu diesem Behufe daS Bürgerrecht dieser Stadt (nicht aber zugleich daS sächsische Unterthaueurecht) erworben hatte, seine Eintragung als Besitzer deS bald nachher von ihm in Leipzig erkauften HauSgrundstückeS, indem er zugleich eine geeignete Person als Stellvertreter präseutirte. - -v«
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