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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.01.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-01-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187101291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710129
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710129
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-01
- Tag1871-01-29
- Monat1871-01
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.01.1871
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kr Schlacht >as ^ k Sohn, er. zerbataillo, :n Medaillc )rden- und Geist und k Liebe und d Frau, Äeschwistn ite Morgen Gatte und illeriin/v. »andteu mb e um W, ar 181». »ffeue». i der uan- tariechn» Theilnchuu Theilnahme ben Kindei nd Krau. !9. Januar Morgens hergestcllt. sind nich egierung iin ntt, bedeck zahlreichen >50 Man» cscbirte aus garde. Aus Rubestem lkathhausei. nes brachte te, 18 Ber ne Procla- itionalgarde lg erneuter euzzeitilug" che Bestäli- cht vvrliege, n sei, an «Heilungen lhr werden gung jener seien avit- z noch ver richt zu er hält ferner inar, «eiche Nachmittags : hatte eine am Diner rd du Roi des Nacht- ser. cpesche der rar meldet: Versailles > hatte mit ochu abae- >inoy. ein fe: „Nach wurde von ge" zufolge r Cambrai. des Bom- : Emission ndig üver- uß»/, Prä- Nld » ««schlitz, a, Hotel kt. »,t»L Prttilt-rg, de «nsfit Pal«d«m lschau, grs' >e Pologne. Palmbaum. «otzschwitz, >t H-mbur,. Stellung au» ladt w Ech«»». , deutsch. H. » Hamborg. »r Prüfst. Frankfurt, de Bavir«. wtig. Ltd«'» Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Ntdaelia« »ut Ge»edM»> Joharmi-gasse 4/5. Arautw. «edacttur Fr. chStturr. Sprechstunde d. Redaction »«s«tna,« »°» u —» Uhr «achwtll-,« ,»» t—» Uhr. Imuthmr der für die nächst- fttßewdr Rümmer bestimmten Inserate in dm Wochentagen bis 8 Uhr Nachmittags. Tagclilalt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths dn Stadt Leipzig. Auflage 88-S. Itdouueoirntspret» vierteljährlich t Thlr. 7«/, Ngr. tacl. vringerlohn l Thlr. l O Ngr. Zofcrale die Spaltzeile l'/« Ngr. Reclone» unter d. 8kdactiou->ftrich die Spaltzrile 2 Ngr. FUial« Ltto klemm. Universitätsstraße 22, Loeal-Comptoir Hainstraße 2l. 29. Sonntag den 29. Januar. 1871. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch den I. Febr. a- v. Abends '/,7 Uhr im Saale der A. Bürgerschule. Tagesordnung: ^ I. Gutachten des Schul- und Bauausschusses über Einrichtung des neuen Hauses im Jacobs- /f« Hospitale zu Schulzwecken. ff"' II. Gutachten des Bauausschusies über: a) Arcalverkauf an der Hohen Straße an Herrn Naumann; d) Arealveräußerung am Fricciusdenkmal an die Herren Bolckmar <L Boerster; o) Reparatur bauten im Leihhausgebäude. UI. Gutachten des Verfasiungs- und Bauausschusies über: Vermehrung der Schornsteinfegerbezirke. Bekanntmachung. Das 27. Stück deS vorjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes ist bei uns einaegangen und wird biS zum Lt. künftigen MonatS auf dem Nathhaussaale zur Einsichtnahme öffentlich «ushängen. Dasselbe enthält: Nr. 156. Verordnung, die Erlassung einiger Nachträge zu dem Realschulregulative vom 2. Jul» 1860 betreffend; vom' 2. December 1870. Leipzig, den 27. Januar 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Koch. Eerutti. Bekanntmachung. Die Ersteher von Hölzern in den städtischen Forsten, welche das von ihnen erkaufte Holz inner halb der in den Licitativnsbedingungen bestimmten Frist nicht abgefahren haben, werden hierdurch «gefordert, diese Abfuhr ungesäumt bei Vermeidung der in jenen Bedingungen angedrohten Nach bewirken, pzig, am 27. Januar 1871. DeS RathS Forst-Deputation. Bekanntmachung. Alle Diejenigen, welche aus dein Jahre 1870 wegen gelieferter Arbeiten oder sonst Forderungen an die Stadtcasie zu machen haben, werden wegen des bevorstehenden Rechnungsabschlusses dringend ersucht, ihre Rechnungen ungesäumt bei der betreffenden Eassenstelle einzureichen. Leipzig, am 27. Januar 1871. DeS Raths der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Holz-Auktion. Mittwoch am I. Februar d. I. sollen Vormittags von » Uhr an in bonnewitzer Revier, und zwar auf dem Kahlschlage in der sog. Gautzscher Spitze an der Zwenkauer Chaussee 32 buchene, 16 ahvrne, 148 eichene, 7 rüsterne, 9 eschene, 60 erlene, 2 aspene, 1 birkener, 1 kirsch- baumener und 5 lindene Rutzklötze, 8 ahorne, 170 eichene und 20 eschene Schirrhölzer, 6 Stück Kahnkniee, 7'/« Schock Hebebaume, 24'/^ Schock Reifstabe und 2 Klaftern eichene R«<- scheite unter den im Termine au Ort und Stelle angeschlagenen Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. , Leipzig, am 20. Januar 1871. DeS Raths Forst-Deputation. Bekanntmachung. Die bei dem hiesigen Leihhause in den Monaten Januar, Februar, März und April I87tt versetzten oder erneuerten Pfänder, die weder zur Verfallreit, noch bis jetzt eingelöst wurden, sollen den I. Mär; d. I. im Parterre-Locale des Leihhauses öffentlich ver steigert werden. Es können daher die in den genannten Monaten versetzten Pfänder spätestens den 1 Febr. d. I. und nur unter Mitentrichtung der Auctionskosten an 12 Pfennigen von jedem Thaler des Darlehns eingelöst oder nach Befinden erneuert werden. Vom 4. Februar d. I. an, an welchem Tage der Auctions-Katalog geschloffen wird, kann die Einlösung derselben nur unter Mitentrichtung der Auctions kosten an 12 Pfennigen von jedem Thaler der ganzen Forderung des Leihhauses stattfinden, und zwar nur bis 24. Februar ». von welchem Tage ab AuctionS - Pfänder unwiderruflich weder eingelöst, noch prolongirt werden können. Es hat also vom 2L. Februar d. I. an Niemand mehr das Recht, die Einlösung solcher Pfänder zu verlangen und können sie daher von den Eigenlhümern nur auf dein gewöhnlichen Wege des Ersteyens wieder erlangt werden. Dagegen niinmt das Geschäft des Einlösens und Versetzend anderer Pfänder während der Auction in den gewöhnlichen Localen fernen ungestörten Fortgang. Leipzig, den 17. Januar 1871. Die Deputation des Leihhauses. Ueder, die Verordnung, tzie Susiührung des Strafgesetzbuchs für dm Nord- wttsthni Vaud da» N. Mat 1870 betreffend. vom Ui. Dccembcr »870. ,c»Wu» Zweifel unterliegen, daß da» Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mar 1870, welches mit dem 1. Januar 1871 im ganzen Umfange des norddeutschen Bundes gebietes in Kraft trat. eine Abänderung verschiedener Bestimmungen der Nevidirten Strafproceßordnung vom I. Oktober 1868 und anderer mit derselben im Zusammenhänge stehender Gesetze, sowie die Ertheilung anderweiter behufiaer Vorschriften und UebergangSbestimmunaen im Gefolge haben mußte. Durch ß. 8 des Einführungsgesetzes war es auch den Landesgesetzgebungen Vorbehalten worden, Uebergangsbestinnnungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Lanvesstrafaesetze mit den Vor schriften des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen. Unter dem Hinweis auf diesen Vorbehalt, sowie auf -rund von 8- 88 ver Verfassungsurkunde sind diese Vorschriften mittelst Allerhöchster Verordnung ge troffen und im 23. Stück des vorjährigen Gesetz- nnd Verordnungsblattes veröffentlicht worven. Diffe Verordnung zerfällt in 8 verschiedene Ab teilungen. I. Die die Zuständigkeit der Ge richte und der Polizeibehörden inStraf- .fachen und Volizerstrafsachen betreffenden Bestimmungen führen zuvörderst diejenigen Ver sehen und Uebertretungen auf, deren Unter suchung und Aburiheilung vor den Einzelrichter (b. i. die GerichtSLmter) gehört. Hieher sind zu rechnen: die sämmtlichen der Privatanklage (vergl. Ar. ll) zugewiesenen vergehen und Uebertretungen; dir lediglich mit Geldstrafe bedrohten Vergehen, deren eS im Ganzen drei giebt (88- "5, 276, 285); Widersetzlichkeiten in den geringeren Fällen; Auf lauf, bei welchem weder thätlichrr Widerstand noch Gewalt verübt worden ist ; Hausfriedensbruch und Beleidigung; Beschädigung öffentlicher Bekannt machungen; böswillige Wegnahme eines AutoritätS- zeichens; Erbrechung eine-amtlichen Siegels; Be- .Kitiaung abgepsäiideter Sachen; unwahre Ent schuldigung emeS Zeugen, Geschworenen oder Ge- ,richtsschöffen; falsch Anschuldigung; widernatürliche Unzucht ; einfache Kuppelei ,, unzüchtige Handlungen mit öffentlichem Aergeruig; Verkauf unzüchtiger .Schriften; Bedrohungen; Diebstahl, Unterschlagung, .Erpressung, Betrug, Untreue, Fälschungen in ge ringeren Fällen; d»e nach 8.. 274 — 279 zu beur- thc-mdeii Fälschungen; die im 25. Abschnitte auf- «führtkn Vergehen (strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder ^Geheimnisse); einfache Sach beschädigung; die im 8.. 368 unter 9 (daS unbefugte Gehen, Fahren, Reiten und Viehtreiben über .Gärten oder Weinberge oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Anker u. dergl.) und 10 (wer ohne Genehmigung de- Jagdberechtigten oder ohne sonstige Brfugniß auf fremdem Jagdgebiete, " - ^ jagend, doch zur Jagd auSa rüst ' ' und im 8 370 (1. unvefua : Grundstücke rc. durch Abgraoen . . 2. unhefugtc Wegnahme von Rasen von öffentlichen oder Privat- , . 3. der unbefugte Ankauf von Mon- tinniA- »der Armaturstückrn oder deren Annahme MsPstmde von einem zum Dienstfiande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen; 4. unberechtigtes Fischen uiid Krebsen ; 5. Entwendung von Nahrungs oder Genußmitteln von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge, zum alsbaldigen Verbrauche; 6. die ulibefugte Wegnahme von Getreide oder «»deren M^WMerupa hc- Liehe- bestimmten oder geeigneten Gegenständen in der Absicht, uiü damit bas Vieh de- Dgenthümers de- Getreide- re. zu füttern) aufgeführten Uevertretungen. Als Fall von geringerer Beveutung soll es bei den Wider setzlichkeiten beziehentlich den» Diebstahl rc. angesehen werden, wenn nn Falle der BerurtHeilung nur eine Geldstrafe oder nicht eine höhere, als eine im Ge- richtögefänaniß zu verbüßende Gefängnißstrafe zu erwarten ist. Dre Untersuchung aller anderen Vergehen und der Verbrechen gehört vor die Bezirksgerichte. Dieselben sind jedoch zur Ab- nrtheilung, beziehentlich unter Mtwirkung von Gerichtsschöffen, nur insoweit berufen, als nicht die Zuständigkeit der Geschwornengerichte eintritt. Indessen kann auch ein sich zur Zuständigkeit des Bezirksgericbts gehöriges Vergehen oder Verbrechen unter Zustimmung des Staatsanwalts an den Einzelnchter zur weiteren Untersuchung und Ab- urtHeilung verwiesen werden, wenn nach den Um- stänven nicht zu erwarten ist, daß im Falle die Verurtheilung eine höhere, als iin Gerichtsgefängniß zu verbüßende Gefängnißstrafe oder eine Geldstrafe werde erkannt werden. Anlangend die Zuständigkeit der Geschornengerichte, so ist auch hier zu unter- scksiliden zwischen denjenigen strafbaren Handlungen, welche unbedingt, und denjenigen, welche nur unter gewissen Voraussetzungen zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehören. Unbedingt vor da- Gc- schwornengericht gehören: Hochvervkth, Landes- verrath, Beleidigung de- Lande-Herrn und von Bundesfürsten, feindliche Handlungen, Verbrechen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, Münzverbrcchen, Meineid, mehrfache Ehe, Nothzucht, Lödtung im Duelle, Mord und Todt- schlag, Kindestödtung, AbtMbnng der Leibesfrucht, Körperverletzung, Vergistrttjch, Menschenraub, Rauv und räuberische Erpressung,-ewerbmähiP Hehlerei, Brandsetzung versicherter Sachen, Brandstiftung, Ueberschwemmnnaen und andere gemeiWefährlichc Handlungen, Bestechung in den Fälle» von ß 334 und pflichtwidrige Untersuchungseinleittmg und Strafvollstreckung. Unter gewissen, theilS in der einschmgeaden Begriffsbestimmung mit begründeten, thetl- aus den Folgen der betreffenden strafbaren Handlung sich ergebenden Voraussetzungen gehören vor die Geschwornengerichte: Aufruhr, Auflauf, Widerstand gegen einen Forstbcamten, Meuter«, Landsriedensbruch, Kindesunterschiebung, Unzucht, Aussetzung hülfloser Personen, Entführung und Freiheitsberaubung. Ungleichen gehören Körper demNorddeutschen Gesetzbuch die Zurechnungfähigkcit beginnt, nicht aber das 18. Jahr zurückgelegt haben, werden auch im Falle einer zur schwurgerlchtlichen Anständigkeit gehörigen That in der Regel von den Bezirksgerichten abaeurtbeilt. Dagegen bleibt es"vMt EiiiM -nf die ZustandigkM, ob die Machbare Handlung sich nur als Versuch darstellt, off mehrere strafbare Handlungen desselben Be amten in Frage sind, oder ob die Handlung im . ackfall verübt worden ist. Hierbei mag beiläufig erwähnt «erden, daß das Norddeutsche Strafgesetz buch den Rückfall nicht inehr als allgemeinen Straf- erhöhungsgrund, sondern nur bei dem Diebstahle, der Hehlerei und dem Betrüge berücksichtigt. Nach den über die Zuständigkeit zur Aburteilung der Begünstigung und der Hehlerei getroffenen Be stimmungen, welche in der Hauptsache mit den früheren Vorschriften Ubereinstiimnen, ist weiter vorgcschrieben, daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall von geringerer beziehentlich schwererer Bedeutung vorliege, oder ob ein zur Zuständigkeit de- Bezirksgerichts gehöriger Fall zur Verweisung an den Einzelrichter sich eigene, die etwa vorhandenen mildernden Umstände (s. Nr. V) mit in Betracht zu ziehen sind. Die Uebertret ungen, sviveit sie nach dem Vorstehenden nicht vor den Einzelrichter gehören, werden von den zuständigen Verwaltungs- vchörden untersucht und aogenrtheilt, und richten sich hierbei Verfahren und Jnstanzenzug nach den die-fallsigen Vorschriften. Ferner blieben in den bi- zum 1. Januar 1871 von dem Staatsanwalte »ur Entscheidung im Anklageverfahren an das Bezirksgericht, beziehentlich die Anklagekammer ab gegebenen Sachen die zertherigen Zuständigkeits- Vorschriften noch maßgebend; der Einzelrichter da- ,«Uchuna. ausgezeichnete Unterschlagung vor das Geschwornen- aerrcht, sofern es sich hierbei um schwerere Fälle handelt. Als schwerer Fall aber gilt, wenn nach Ansicht der Anklagekammcr oder der Staatsanwalt schaft zu erwarten ist, daß im Falle der Ber- urtherlung eine höhere, al- vierjährige Zuchthaus strafe werde erkannt werden. Wird ein schwererer Fall nicht angenommen, gelangt die betreffende Untersuchvng znr Fortstelluya an daS Bezirksgericht. Personen, welche das 12. Lebensjahr, womit nach- gefällt H-Nk, an den Staatsanwalt des Bezirks, oder, dafern der Gegenstand der Untersuchung eine künftig zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde »e Handlung ist, an die Verwaltungsbehörde ben. II. Der Privatanklage sind zuge- : Hausfriedensbruch, soweit die Verfolgung auf Antrag de« Verletzten eintritt; Ehebruch; Verführung eine- unbescholtenen MädchenS; Beleidigung, mit Ausnahme der Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Bundes rc.; leichte vorsätzliche und alle fahrlässigen Körperverletzungen, smveit die Verfolgung nur ans Antrag eintritt ; Diebstahl und Unterschlagung sowie Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder solche Personen, <n deren Lohn oder Kost »der Thäte; sich befindet und, soviel den Diebstahl insbesondere anlanat, wenn nicht schwerer Diebstahl vorliegt; unbefugte Eröffnung von Briefen und Urkunden; Verletzung pstichlmäßiger Verschwiegenheit und die im 8 368 unter S und 10 und in» 8- 370 unter 4. 5, 6 (s. oben unter l) aufgeführten Uebertret ungen. III. Der Ange schuldigte kann sich eines Rechtsbeistandes als Ver- theidigerS bedienen. Die Bertheidigung aber ist in der Regel eine nothwendige, wenn di« Verweisung de« Angeschuldigten zur Hauptver- hsndlung wegen eines Verbrechens beantragt, «der, wenn auch der Antrag darauf nicht gerichtet ist, sine solche Venveisnng dennoch vom Bezirks gerichte «der vom Oberappellationsgerichte beschlossen «M»en ist. Bon der Rothwendigkeit der Ber- theWgnng sisid nur anSgenoinmen die Verbrechen des einfachen, iin Rückfälle begangene»». Diebstahls, der einfachen, im Rückfalle begangenen Hehlerei und des im Rückfalle begangenen Betrugs. Nach rurthailuug kum M Ang«chuldigte die ung- eine- BerkheidiaerS verlangen, wenn er i» dem Erkenntnisse erster Instanz zu einer mindesten- vierjähriger Gefängnißstrafe oder Fest ungshaft oder zu einerZuchthausstrafe verurteilt worden ist. Ist der Angeklagte znm Tode ver- urthcilt worden, so muß dem Verurtheilten ein Vertheidiger von Amt-wegen durch den Unter suchungsrichter beigeordnet werden, wenn derselbe nicht binnen 3 Tagen von Bekanntmachung des Tvdesurtheils an selbst einen Vertheidiger benennt. (Schluß folgt.) Aus Ztadt un) Land. s Dresden, 28. Januar. Nachdem die Stadt verordneten in ihrer Sitzung von» 25. d. Mts. einer ihnen vomStadtrathe zugegangenen Adresse die Zustimmung versagt und ihre Verfassungs- Deputation »nit der Aenderung derselben beauftragt hatten, ist von dieser nachstehender Entwurf einer Adresse, dein beizutreten der Stadtrath sich im Voraus bereit erklärt, in gestriger außerordent lichen Stadtverordnetensitzung neuerdings zur Be- rathnng gelangt und ohne Bemerkung einstimmig angenommen worden: Allerdurchlauchtigster Kaiser, Großmächtigster Fürst, Allergnädigster König und Herr! Ew. Maiestät haben dem deutschen Volke ver kündet, daß Ew. Majestät, dem einmüthigen Rufe der verbündeten deutschen Fürsten und freien Städte Folge gebend, mit Herstellung deS deut schen Reiches die deutsche Katserwürde ange nommen haben, um allezeit Mehrer de- Reiches zu sein, nicht in kriegerischen Eroberungen, son dern in den Werken de- Friedens, auf den Ge bieten nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Ge sittung. Die von den Besten und Edelsten im Volke lang ersehnte Wiederherstellung deS deutschen Reiches, dies denkwürdige Ereigniß, ein groß artiger Erfolg, den da- deutsche Volk den ruhm gekrönten Wassenthaten seiner unter Ew. Majestät glorreicher Führung von Sieg zu Siegen vor- aescbrittcnen Söhne verdankt, berechtigt zu den freudigsten Hoffnungen auf den frecheulichen Au-bau des Rechtsstaates und auf die gedeih liche Entwickelung des Bürgerthums, das zu allen Zetten, in guten wie in schlimmen Tagen, immerdar hingehend an dem Valerkande festhielt und kein Opfer scheute, wenn e« dem Wohle Deutschland- galt. In seinen Söhnen, die Ew. Majestät sieggekröntem Kriegsbanner treu und freudig folgten, hat eS den höchsten Einsatz für die glückliche Zukunft des deutschen Reiches willig hingegeben, und eS hofft zu Ew. Majestät segen-reicher Führung, daß der blutigen Sagt dieser letzten Monate die trefflichsten Früchte für Volkswohl entsprießen werden, deutschen NamenS würdig, freien Männern zur Ehre. Nun, da alle die deutschen Männer, welche Ew. Majestät oberkriegsherrlichem Heerrufe ^ ' leistem», unter dem neu entrollten Reich-» geschaart dastehen, nahen wir, die Ve einer deutschen Hauptstadt, uns zur ehrfu
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