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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.05.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-05-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186705080
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670508
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670508
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-05
- Tag1867-05-08
- Monat1867-05
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.05.1867
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Anzeiger. WIMM dt» König!. NlMgmchl» md dt« Rath« dkl SIM SkUg. K 128. Mittwoch dm 8. Mai. M7. Bekaimtmachmg. Der am 1. Mat d. I. fällige zweite Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 24. December vor. IahreS erlassene« Ausführung-- Verordnung von demselben Tage mit Zwei Pfennigen von der Steuereinheit zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre SteuerbettrLge nebst de« städtische« Gefälle« a« I,K5 Pf-. von der Steuereinbeit, von dieser» Tage ab, und spätesten- binnen Ick Tage» «ach demfelben an die Stadt-Steuer-Einnahme aUhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Leipzig, den 29. April 1867. — Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. In Gemäßheit der §H. 19 und 45 der akademischen Gesetze, nach welchen die WohnungSkarte» der Studirenden allhier alljährlich einmal gegen andere dergleichen umgetavscht werden sollen, werden die Herren Studirenden hiermit unter der in den gedachte» Paragraphen enthaltenen Verwarnung aufgefordert, ihre Wohnungskarten vom L bis längstens den IS. Mai dtefeS Jahre in der Expedition des UniversitätS - Gerichts zu produciren und sich deS Umtausches derselben gegen neue dergleichen zu gewärtigen. Hierbei wird zugleich bekannt gemacht, daß vom Fünfzehnten Mai diefeS IahreS an die bisher ausgestellten WohnungS- karten ihre Gültigkeit gänzlich verlieren und zur Legwmation irgend einer Art nicht mehr dienen. Endlich werde» Diejenigen, welche ihre WohnungSkarte» in der obgedachten Zeit nicht umgetauscht haben sollten, darauf aufmerksam gemacht, daß nach Ablauf deS 15. Mai da- in §. 45 vorgeschriebene Verfahren wider die Säumigen eingeleilet und mit ihrer Vorladung auf ihre Kosten verfahre» Verden wird. Das Universität-, Gericht. Leipzig, am 24. April 1867, In Stellvertretung vr. Boettger. Vas sächsische TelegraPhenrvesen. In einem der letzten Stücke deS Gesetz- und Verordnungs blattes wird mittels Verordnung vom 26. d. M. der wegen Aus übung de- Telegraphenwesens innerhalb deS Königreichs Sachsen durch die königlich preußische Regierung abgeschlossene Vertrag mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäß heit desselben die königlich sächsischen Telegraphenleitungrn am 23. v. M. der königlich preußischen Telegraphenverwaltung über wiesen worden sind. Nach diesem Vertrage, von dem wir hiermit bei seiner Wichtigkeit einen etwas genauern Auszug geben, macht sich die königlich preußische Regierung verbindlich, das gesammte. bei der sächsischen Staatstelegraphenverwaltung augestellte Personal, mit Ausnahme der Diätistinnen, in ihren Dienst aufzunehmen, insoweit dieBeamten in dem Dienste verbleiben und demKönige von Preußen den Diensteid leiste» wollen. Die königlich preußische Regierung ver spricht zugleich beiReuanstellungen im königlich preußischen Telegraphen» dienste die Angehörigen deS Königreichs Sachsen in gleicher Werse wie die Staatsangehörige« im Königreich Preußen zu berücksichtigen, beziehrnt- lich zum Tentamen und Probedienste zuzulassen. Insbesondere macht dieselbe dieZusage,kö»igl.sachsische versorgung-berechtigte Unteroffiziere und Gememe bei Besetzung der für sie geeigneten Stellen bei den in Sachsen gelegenen Burcairx vorzugsweise z» berücksichtigen. Die nach Sachsen stationirten königlich preußischen Telegraphenbeamten behalten die preußische Staatsangehörigkeit und stehen zwar unter der DlSciplmargewalt der königlich preußischen Telegraphenbehörde, im übrigen aber «vier den königlich sächsische« Gesetzen, daher sie bei dem Gericht ihre- Aufenthaltsorts Recht zu leiden haben. Den königlich sächsische» Beamten, welche in den königlich preußischen Dienst übergehe», bleibt überlassen, au- dem sächsischen Uater- thanenverbande a»-z«fcheiden und in den preußischen überzugehen; solange die- rächt geschehen, behalten sie ihre sächsische Staats angehörigkeit bei. Die preußische Regierung macht sich verbindltch, nicht «nr die dermaligen sächsische» EtaatStelegraphevbureavx und Leitungen «»verkürzt zu erhalte« und an denjenigen Orten, denen dir Errichtung solcher Leitungen und Bureaux bereit- in Aussicht gestellt worden ist (als Stollberg, Limbach, Burgstädt, Lichtensteiv, Marienberg, Iohanngeorgeustadt, bchönhaida, Lengefeld) solche innerhalb zwei Jahre» zu errichte«, sonder» auch da- königlich sächsische Telegraphen«,tz, soweit die- im Interesse deS BerkehrS nothwendig ode« zweckmäßig erscheint, weiter außzudrhnen und die hierauf gerichteten Anträge der sächsischen Regierung thunlichst zu berücksichtige». La» der Errichtung neuer Telegraphenstationen im Königreich Sachse» wird die sächsische Regierung jederzeit Kenntniß erhallen und ebenso dürfen die Wiederaufhebung bestehender Telegraphenbureaux und Beschränkungen in der Dienstzeit derselben nur rm Einverständnisse mit der sächsischen Regierung erfolgen. Die königlich preußische Regierung macht sich ferner verbindlich, da- Tele- zraphenbureau zu Elster auf die Dauer der Badesaison mit vollem Tagesdienste offen zu hatten und die Bedienung deS an der Börse i Leipzig aufgestellten Apparat- in der dem Börsenvorstandr zu sicherten Maßr fortzusetzen. Nach Art. 15 deS Vertrag- erklärt sich weiter die sächsische Regierung damit einvnstcmden, daß die zur Zeit bestehenden Vereinigungen von Post- und Telegraphen- Expediiionen bestehen bleiben, und es enthält genannter Artikel dix deSfallsigen nähern Bestimmungen. Ferner trstt die preußische Telegraphenverwallung in die über Ermiethung der Bureaulocalv» täten in Glauchau, Löbau und Zwickau bestehenden Mietverträge und bezüglich des in Leipzig von der Commun ermietheten Bureau- localö im HauptsteueramtSgebäude daselbst in die von der sächsische» Regierung übernommene Verpflichtung ein, bei dem Verlassen de- Locals dasselbe auf ihre Kosten in den früher« Zustand bringen zu lassen. DaS Eigenthum der vorhandenen uud der an künftigen StaatSeisenbahnen zu errichtenden Eisenbahnbetriebstelegrapyen verbleibt der königlich sächsischen Regierung. Bezüglich ihrer Be nutzung zur Beförderung von solchen Depeschen, welche nicht de» Eisenbahn dienst betreffen, stehen dieselben den GisenbahnbetriebS- tclegraphen im Königreich Preußen gleich und bilden insofern auch einen integnrenden Theil de- königlich preußischen Telegraphen netzes; die- bezieht sich namentlich auch auf die Gebührenberech- nung. Privateiseubahngssillschaften in Sachsen, in deren Con- cesstonSurhmde die Berechtigung der Benutzung ihrer BetriebStele- graphen zur allgemeinen Correspondenzbeförderung erlheilt worden ist, behalten diese- Recht auch künftig. Nach Art 27 wird der königl. preuß. Regierung die Benutzung der StaatSeisenbahnen und Staatsstraßen im Königreich Sachsen zur Herstellung von Tele graphenleitungen in derselben Weise gestattet, wie die königlich sächsische Staatsielegraphenverwaltung diese- Recht seither auS- geübt hat. Doch ist zn neuen Anlagen so wie zu» Umbau be stehender Leitungen vorherige Verständigung mit der königlich sächsischen StaatSeisenbahndirection erforderlich. Alle bei der An lage oder Unterhaltung der Staat-leitungen durch den Bau selbst verursachten Schäden hat die königlich preußische StaatStelegraphen- verwallung zu ersetzen, beziehentlich zu vergüten. Dagegen läßt die sächsische Regierung die an den Staatsstraßen angelegten Staats- telestraphenleitnngeu durch ihr StraßenaussichtSpersonol Ln der seit- herrgen Wesse auch ferner beaufsichtigen, wofür dre preußische Re gierung -nr Lasse der betreffenden Gtraßrnbauver Wallung alljähs»
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