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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.07.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-07-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186707049
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670704
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670704
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-07
- Tag1867-07-04
- Monat1867-07
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.07.1867
- Autor
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Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des NathS dn Stadt Leipzig. M 185. Donnerstag den 4. Juli. M7. Vcrordnmg, Maßregeln wegen der RindcrPeft betreffend, vom 27. Juni L8S7. Nachdem die Gefahr der Einschleppung der Rinderpest sich m so weit erledigt hat, daß eine Milderung der noch bestehenden Sperrmaßregeln erfolgen kann, so wird unter Wiederaufhebung der wegen Bayern unter dem 29. April diese- Jahre-, wegen Böhmen unter dem 8. Juni diese- Jahre- erlassenen Verordnungen hierdurch verordnet wie folgt: 1) Der kleine Grenzverkehr unterliegt gegen Bayern eben so wie gegen Böhmen keiner weitern Beschränkung. 2) Da- Einbringen von Rindvieh mittelst der Eisenbahn nach Sachsen ist in Ansehung der einheimischen Racen au- Bayern, so wie au- Böhmen und Mähren in dem Falle gestattet, wenn di« Transporte mit Gesundheitspässen versehen sind und durch obrig keitliche Zeugnisse in glaubwürdiger Weife bescheinigt ist, daß diese Thiere au- seuchenfreien Gegenden stammen oder sich seit wenigstens 4 Wochen daselbst befunden haben. 3) Ueber die Grenzen gegen Böhmen und Bayern dürfen völlig trockene und harte Häute, trocken« Knochen, trockene, von allen häutigen Anhängen und den Stirnzapfe» befreite Hörner, gesalzene und trockene Därme, geschmolzener Talg in Fässern, Wolle, Haare und Borsten in Säcken eingeführt werden, wenn durch obrigkeitliche Certificate glaubwürdig bescheinigt ist, daß sie aus seuchrn- sreien Gegenden stammen. 4) Die Ein- und Durchfuhr von Steppenvieh (ungarischem, podolischem, galizischem Vieh) ingleichen von Rindvieh ohne Unter schied dn Race, welche- aus andern als den unter 1. genannten Theilen der österreichischen Monarchie kommt, bleibt dagegen bi- auf Weiteres noch ferner verboten. 5) Thierische Rohproducte von Rindern, Schaafen und Ziegen in frischem Zustande, insbesondere rohe- Fleisch, Eingeweide, frische Knochen, ungeschmolzener Talg, frische Häute, Hörner und Klauen dürfen Über die Böhmische Grenze nur insoweit, als sie nachweislich au- Böhmen oder seuchenfreien Gegenden von Bayern stammen, im kleinen Grenzverkehr, nicht aber auf Eisenbahnen eingebracht werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach Maaßgabe § 3 der allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 gestraft. Gegenwärtige Verordnung ist in allen Z 21 de- Gesetze- vom 14. März 1851 gedachten Zeitschriften unverzüglich zum Abdruck zu bringen. Dresden, am 27. Juni 1867. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. Da- Königliche AppellationSgericht allhier hat die Susvenfion de- bei dem hiesigen Bezirksgerichte wegen Unterschlagung in Unter suchung befangenen Herrn vr. ^ur. Ernst Herrmann Mäscher Hierselbst von den Aemtern der Advocatur und des Notariate- bi- zu der Beendigung de- Strafverfahrens beschlosten und wird solches, nachdem auch ein hiergegen von Herrn vr. Mäscher einge wendeter RecurS Seilen deS Königlichen Ministerium- der Justiz verworfen worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenvtniß gebracht. Leipzig, am 3. Juli 1867. Königliche- Gerichtsamt im Bezirksgericht Abtheiluug H vr. Lucius. Bekanntmachung, die Benutzung des Floßgrabens betr. Der über den Floßplatz führende Floßgraben kommt in Wegfall und wird daher nicht mrhr mit fließendem Master versehen. Die Benutzung desselben zur Abführung unreiner Flüssigkeiten kann somit schon au- gesundheit-polizeilichen Rücksichten nicht weiter gestattet werden. Wir verordnen demzufolge, daß alle au- Privatgrundstücken in den Floßgraben mündende Beffchleußen oder Ab- zugekanäle sofort außer Gebrauch gefetzt und verschlossen werden, indem wir jede fernere Benutzung derselben bei Zwanzig Thalern Geldstrafe oder nach Befinden entsprechender Gefänanißstrafe hiermit verbieten. Wir behalten un- im Falle eintretender Widersetzlich keit vor, die vorhandenen AbzuaScanäle oder Beischleußen auf Kosten der betr. Grundstücksbesitzer in Wegfall bringen oder schließen zu lasten. — Leipzig, den 2. Juli 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Ruscher, Act. Bekanntmachung. Alle Unternehmer von Bau- und Erdarbeiten, ingleichen alle Baugewerkmeister werden andurch angewiesen, die auf ihren Bau-, Werk- und Arbeitsplätzen im Stadtgebiete, sei eS dauernd oder nur zeitweilig errichteten Aborte regelmäßig und mindesten- dreimal wöchentlich nach Maßgabe der von unS veröffentlichten Vorschriften deSinficiren zu lasten. Wir werden die pünctliche Durchführung dieser Anordnung durch unsere Controlebeamten überwachen lasten und jede Contra- vention dagegen unnachsichtlich zur Strafe ziehen. Leipzig den 2. Juli 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thon. Bekanntmachung. Die Maurer-, Zimmer- und Dachpappeu-Arbeiten Behuf- Abbruch- de- Gasometergebäudes aus dem Fleischerplatze und Wieder aufstellung desselben mit Kesselhaus und Einfriedigung-Mauer auf dem Areal der Ga-anstalt sollen an den Mindestforderndea mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten vergeben werden. Zeichnungen und Bedingungen find auf der Ga-anstalt einzusehen; Offerten ebendort bis zum 12. d. MtS. Mittag» L2 Uhr versiegelt einzureichen. Leipzig, de« S. Juli 18S7. De» Rath» zu Leipzig Deputation zur Ga-austatt.
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