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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.08.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-08-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187108012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-08
- Tag1871-08-01
- Monat1871-08
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.08.1871
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i»tlh, »alte» - » »erb vnpflich^ t»te» -igeruii, I ine- i i de» nS mid ^ wühreid I scu sch M, viese» ülaffe». dtlt LÄ I oder ihr» ne sorj auf rlpilz le ist, i» l -gebe- Uh: »ch»I jeu irnzwl ch nur mi ch. .nähme rw und Fm .'iebe und M-j Verlust zs" )ank r u. Nochlitz.1 ebevsller Theil-I ,elieb<en Met,! ivck sagen el und Frau. I.MN! empnatur bei Waffe:- 18«. MÄ'.! Maßregel in at »malischen Ensi folgt: Die St aden und Da»-1 cier wu:de M und Baillie p» Hessen miaut. R. «lcoch h-t urde T. F.Me rofessor Hmldt n «ne: hiesig wissenschafllicha jwere Verletz»»-, irinz von Malet Irland antteten. m Artikel Thins > : mit Ausnahw dsten Aufwiegln in Albanien ist g, herrscht große tige Scharmützel n Truppen stcüt. Hchchemt tiglich früh 6 s » Uhr. DMNii »>t teptdllto» zchamisgasse 4/L. Retatteur Fr. -il1t«m soatstunt« d. Rcdattion rr» N—12 Ubr Aich,ma,« »oa »—d Udl. der für die nüchst- Nummer desttmmtm in dm Wochentagen H 8 Uhr Nachmittags. Tageblatt Anzeiger. LwWatt dcß König!. LtjickrgnichtS und des Rathk dn Stadt Lchzig. «,Ns«e soso. Ld„n«e>«»orrt, vterteljSbrlich I Thlr. 7'/, Rar.^ mcl. Brmgerlobn I Thlr. 10 Ngr. Zaser-tr die Spaltzeile v/«Ngr. Urctamnr unter d. Nedactto»«strich die Spaltzeile 2 Ngr. Filiale cno Klemm, UniversitLtSftraße 22, Soral. Comptoir Hamstraß«2I. M riL. Dienstag den 1. August. 1871. Bekanntmachung. Kür den Gewerbebetrieb der Schaustiller, Schänkwirthe und Viktualienhändler auf den hiesigen » Plätzm wahrend der beiden Hauplmessen und deS WollmarkleS haben wir daS nachstehende ausgestellt und machen hierdurch bekannt, daß dasselbe von und mit der Michaelttmefse 1871 tritt. Alle Betheiliate haben dessen Bestimmungen genau zu erfüllen. Zuwiderhandlungen werden mit Ida «gedrohten Strafen geahndet werden. ' Lech zig, Len 28. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. Ierus« vr. Koch. Jerusalem. Jerusalem. Regulativ, Se»erbehetrieb der Schausteller, Schänkwirthe und Bictuatteuhaudler auf » hiesigen öffentlichen Plätze« während der beiden Hanptmeffen u»d des WolluuarkteS betr. tz. 1. Zu dem Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirthe und Victualienbändler auf den Istfigen öffentlichen Platzen bedarf e- stet- der Erlaubniß deS Rath- der Stadt Leipzig: diese wird I«r für die beiden hiesigen Hauptmesien, uud zwar, sofern nicht durch Rathsbeschluß tn einzelnen I Kille» etwa- Andere- festgesetzt wird, nur für die eigentlichen drei Meßwochen, sowie für den Woll- «lkl, rrtheilt; jeder Gewerbebetrieb außerhalb der festgesetzten Zeit ist bei einer Geldstrafe bi- zu p lhlr., die un UuvermögenSfalle in Haft zu verwandeln ist, untersagt. ^ 8. 2. Die Schausteller, Schänkwirthe und Victualienhandler haben ihre Buden und Stände , Mch auf den ihnen von dem Rathe anzuweisenden Plätzen zu errichten. ß. 3. Das Anbringen der Gesuche um Anweisung von Plätzen für Buden und Stände darf « »acb Ablauf der einen Messe für die darauffolgende Messe, beziehentlich für den Wollmarkt nur «h Schluß der Ostermesse erfolgen; eS kann mündlich oder schriftlich, auch durch einen mit schrift- I Wl Vollmacht versehenen Beau tragteu, bewirkt werden. 8. 4. Bei Stellung d«S Ge uch- ist die Art deS beabsichtigten Gewerbebetriebes, die Länge, Tiefe o-Hche der Buden, beziehentlich die Größe de- beabsichtigten Platze- genau anzugeben. Für Buden, he Ürr 12 Ellen Tiefe oder 15 Ellen Länge oder 6 Ellen Höhe erhallen sollen, sind zugleich Bau- gichuungen, welche einer besonder« Genehmigung bedürfen, einzureichen. Schausteller haben bei Einreichung ihre- Gesuch- den für ihren Gewerbebetrieb von der König liche» StaatSregierung ausgestellten Legitimation-schein beizufügen und rücksichtlich der erfolgten Ge- «rtefteuerzahlung sicd auSzuweisen. tz. 5. Ueber jede ertheilte Erlaubniß wird ein ConcessionSschein ausgefertigt, der jedoch, insofern Sein» de- Rath- von dem Ansuchenden die Bestellung einer Cauriön gefordert wird, erst aus- «bindigt werden soll, wenn die Caution rechtzeitig erlegt worden ist. ' 6. Nur für Buden, die über 12 Ellen Tiefe oder 15 Ellen Länge, oder 6 Ellen Höhe haben, ist Art, dir Säulen und Streben einzngraben, alle übrigen Buden müssen auf Schwellen errichtet ' ' '»werk muß bet ssmmtttchen Budön abgebsndew wertzevl für bloße Zette kann dc.- pfähle genehmigt werden. 7. Die auf Schwellen zu setzenden Buden, einschließlich der CarousselS und der Zelte, dürfen .... »eidung einer im Fall des Unvermögens in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5 Thlrn. st: M Tng deS früher« Aufbaues, erst Donnerstag vor Beginn der Messe aufgestellt werden und »iisd, bis Dienstags nach der Messe bei gleicher Strafe für jeden Tag der Säumniß entfernt sein; ein Aufbau nach Beginn der Messe ist in der Regel unstatthaft. Kür den Wollmarkt bestimmte Buden dürfen erst am Tage vor Beginn desselben errichtet werden M muß deren Abbruch am Tage nach Schluß deS Wollmarkts beendet sein. 8. 8. Für Buden, rücksichllich deren das Eingraben der Säulen und Streben gestattet ist, wird die Zeit, mit welcher der Aufbau beginnen darf, im einzelnen Falle festgesetzt ; der Abbruch muß bei tzrmeidung einer im Falle des Unvermögens in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5V Thlrn. bi- rum Sonnabend nach der Messe beendet sein; in gleiche Strafe verfällt auch der mit dem Aufbau dtLusnagle Bauhandwerker, beziehentlich Bauunternehmer. ß. 8. DaS Ebnen und die Wiederherstellung der benutzten Plätze geschieht durch die Stadt- «Ellug auf Kosten der Schausteller und Budcninhaber. H. iv. Die Aufstellung der Buden hat unter Aufsicht und nach Anweisung der RalhSbeamten auf de» von denselben angewiesenen Platzen »u erfolgen; keine Bude darf in Gebrauch genommen werde», bevor sie von dem dafür bestimmten Beamten geprüft oder genehmigt worden ist. Zuwider- hcmdelude verfallen in eine Geldstrafe bis zu 50 Thlrn., beziehentlich in Haftstrafe, haben auch die »brigkrit-vegen zu verfügende Beseitigung der Bude zu gewärtigen. H. 11. Die Buden dürfen rücksichllich ihrer Form, Bauart und ihre- Anstrich- keinen unschönen I»ilÜ gewähren und sind daher insbesondere die DachunaSmitiel nicht minder alS die Bermachung der Wände auS Material von gleicher Beschaffenheit und Farbe herzustellen. 8. 12. Anbauten, falls solche überhaupt gestattet werden, müssen derart hcrgestellt werden, daß bat »eußere de- Aufbaues kein da- Auge beleidigendes Ansehen hat. Größere Kocheinrichtungen, Vertiefungen im Erdboden zu Kellerzwecken und Pissoir- dürfen nicht apbnicht werde». 1 l4. Die Schaustellungen dürfen niematt obscöne oder sonst anstößige, die öffentliche Sittlich keit oder religiöse Gefühle verletzende Gegenstände enthalten. Desgleichen sind Spiele, welche nur vom Zufall abhängen und unter die Bestimmungen des Gesetze- vom 11. April 1864 bez. tz. 284. bet Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 fallen, untersagt. tz. 15. Den NathS- und Polizei-Beamten, welche mit die-fall- von dem Rathe, beziehentlich dm Polizeiamte ausgestellten Legitimationsscheinen versehen sind, ist jederzeit der unentgeltliche <k»ttitt in jede Bude, beziehentlich jeden Stand, und auf jeden der verschiedenen Plätze zu gestatten, chm» Anordnungen ist unweigerlich Folge zu leisten, widrigenfalls dem Rath die Rücknahme der L-mctfswil jederzeit zusteht. tz. 18. Für die Benutzung de- Platze-, ferner an Armencaflenbeürägen, Wächtergeld, für Prü- fmgdrr vudeueinrichtung, für Wiederherstellung de- Platze-, sowie an ConcefsionSfporteln sind die aut dm Tarif X. sich ergebenden Sätze und zwar spätesten- m der 2. Woche der Messe zu bezahlen; stk de» Wollmarkt gilt der Tarif L. und stad die dieSfallsigen Gebühren bei Empfangnahme de- EoncHon-fcheinS zu berichtigen. Die Budenwächter werden von dem Rathe angestellt. 8- 17. Die nach tz. 5 zu erlegenden Cautivnen hasten für alle Verpflichtungen und Strafen, die in dem Regulativ bestimmt sind, und werden erst, nachdem allen dieSfallsigen Verbindlichkeiten Genüge geschehen ist, bezüglich unter Abzug der die-fall- dem Rathe zustehenden Forderungen zurück- nßattrt. tz. 18. Macht der Concessionar von der Concefsion bi- zu Beginn der Messe keinen Gebrauch, und Julius II." bei Duncker L Humblot hier heran-, endlich hat die Verlag-Handlung von Friedrich Mauke in Jena die Rede de- DirectorS unsere- Leipziger statistischen Bureau-, Prof. vr. G. F. Knapp, „Die neuern Ansichten über Moralstatistik" in Druck auSgehen lassen, au- der wir nur eine Stelle der Schlußanmerkung mit- theilen wollen, vr. Knapp sagt: „Der Leser wird e- auS der Kürze deS Vortrag- erklären, wenn bei der Bekämpfung einiger Anhänger Querelet'S die Verdienste diese-Erneuerers der Statistik alS bekannt vvrauSgesetzr werden." Redner UmverM. V. Leimig, 30. Juli. Drei der in der jüngsten Zm gehaltenen Antrittsvorlesungen ordenl- Wer und außerordentlicher Professoren der theo logischen und der philosophischen Facultät sind »ach einander im Druck erschienen. Zuerst ward Universität-Prediger vr. Banr'S Antritt-vor- lrsuua unter dem Titel „Da- deutsche Volk und da- Evangelium" bei Hinrich- hier herausgegeben, sodann kam Prof. vr. OScar Pefchel- Rede „Tie Thrilung der Erde unter Alexander VI. n. für Buden btt d. - - - e. - »>«- - ck. - - e. - - - k. - - 8- - Pf. so steht dem Rathe die Befugniß zu, über den angewiesenen Platz anderweit zu verfügen; e- ist jedoch auch solchenfalls der Convssionar verpflickuet, den 10. Theil der Caution als Conventionalstrafe inne zu lassen; verfügt jedoch der Rath über den Platz nicht, so werden von der Caution alle die regula- tivmäßigen Zahlungen ebenso, als wenn Concessionar von dem Platze Gebrauch gemacht hätte, in Abzug gebracht. Lnpzig, den 27. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. K o ch. In Tarif TS haben die Inhaber von Schau- und Schankbuden sowie sonstigen Schau- und Victualien- ständen zu entrichten: I. An Platzgeld. a. von Buden bi« 100 sHEllen für die lDEÜe .... — Thlr. — Ngr. 5 Pf. d. von größeren Buden für die mElle — - — -8» c. von Schankbuven für die lULlle - - 1-— - II. An Cantton. 80 lUEllen 5 Thlr. — Ngr. — Pf. - 200 LüEllen 10 - — - — - - 300 lüEllen 15 - — - — - - 400 HjEllen 20 - — - — - - 500 lUEllen 25 - — - — - - 1000 lüEllen 50- — - — - über 1000 l^Ellen 100 - - - — - III. An ConcesfionSaeld. a. für Kuchenverkaufsstände, kleine Kaffeebuden, Bergwerks ausstellungen und dergleichen — Thlr. 5 Ngr. d. für Buden bis 200 lUEuen — - 10 - — - c. - - - 400 HjEllen — - 15 - — - <1. - - - 500 HjEllen - - 20 - — - e. - - über 500 lUEllen r- — - — - Inhaber offener Schaustellungsplätze haben die gleiche ConcessionSgebühr zu zahlen. IV. Au Budenwachtergrld. Von jeder laufenden Elle — Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. V. An Baubesichtigungsgebühr. s. von auf Schwellen erbauten Buden, einfchlreßlich der Zelte, für die lDElle — Thlr. — Ngr. 1 Pf. d. von Buden mit einaegrabenen Säulen für die s^jElle — - — - t'/< ' Gewöhnliche Meß- und Marktbuden, welche den vor- hmaunten Zwecken knickt dienen, unterliegen der Be sichtigung mcht und ist deshalb Gebühr nach V. nicht zu zahlen. VI. An Gebühr für Miedereinebnung des Platzes. a. von auf Schwellen erbauten Buden, einscbließl der Zelte, für die mElle — Thlr. — Ngr. 2 Pf. b. von Buden mit eingegrabenen Säulen für die mElle . — - — - 3 - VII. Armencaffcnabgabe von jeder mElle — Thlr. 1 Ngr. — Pf. Als geringster Beitrag wixd 5 Ngr. festgesetzt. Tarif «. Für während des Wollmarkts aufgestellte Schau- wie Schankbuden u. s. w. haben die Buden inhaber die Sätze des Tarifs X nur zum vierten Theil zu entrichten, mit alleiniger Ausnahme des Concessionsgeldes unter III.. welches unvermindert bleibt. Bekanntmachung. Der 'an, I. August d. Jahr, fällige dritte Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 7. März vor. Jahr, erlassenen Ausführungs-Verordnung von demselben Tage mit Zwei Pfennigen ordentlicher Grundsteuer von jeder Steuereinheit zu entrichten, und werben die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgeforderl. ihre Steuerbeiträge nebst den städtischen Gefällen an t,65 Pfg. von der Steuereinheit von diesem Tage ab biS spätestens LI Tage nach demselben an die Sladt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Leipzig, den 29. Juli 1871. Der Rath der Stadt Leipzig Vr. Koch. laube. Bekanntmachung. Die unentgeltliche Impfung der Schntzpocken wird allen unbemittelten, in hiesiger Stadt wohnhaften Personen ,eden Alters, namentlich auch schon früher geimpften Erwachsenen zur Revaccination hiermit anaeboten, und soll bi« auf Weitere- jeden Mittwoch Nachmittag» von L—I Uhr im Büffetsaale de» alten Theater» statlfinden In Berücksichtigung der z. Z. häufig vorkommenden Pockenerkrankungen fordern wir daS betheiligte Publicum aus, von vorstehendem Anerbieten fleißig Gebrauch zu machen. Der Rath der Stadt Leipzig. Ierusaler Leipzig, am 27. März 1871. vr. Koch. Jerusalem. Bekanntmachung. ES soll hier vorbehältlich der höheren Genehmigung eine höhere Bürgerschule für Mädchen ru Michaelis d. I. in- Leben treten. An derselben sind zu besetzen: 1) sie Stelle des Dtreetors mit einem jährlichen Gehalt von 1200 Thlr. und 300 Thlr. Wohnuna-entschädigung, 2) nenn Lehrerstelleu mit einem aufsteigenden Gehalt von jährlich 400 Thlr. bis 1000 Thlr. (inci. Wohnungsentschädigung). Geeignete Bewerber und bez. Bewerberinnen um diese Stellen werden hierdurch aufgefordert, ihre Gesuche und Zeugnisse nebst einer kurzen Beschreibung ihre- Bildungsganges biS zum LS. August d. I. bei uns einzureichen. Leipzig, den 29. Juli 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. Misch, Res. hatte eS nämlich mü dem nun beseitigten „unächten OuetelismuS" zu thun. In unserm Referate über Prof. LeSkien'S Antrittsvorlesung mag noch in Bezug auf da- Svrachgebiet de- Drawentschcn ergänzend hinzu gesagt werden, daß dasselbe die hanuover'schen Aemler Lüchow, Dannenberg, Hitzacker uud Wustrow westlich von Lüneburg umfaßte. DaS „Weudland", nicht da- Drawenische, ward auf Slawisch „Drawa" genannt. So lamete der Name wenigsten- im deutschen Munde. vr. Koch. Wilis Aus Sta-1 und Land. ^ Leipzig, 31 Juli. Wer davon noch nicht überzeugt war, daß Leipzig eine große Seestadt ist und seine Bevölkerung tüchtige seemännische Ele mente in sich birgt, der hatte am gestrigen Nach mittag alle Veranlassung, seinen Jrrihum zu corri- giren. DaS von der Leipziger Marine auf der Pleiße veranstaltete Flottenfest gelang in trefflichster Weise und legte in jeder Hinsicht günstiges Zeugniß von dem Stande der hiesigen Rhedrrei ab. Nachmittags 3 Uhr erfolgte im
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