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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.12.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-12-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187112031
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18711203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18711203
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-12
- Tag1871-12-03
- Monat1871-12
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.12.1871
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!>«. Lonjol. »L ij cbuI-schZ'/^« vimdksaü. l« Anlech« rr>/^ Silber-Lemt i Loose v. >86« j - v. 186tj ämimaMIx I ner 98'/«. -LoiMaiid . idtrr Baut i, Baak U7'/.. Bank 127. istall Leipzig ij rn Bank u>: Sank-Aoltmli ij be Brwk IK«?'Z öypoth.-BaÄ i lsch« Banluj c Bank II«',I Wecbslerbmt- ; Bank 121. Uvtonsb-ulij ralbodrucredilii r Sredit >«'/,.! Lreditbank I>„I ^der-User-B ij tabe-« E/.I c PeremSdt lij mann-Wech - Lries. -Bank UL. rs schwere orbSrse.) lustria-Bank ^ 259.75. >ank 280.75. >nSd'or 9.28. stbahn 221.50., lußcourse.) ahn 393.—. 259.50. Westbahn —. nsd'or 9.28'/, I 5.56. »gio Ikk.75. Ms London Ilij kbabn 2215o. -Kralnp I Sank 28120. mrber. Wch< pr. FM pr. d. M.Äi'/1 — S., pr.s ,d.: 9. rat.: pr. d. M. v! ilr. 7 Sgr. ni 22Ml«j «o 2^ Mit Dec-J-n Ki 2 Sgr.nt i 28 M Ui c pr. Dec.«'^ eptschti.1 ichötaz) i »ritter Lesmij i ommen, dankie m :. In n zu Sec tel auS Id Most! Stimme», ren de» den Sdo rllmächüglni Vtldenfeir. aS Schiff uS Shiejdt! >f der Fahrt i !ert; fast dir s IkgtN. -nt s et, daß 27 werden ko gesammten! H. z. Paln-c- Tiaer. n, St. Ht» > und - de Bcdiae j !^r an« r a. »ri , ünn, -«teil Brüffeler i H dev« Lebe'« »chler« dne Sei«, i P-I° erstrdt, chlhe»«! lürzt. H«s. !ka»t SK» »««er, «scheg tt-lich »I'/,Uhr. , W» Li»rbt1l§, ff« 4/b. ^Kticlenr Fr. -Stwer. ! d. Nedaction U-N Uhr ,»,«-» U«k. , m für die nächft. bestimmten ,p den Wochentage« ich« Nachmittags. ZU. MMerLa-MÄ Anzeiger. UstSblatt de- Kiingl. Bezirksgerichts und de? RatbS dn Stadt Sechzig. Sonntag de« 3. December. «»flase S2S«. Ab«»>e»e»t«»rr1» BierleljShrlich l Thlr. 7'/, Nur.. iurl. Bringerlohn I Thlr. 10 Ngr. Jede einzelne Nummer 2V, Ngr. vebühren s. Extrabeilagen 12 ^ Inserate dir Spaltzeile t'/. Ngr. Lrctamra unter d. Siedactton»flrich die Spaltzcile 2 Ngr. Filiale Otto Klemm. UnivcrsltStSstr. 22, Local-Comptoir Hainstraße 21. 1871. Arier -e- Geburtstag- ^br. Majestät d«S Königs wird auch tu diese« et, geM,t«sa«eS Fesi»»dl mstag den 12. d. M., Mittags 1 - Uhr r t« Rlnrwl Nv A*nl«xi»« siattfinde». Wir ersuche» Alle, welche sich ,,,brth«iltge« beabsichtige«, 1« den Lagen von» 7. bis RI. d. M. Mittag» kafelkarte» « L Thlr. IO Ngr. daselbst i» E«pfa«g zu nehmen. U««eldnngen kann Berücksichtigung nicht bestimmt »«gesichert werde«, lätze werde« «icht reservtrt, »telmehr wollen die Thetlnehmer, welche z« sitze« wünsche«, bet der Entnahme der Laselkarle» deshalb Dor- j mache« laste«. de» LI. December L87L Der Rath der Stadt Leipzig. ^ vr. Koch. Schleißner. Gewerbekammcr zu Leipzig »Me Sitzung Montag de« 4. December ». v. Nachmittag- V»5 Uhr im Saale lVlrgerscdule zu Leipzig. I»rd«««g: 1) Regillrandenvortrag. 2) AuSschußbnicht, die Revision der Ge- d»««g betreffend. 3) Autschußbericht, die gewerbliche« Fortbildungsschule« t) Ausschußbericht, da- Gewerbegericht betreffend. z, den 28. November 1871. Der stellvertretende Vorsitzende. M. Krause. Bekanntmachung. betreffe»- die Volkszählung am I. December I87L. > bezog auf die Volkszählung bringen wir »achstehepde Puncte in Erinnerung: Lniheilung der Listen (HauSlisten, Hau-Haltung-Usten. AnstaltSlisten) in die Läufer !i« Ansammlung derselben ist Sache der Polizei, und wird vom Gtuwohuerburea« (Polizei- ^ Hingang von der ReichSstraßr) geleitet. Wenn mehr Listen erforderlich sind, als zugetheilt , »nß e- der genannten Behörde angezeigt werden, die dann sogleich LbhtUfe schafft. > Legen der großen Menge der auSzutragenden Listen hat die Berthrilung bereit- begonnen ; ^'»ng der Listen darf jedoch nur «ach dem Gta«d am L. December morgen den. kommt häufig vor, daß die Eintragung kletuerer Kinder versäumt wird: da sich aber ne auf alle anwesenden Personen bezieht, so find die Kinder jedes Alters mit «ünschen-werth, daß di« Ausfüllung der Liste» von Personen besorgt wird, welche i Vebnng t» Schreibe« habe», damit nicht wegen unleserlicher Handschrift oder wegen m Mißverständnisse Weitläufigkeiten entstehen. La- Einmohnerdnrea« ist im Stande, dapl »tzersonen zu empfehlen. > Lb Angabe», welche bei der BoMzShdmg «fordert ««de», insbesondere die Angabe» über ' der Wohnungen, dienen keineswegs dem Zweck der Besteuerung, sondern nur »» Kenntniß der vevSlteruugSverhältntffe. Ni z, de» 2«. Stovember 1871. Der Rath «nd da- Polizeieemt^er Stadt Lei^^. vr. Koch. vr. Rüder. ßner. Bekanntmachung. Ib Smäßhett der ß8. 2 und 7 de- Regulativ- vom 2. März 1863 machen wir hierdurch be , ich sich der Schlosser Herr Ernst -ködert Hahn, Wimergartenstraße Nr. 5, jblsthrung von GaSrohrlntnugen und GaSbeleuchtungSanlageu bei un» angemeldet, anch de, sin zn diesem Gewerbebetriebe erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeuge nachgewiesrn hat. den 3V. November 1871. Der -kath der Stadt Letpig. vr. Koch Hemke. Bekanntmachung, iikrotfio« d«S Regulativ- für Benutzung der Stadtwasterkunst «nd de- WastergeldtartsS betreffend. fbl »it Beginn de- künftigen Jahre- in Kraft tretende neue Maaßshstem machte eine Um- tz det WaflergeldtarifS nothweudig. Wir haben bet dieser veranlaffnug mit Zustimmung der lSkadtverordveten den Tarif sowohl al- da- Regulativ für Benutzung der Stadwafferkrmst >1M 1865 rrvidtrt, bez. durch die seit deren Erlaß getroffenen wettere» Nnordnnugen ergänzt, d» «n dieselben hierdurch unter 2b. und V zur Nachachtung bekannt machen, bemerken wir, dvin enthaltenen Maaß- und Prei-bestimmungen vom 1. Januar 1872 an, alle übrigen '' » aber sofort in Kraft treten. z, den 30. November 1871. Der Rath der Stabt Leipzig. Se vr. Koch. AHleiynn. X-ffulativ für dle Benutz««- der Stn-l Wafferk««^. l. Wer au- der Stadtwaffrrkunst eine Ableitung zum Privatgrbranch anlmeu will, hat, sei . »de, Miether eine- Grundstück-, fein Borhaben im Bnrea« der Wafferknnst auzumeldru. 1, SS wird demselben ein Aumeldebogen eingehändigt, der in allen Positionen genau auS» ift und nach welchem die jährlich an die Stadtoaffe zu zahlende Vergütung für da- zu Wasser berechnet wird. I r. Von der Richtigkeit der Angabe auf diesem Aumeldebogen hat sich die Verwaltung der ptnst an Ort »nd Stelle zu überzeugen, we-halb dem damit beauftragten Beamten der Zu- D alle» Thetlen de- Grundstück-, für welche die Privaiablritnng verlangt wird, bereitwillig ät Verden muß. 11. von allen baulichen Veränderungen eine- mit Privatableitung versehenen Gebäude-, sulcht die Anzahl der zu veranlagenden Räume oder der Zweck derselben verändert wird, ist '»an der Wafferknnst entweder schriftlich oder durch prokocollarische Erklärung Anzeige zu - damit geprüft werden kann, ob eine Veränderung de- berechneten (tz. 2) Waffergelde- statt» , hp. !. Die Verwaltung der Wafferknnst hat sich an Ort und Stelle über die Art der statt- an Veränderung zu unterrichten. Dem damit beauftragten Beamten ist zu diesem Zwecke >i> jedem Falle, rn welchem derselbe eine örtliche Revision der Anlage für angemessen erachtet, lckt zu allen Theilrn de- mit einer Privatableitang von der Wafferknnst versehenen Grund- ütirrv'llig zu gestatten. l« Wer »Ine Prl»«tabl,tt«»g ««lege« will. Hut sich znnächst znr Z«bln»g >nch de» festgestellle» Ansätze» ans dem Anmeldebvge» tarifmäßig be- "»» Beträge z« verpflichte«. Sr «nterwtrft sich «nsierdem »ngletch diesem stv« svwte denjenigen Beränderunge« de- berech»eie»WnffergeldS, welche dnrch Veränderungen der Räum« (G. 4 ), soder auch durch etne etwa »«, dem Rath» jederzeit Vorbehalt«»», Revision de- WaffergeldtarisS diese- RegnlattvS oder dnrch sonst welche neue Bestimmungen herbei- .st »erden. II Durch Unterschrift de- AnmeldebogenS, welcher sowohl diese- Regulativ >«ch die vo« der Verwaltung der Wafferknnst ansgestellte Berechnung de- Gtodleaffe z» zahlende» Waffergelde- enthält, wird die t« 8- O ge- verpfftchtnng anerkannt. I Dir Losten der Anlage der Privatableitung und ihrer Verbindung mit dem öffn tlichen Röhrstrange, sowie die Kosten der Beseitigung innerhalb de- Hause- nach erfolgter Kündigung trägt der Snmeldende allein. Diese Herstellungsarbeiten werden vom Hauptrohre bi- zur Grenze de- betreffenden Grundstück» und 2.,5. Meter über dieselbe in dem Grundstücke selbst von der Wazserkunst und von da ab inner halb des Grundstücks unter der Comrole derselben, ohne daß ste jedoch für letztere eine Gcwthrleiffuug übernimmt, vom Eigeuthümer der Privatadleitung auSzestth«. Nach Herstellung der Privatablertnng acht dieselbe vom Hauptrohre bi- zur Grenze de- betreffenden Grundstücke» in da- Eigenthum der Stadt über, welche fortan auch ihre Unterhaltung aus öffentliche Kosten übernimmt. Die Ableitung innerhalb d«S Grundstücke- verbleibt im Prwateigenlhum, dem Etgenthümer liegt auch ihre Unter haltung ob. Für die Herstellung de- 2.,^ Meter langen Leitung-rohre- innerhalb de- Grundstück- werden die Kosten in jedem einzelnen Falle besonder- berechnet. Eigenthum und Unterhaltung diese- TheilS de» LeitungSrohrS verbleibt dem Besitzer der Privatableitung. tz. 9. Alle Vorschriften für die Anlage, welche die Verwaltung der Wafferknnst für nöthig erachten sollte, ist der Besitzer der Privatableitung zu befolgen verbunden und darf ohne deren Ge nehmigung auch keine Veränderung an seiner PrivatableUuug vornehmen. Die Kosten aller etwaigen Veränderungen an einer Privatadleitung innerhalb de- Hause- fallen sein Besitzer zur Last, eS sei denn, daß Veränderungen an der Privatadleitung durch Veränderung der öffentlichen Röhrleüung nöthig werden, im welchem Falle die Kosten von der Stadtcaffe über tragen werden. tz. 10. Der Besitzer einer Privatableitung hat die B<fugniß, auS derselben alle- zum hauS- wirihschaftlichen Gebrauch sämmtlichir Hausbewohner derjenigen Hau«ablheilung, für welche die Ab zweigung angrmeldet und hergestellt ist, so wie alle- zum Betriebe der in der Anmeldung zur An lage der Privatableitung angegebenen Gewerbe erforderliche Wasser zu entnehmen. An nicht im Hause oder nicht in der Abtheilung de» Hause», für welche die Anmeldung erfolßt ist, wohnende Personen darf er überhaupt Wasser zum Verbrauche außerhalb der von ihm ange- meldetrn Räume auS der Privatableitung nicht abgeben. Zuwiderhandlungen hiergegen so wie gegen duse» Regulativ und die Bestimmungen de- Tarif» überhaupt werden mit einer Strafe bi- zu Fünfzig Thalern geahndet; im Wiederholungsfälle ziehen ste die Schließung der Anlage nach sich. 8- 11. Bei einer in der Stadt au-brechenden FruerSbrunst muß irder Besitzer seine Privat» ableituna auf Verlangen de- städtischen Branddirektor- oder dessen Stellvertreter- sofort verschließen und darf, so lange aü diese Schließung zur Bewältigung de- Feuer- von dem Vrand-Director oder dessen Stellvertreter für erforderlich erachtet wird, auS derselben kein Wasser entnehmen. Dagegen muß er gestatten, daß von den öffentlichen Löschanstalten während de- Feuer» seine PrivataÜenung benutzt wird. 8- 12. Für da» mittelst Privatableitung au- der Stadt-Wasserkunst zu entnehmende Wasser wird die Vergütung (Wafsergrld), sofern da- Wasser nur zum gewöhnlichen Hau-bedarf und ohne Wafsermeffer entnommen wird, der Regel nach halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli zur Stadt caffe pränumerando eingezahlt. Die Pflicht zur Bezahlung beginnt mit de« Tage, an welche« die Privatableitung an- der öffentlichen Lettnng gefüllt wird, und h«t fefort vte sich berechnende theilweise Borau-bezahlung bi- »um nächsten balbiäbnicken Termin »u erjolnen. Wer da- Waffergeld nicht im Laufe des erst« Monat- nach dem Fälligkeitstermine bezahlt, dem wird die Wasserleitung am 1. de» kommend« Monat- geschloffen. Erfolgt die Zahlung nachträglich noch, so darf für die Zeit de- Berschlnffe- kein Abzug am Waffergelde gemacht werden. 8 13. Für da» nach einem Waflermrffer entnommene Wasser erfolgt die Bezahlung allmonat lich und zwar innerhalb acht Tag« nach der Behändizung der von der Wasserkunst aufgestellten Rechnung an den Besitzer der Privatableitung. Erfolgt di« Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist, so wird die Privatableitung de- säumigen Zahler- nach Ablauf derselben geschloffen. 8- 14. Abgesehen von den voraufgefkhrte» Fällen, die die Verwaltung der Wasserkunst zu einer forsotigen Schließung einer Privatableitung berechtigen, erfolgt eine solche nach einer sowohl dem Stadtrathe al- dem Besitzer zustehenden dreimenatlichen Kündigung, jedoch nur zu den Terminen 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. October. Im letzteren Falle wird da- vorausbezahlte Waffergeld für da- Vierteljahr, in dem keine Be nutzung mehr stattfindet, zurückgezahlt. 8- 15. Der Umstand, daß die Wasserleitung länger« oder kürzere Zeit nicht benutzt gewesen ist, oder daß die Wafferlieferung eine temporäre Unterbrechung erlitt« hat, berechtigen den Besitzer der Privatableitung nicht, einen Anspruch auf völlig« oder theilweffen Erlaß der bedungenen Bezahlung, noch auf irgend einen anderen Schadenersatz zu erheben. 8- 16. Jeder Besitzer einer Privatableitung erkennt ausdrücklich an, daß er für alle diese seine Privatableitung und deren Benutzung betreffende Zuwiderhandlungen gegen alle die Wafferknnst und der« Benutzung betreffenden Anordnungen und Vorschriften de- Rathe-, insbesondere diesr- Re gulativ- und de- Tarif», oder wie sie sonst »och erlaßen werden, verantwortlich ist. Er hat daher auch diejenige« Straf«, welche von in seinem Dienste stehenden oder von ihm in Bezug auf seine Privatableitung mit Auftrag versehen« Person« verwirkt werden, subsidiarisch zu vertreten. Der Beweis, daß die zur Bestrafung zu ziehende Zuwiderhandlung von einer dritten von ihm nicht zu vertretenden Person verhangen worden, bleibt ihm jedoch nachgelassen. Leipzig, den 30. November 1871. , Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. WaUergetdtarif. I. Wasser znn» ge»Sd«ltch<» Hausbedarf. Für daS zum gewöhnlichen Hau-bedarf erforderliche Wasser wird alljährlich L. von jedem bewohnbaren Raume —^I8>sk — d. von jeder Küche (sowohl Koch- al- Waschküche). . . — . 18 - — - e. von jedem Badezimmer —,18- — - <1. von Wascdküchen, die für den gemeinsamen Gebrauch aller Bewohner eines Hause- bestimmt find . . . 3—6 , — . — - s. von jedem Watercloset 1,15» — - entrichtet. ' . « . k. Wafferabflüfle (Ständer) zu gemeinsamem Gebrauche eine- Hause» können im Hofe desselben, mit verschließbar« Hähnen veisehen, ausgestellt werden. Der WafferSzinS dafür wird mit einer Ermäßigung von 33'/, X nach dieser Abtheilung (I.) de- Tarif- so berechurt, al- ob da- Wasser für alle einzelnen Räume de- betreffenden Hause- ab gegeben würde. Wasser zum gewöhnlich« Hau-bedarf wird nach den Tarifsätzen I. a —o von der Stadtwasserkunst nur dann abgegeben, wenn alle Räume de- angemeldeten Grundstück- oder wrnigsteu- einer für sich allein abgeschlossenen Abtheilung desselben nach diesen Tarifsätzen veranlagt «nd der darnach sich berechnende Wasserzin» vom Waffernehmer bezahlt wird. Diesr Veranlagung und Bezahlung hat demnach auch dann stattzusinden, wenn nur ein einzelner Raum eine- angemelvetrn Grundstück- oder einer selbstständigen Abtheilung diffclben, z B. eine Küche, ein Badezimmer u. s. w., mit einem Wasser abflüsse versehen wird. Ist aber ein einzelner um Wafferabsluß versehener Raum für alle Bewohner eine- Hause- zum gemeinsamen Gebrauche »ugänglich, z. B. eine gemein same Waschküche, so wird derselbe als Ständer nach dem Tarifsätze l. t veranlagt, zu L. Räume von weniger al- 8 Quadratmeter Grundfläche werden al» bewohnbare nicht angeskh:n, daher zur Bezahlung nicht verac lagt. Daß ein Raum nicht heizbar oder nicht benutzt ist. schließt deusrben von der Veranlagung nicht au». Werkstätten jeder Art werden, insofern ste eine Größe von 8 Quadratmeter erreichen und in ihnen da- Wasser nicht rolherrschend und al- zum Gewerbebetrieb wesentlich nöihig nachtet wird, gleich den brriohrten Räum« veranlagt.
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