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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.12.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-12-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187112155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18711215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18711215
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-12
- Tag1871-12-15
- Monat1871-12
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.12.1871
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«bge «uug, der de rm Br Gesetz tiooalv irung Intra «kn r Bud vg Di stückspra neu i« Äste ein darr lliona !egimuig en. le" . . en Fäa'ilj raten l auf Riti a derOrj s so nmer. I« tlärtzdie»ß hru »ss rirun Nation > Rillü ins «LSfl ^schließ z« men. nivistn l sinlh' !S za r«rj Uhr. z und cs hat die us.-!" sdmzham.1 Da» gür uS. wurde eine corgebrachl.! ie kaiseimj sen. - We der Lais« r Geaeral-I -Mit-liei weil «tchl- >liKH°v Werks malet gefaßt. Haltes und iselben aas-i Dn Sksa Gesandt»! Erscheint tägltcl, früh 6' , Uhr. l^uat» Iit Lrpkd'tl»» z»lxuw>?gasie 4/5. Redacicur Fr. tzüttirr. tßunde d. Nedacliou > »»»>»-«>« «oa N—!2 Udr j W»,nagl von < L Ubi. dn für dir nächst- Nummer beftimmlrn in den Wochentagen > 8 llhr Nachmittags. TagMM Anzeiger. SwMrN tek rkönigl. LeMgenchtr und des RalhS der Stadl Lchzig. Auslage »200. Ata^remrstsuret» V'n»rliLhrllch l Ldtr. 7'/> t/to. Bringnlobn > Lblr. t«>N^r. Jede einzelne Nummer 2'/» Ngr. Gebühren? Extrabeilagen l 2 Lhtr. Zaserate vi« Spalrzeile t'/, Ngr. Lrctamr» aiükk d. UedarI!o»»Lr!-< die Spalrzeile 2 ittgr. Filiale Otto Klemm. tlniversitätsstr. rr, itoeal-ltomptoir Hainstraße k 349. Freitag den 15. December. 1871. Bekanntmachung, Ist»Revision de» Regulativs für Benutzung der Stadtwafferkunst «ud des WaffergeldtarifS betreffend. v«t mit Beginn des künftigen Jahre- in Kraft tretende neue Maaßsystern machte eine Um- tz deS WaffergeldtarifS nolhwrvdig. Wir haben bei dieser Veranlassung mrt Zustimmung der Stadtverordneten den Tarif sowohl als daS Regulativ für Benutzung der Stadwasserkuust it ällli 1865 revidirt, bcz. durch die seit deren Erlaß genossenen weiteren Anordnungen ergänzt, «vir dieselben hierdurch unter und 8. zur Nachachlung bekannt machen, bemerken wir, s W darin enthaltenen Maaß- und Preisbestimmungen vom 1. Januar 1872 au, alle übrigen " stell aber sofort in Kraft treten. den 30. November 187 l. Der Rath der Stadt Leipzig. St Dr. Koch. Meißner. . Holet logoe. St. Drude» I a. Hoiimon,! . B-mb Het.j eollpliiz. 8t. Hast«-.! id St. Soihi. rg. gr.v»--u> blaue« >»ß a. Thierdechi St Rknl Men, nana, H pI »Imbnm dam, Holst i-s >. St. Lade»! l. L.b«', H. chLißroi- out I secr. » RSrub«». Regulativ für die Benutzung der Stadt Wasserkunst 1. Wer aus der Sradtwasserkunst eine Ableitung zum Privalgebrauch anlegen will, hat, sei oder Miether eines Grundstücks, sein Vorhaben im Bureau der Wasserkunst anzumelden. fs 2. ES wird demselben ein Anmeldebogen eingehändigt, der in allen Positionen aenau auS- ist und nach welchem dir jährlich an die Stadtcasse zu zahlende Vergütung für daS zu Wasser berechnet wird. ^ s. Z. Bon der Richtigkeit der Angabe auf diesem Anmeldebogen hat sich die Verwaltung der ^ »st an Ort und Stelle zu überzeugen, weShalb dem damit beauftragten Beamten der Zu- p> allen Theilen deS Grundstück-, für welch« die Privaiableüung verlangt wird, bereitwillig «erden muß. H.4. Von allen baulichen Veränderungen eines mit Privatableitung versehenen Gebäudes, s»elch« die Anzahl der zu veranlagenden Räume oder der Zweck derselben verändert wird, ist der Wasserkunst entweder schriftlich oder durch proiocollarische Erklärung Anzeige zu damit geprüft werden kann, ob eine Veränderung des berechneten (tz. 2) WafsrrgeldeS statt- hat. 5. Die Verwaltung der Wasserkunst hat sich an Ort und Stelle über die Art der statt- Veränderung zu unterrichten. Dem damit beauftragten Beamten ist zu diesem Zwecke ! ir jedem Falle, in welchem derselbe eine örtliche Revision der Anlage für angemessen erachtet, titt zu allen Theilen deS mit einer Privatableitung von der Wasserkunst versehenen Grund- 'hnrttwillig zu gestatten. ^ tz. Wer eine Privatableitung anieae» will, hat sich znnächfl zur Aahlnug «ch de« seflgeflellten Ansätzen ans den» Anureidebogen tarifniaffia be- »Beträge zu verpflichte«. Gr »nterwirft sich anflerden« »«gleich diese« 1i», sowie denjenigen Beränderunge» de- berechnete« Waffergeld», welche Snrch Beränderunge» der Rä««e (tz. 4 ), oder auch dnrch eine etwa »e, de» Rath« jederzeit Vorbehalte»«, Revision de» WaffergeldtarifS dieses RegnlattvS »der dnrch sonfl welche neue Befltnunnngr» herbei- t »erde«. s 1 Durch Unterschrift de» M««eldebogenS, welcher sowohl dieses Regulativ lach die von der Verwaltung der Wasserkunst ansgefleflte Berechn»«« des litt Ltadteaffe zu zahlenden WaffergeldeS enthält, wird die t« K. « ge- te Verpflichtung anerkannt. Die Kosten der Anlage der Privatableitung und ihrer Verbindung mit dem öffentlichen lrrvge, sowie die Kosten der Beseitigung innerhalb de» Hause- nacb erfolgter Kündigung trägt jimeidend« allein. I liefe HnstellungSarbeiten werden vom Hauvtrohre bi» zur Grenze de» betreffenden Grundstück- i1.>d Meter über dieselbe in dem Grundstücke selbst von der Walserkunst und von da ab inner st Grundstücks unter der Control« derselben, ohne daß sie jedoch für letztere eine Gewährleistung st, vom Ligenthümer der Privatableitung ausgesührt. 'lisch Herstellung der Privatableitung l »selbe vom Hauplrohre btS zur Grenze de- betreffenden Grundstücke- in da» Etgenchum der RVer, welche fortan auch ihre Unterhaltung auf öffentliche Kosten übernimmt. Dre Ableitung deS Grundstücke» verbleibt im Privateigenthum, dem Etgeuthümer liegt auch ihre Uuter- t,b. i lir Herstellung de- 2,,5. Meier langen Leitung-rohre» innerhalb de-Gruudstück» werden die ä jedem einzelnen Falle besonder- berechnet. Ligeuchmn und Unterhaltung diese- Theil» kNuz-rohr» verbleibt dem Besitzer der Privatableituug. ß S. Alle Vorschriften für die Anlage, welche die Verwaltung der Wasserkunst ftir nöthig >Me, ist der Besitzer der Privatableitung zu befolgen verbunden und darf ohne der«, na auch keine Veränderung an seiner Pnvatableituug vornehmen. H» kosten aller etwaigen Veränderungen an einer Privatableitung innerhalb de» Hause» fallen > besitze: zur Last, e» sei denn, daß Veränderungen an der Privatableituug dnrch Beräuderuug lissalllchrn Röhrleimng nöthig werden, im welchem Falle die Kosten von »er vtadtcasfe über- 1 unben. f. u>. Der Besitzer einer Privaiableüung hat die Befuguiß, au- derselbe» alle- zum han»- hen Gebrauch sämmtlicker Hausbewohner derjenige» HauSabthetlung, für welche die Ab- z au-rmeldet und hergestellt ist, so wie alle- zum Betriebe -er iu -der Anmeldung zur An- sw Privatableitung angegebenen Gewerbe erforderliche Wasser zu entnehmen. I» sicht im Hause oder nicht in der Abtheilung de- Hause», für welche die Anmeldung erfolgt l schsesde Personen darf er überhaupt Wasser zum Verbrauche außerhalb der vou ihm ange- Mume au» der Privatableituug nicht abgebe». «Handlungen hiergegen so wie gegen diese- Regulativ und die Bestimmungen deS Tarif- rt werden mit einer Strafe bi- zu Fünfzig Thalern geahndet ; im Wiederholungsfälle ziehen Schließung der Anlage nach sich. ll. Bei einer in der Stadt au-brechenden Feuerßbrunst muß jeder Besitzer sein« Privat- auf Verlangen de- städtischen BranddirectorS oder dessen Stellvertreter» sofort verschließen s, so lange al» diese Schließung zur Bewältigung de- Feuer- von dem Brand-Director oder > Stellvertreter für erforderlich «rächtet wird, au- derselben kein Wasser rntnrhmeu. -en muß er gestatten, daß von den öffentlicher» Löschanstaltrn während de- Feuer» seine itsug benutzt wird. !f. 12. Kür da- mittelst Privatableitung auS der Stadt-Wasserkunst zu entnehmende Wasser lüe Vergütung (Waffergrld), sofern da- Wasser nur zum gewöhnlichen Hau-dedarf und ohne sser entnommen wird, der Regel nach halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli zur Stadt- irtsumnando eingezahlt. Pflicht zur Bezahlung beginnt mit dem Tage, an welchem die Privatableitung auS der es Leitung gefüllt wird, und hat sofort die sich berechnende theilweise Vorausbezahlung bis tzichste» halbjährlichen Termin zu erfolgen. 8er tai Waffergeld nicht im Laufe de- ersten Monat- nach dem Fälligkeitstermine bezahlt, dem ^üe 8ass«rlettung am 1. deS kommenden Monat- geschloffen. Erfolgt die Zahlung nachträglich l j» darf für die Zeit de- Verschlüsse- kein Abzug am Wassergelde aemacht werden. 1 lZ. Für da- nach einem Wassermesser entnommene Wasser erfolgt die Bezahlung allmonat- jwa, innerhalb acht Tagen nach der Brhändigung der von der Wasserkunst ausgestellten Iwig an den Besitzer der Privatableitung. Essilgt die Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist, so wird die Privatableitung de- säumigen M- sach Ablauf derselben geschloffen. Z >4 Abgesehen von den voraufgeführten Fällen, die die Verwaltung der Wasserkunst zu einer Sälteßung einer Privatableitung berechtigen, erfolgt eine solche nach e.ner sowohl dem al- dem Besitzer zuftehrnden dreimonatlichen Kündigung, jedoch nur zu den Terminen ». 1. Apr.l, Juli. 1 Oktober. ^«letzlnen Kalle wirv da- rorauSbezahlte Waffergeld für da- Vierteljahr, in dem keine Be- ^whr stat'.fmdrl, zurttckgrzahU. tz. 15. Der Umstand, daß die Wasserleitung längere oder kürzere Zeit nicht benutzt gewesen ist, oder daß die Wasserlieferung «ine temporäre Unterbrechung erlitten hat, berechtigen den Besitzer der Privatableitung nicht, einen Anspruch auf völligen oder theilweise» Erlaß der bedungenen Bezahlung, noch auf irgend einen anderen Schadenersatz zu erheben. tz. 16. Jeder Besitzer einer Privatableitung erkennt ausdrücklich an, daß er für alle diese seine Privatableitung und deren Benutzung betreffende Zuwiderhandlungen gegen alle die Wasserkunst und deren Benutzung betreffenden Anordnungen und Vorschriften deS RatheS, insbesondere dieses Re gulativ- und de- Tarif-, oder wie sie sonst noch erlassen werden, verantwortlich ist. Er hat daher auch diejenigeu Strafen, welche von in seinem Dienste stehenden oder von ihm in Bezug auf seine Privatableitung mit Auftrag versehenen Personen verwirkt werden, subsidiarisch zu vertreten. Der Beweis, daß di« zur Bestrafung zu ziehende Zuwiderhandlung von einer dritten von ihm nicht zu vertretenden Person verhangen worden, bleibt chm jedoch nachgelassen. Leipzig, den 30. November 187 l. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. «. Wafserfleldtarif l. Waffer zun, gewöhnlichen Hausbedarf. Für da- zum gewöhnlichen Hausbedarf erforderliche Wasser wird alljährlich a. von jedem bewohnbaren Raume — ^18--? — «Z. d. von jeder Küche (sowohl Koch- alS Waschküche). . . — » 18 - — - c. von jedem Badezimmer — -18- — - ,1. von Waschküchen, die für den gemeinsamen Gebrauch aller Bewohner eines HauseS bestimmt sind . . . 3—6 - — , — , o. von jedrm Watercloset 1 - 15 - — - entrichtet. k. Wasserabflüsse (Ständer) zu gemeinsamem Gebrauche eine- HauseS können im Hofe desselben, mit verschließbaren Hähnen versehen, ausgestellt werden. Der WasserSzins dafür wird mit einer Ermäßigung von 33l/z > nach dieser Abtheilung (I.) deS Tarif- so berechnet, alS ob daS Waffer für alle einzelnen Räume de- betreffenden HauseS ab gegeben würde. Wasser zum gewöhnlichen Hausbedarf wird nach den Tarifsätzen I. a- e von der Stadlwassrrkuvst nur dann abgegeben, wenn alle Räume deS angemeldeten Grundstücks oder wenigsten- einer für sich allein abgeschlossenen Abtheilung desselben nach diesen Tarifsätzen veranlagt und der darnach sich berechnende Wasserzin» vom Waffernehmer bezahlt wird. Diese Beranlagung und Bezahlung hat demnach auch dann stattzufinden, wenn nur ein einzelner Raum eine- angemeldeten Grundstück- oder einer selbstständigen Abtheilung desselben, z. B. eine Küche, ein Badezimmer u. s. w., mit einem Wasser abflüsse versehen wird. Ist aber ein einzelner mit Wasserabfluß versehener Raum kür alle Bewohner eines HauseS zum gemeinsamen Gebrauche zugänglich, z. B. eine gemein same Waschküche, so wird derselbe als Ständer nach dem Tarifsätze k. k veranlagt, zu a. Räume von weniger alS 8 Quadratmeter Grundfläche werden als bewohnbare nicht angefehe», »«her zur Bezahlung nicyt veranlagt. Daß ein Raum nicht heizbar oder nicht benutzt ist, schließt denseben von der Veranlagung nicht auS. Werkstätten jeder Art werden, insofern sie eine Größe von 8 Quadratmeter erreichen und in ihnen daS Wasser nicht vorherrschend und alS zum Gewerbebetrieb wesentlich nöihig erachtet wird, gleich den bewohnten Räumen veranlagt. zu b Bloße in den Fluren und EorridorS angebracht Kochkamine werden nickt zur Bezahlung veranlagt. II. Waffer für de» Diehstand und Zubehör. L. Von jedem Pferde, d. - - Rindvieh, c. - - zum Personentransport bestimmten Wagen wird jährlich ...Ir/ entrichtet. Leiter-, Roll- und andere ArbritSwagen werden zur Bezahlung nicht veranlagt. Ist der Viehstand ein wesentlicher Theil deS Gewerbebetriebs, wie bei Fuhrherren, Oekonomen^rc., und erreicht der Wasserverbrauch eine Höhe von durchschnittlich mindesten- 2 Cublkmeter täglich, so bleibt eS den Consumenten überlassen, den Bedarf durch einen Wassermesser nachzuweisea und nach Abtheilung HI. diese- Tarif- zu bezahlen. III. Wasserverbrauch nach Waffer«effer. Wer Waffer zu gewerblichen Zwecken bedarf, har für dasselbe mindestens denjenigen Betrag zu bezahlen, welchen seine Beranlagung nach Abtheilung I. diese- Tarifs ergeben würde. Zur Coutrole di« Wasserverbrauch- für den Gewerbebetrieb muß auf verlangen deS RatheS ein Wassermesser aufaestellt «erden, und e» erfolgt die Bezahlung de- WasserS nach dem' durch letzteren festgestellten Wafservrrbrauche iu dem Falle, wenn die Berechnung de» WaffergeldeS nach den Sätzen der Abtheilung IU. einen höheren Betrag ergiebt alS die Veranlagung nach Abtheilung I. diese« Tarif-. Di« Aufstellung eine» Wassermesser- «rd Bedingung, wenn der tägliche durchschnittliche Bedarf 2 Cubikmeter und darüber beträgt. Ebenso wird Wasser zur Befpülung von Pissoirs nur nach Waffrrmesser abgegeben. Nach dem Wassermesser ist zu bezahlen : ». für jeden Cubikmeter Waffer bei einem täglichen Verbrauch von weniger als 22 Cubikmeter 1,» Ngr. b. für jeden Cubikmeter bei einem täglichen Verbrauch von 22 Cubikmeter und darübir 9 Pfennige. c. Findet Her Wasserverbrauch eine- und desselben WassernehmerS für verschiedene unter mehrere Abtheilungen de» Tarif- fallende Zwecke statt, so ist eS ihm gestattet, für den gelammten Wasserverbrauch Wassermesser aufzustellen, und daS Wasser nach dessen Er- gebniß zu bezahlen. Bei einem, 7 Cubikmeter täglich überschreitenden, Wasserverbrauche bleibt der Verwaltung frei« Vereinbarung mit den Consumenten über Preis und Bedingungen Vorbehalten. IV. Waffer zun» Speise» vvu Vorrichtungen gegen FeuerSgefahr. Hierunter sind Vorrichtungen verstanden, welche auS Rohrleitungen bestehen, dre mit einem oder mehreren Hähnen zum Anschrauben von Schläuchen eingerichtet versehen sind und zwar stets gefüllt gehalten, aber nur bei FeuerSgefahr geöffnet werden dürfen. Wassergeld ist für diese Vorrichtungen nickt zu bezahlen. V. Wasserbedarf für Garterranlagen. a. Für jeden Quadratmeter Gartenland sind 2 Pfg. zu bezahlen. b. Der Wasserverbrauch für Gärten kann aber auch nach Wahl deS WasterempfängerS nach «mein Wassermesser und zu den unter Abtheilung III. dieses Tarif- angegebenen Sätzen bezahlt werden. ei Für den Wasserbedarf in Gewächshäusern ist jährlich — 3 Ngr. — für jeden Quadratmeter de- vom GewächShause eingeschlossenen Raume- zu bezahlen. VI. Wasserbedarf für Springbrunnen. Für Springbrunnen, bei welchen eine Sprunghöhe von 2,?, Meter angenommen worden ist, wird jährlich bezahlt: bei 3 Millimeter Durchmesser 8 Thlr. » 4 15 - 6 » » . . . ' . 33 - Bet größeren Springbrunnen bleibt eine besondere Vereinbarung Vorbehalten, eventuell muß die Bezahlung auf Grund eine« WassrrmefferS nach Abtheilung III. diese- Tarif- erfolgen. VII. Wasserbedarf für beflimmte vorübergehende Zwecke. ü. Für jeden Cuvikmeter Wasser, weicher auS ein:m öfseniUthrn Wasserposten an eine Privat person verabfolgt unv ,n großen Gefäßen dergestalt aufgeiangen wird, daß er darin ge messen werden kann, ist — 2,, Ngr. —, und
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