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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.02.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-02-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186802204
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680220
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-02
- Tag1868-02-20
- Monat1868-02
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.02.1868
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-I, H.! »t! j. P« w. st. her Echtz H. M Frank dner T, zum idt Got um, und St. Dt. t. Dre rt,Mün^ Berlin, z. Pak e Bavie Baum. Frank vner El« zum t l de Pr abaum. rthau, g. Eleph t Hamb« gdeburg. Viürnbr und z. Palat! de Bav» brauneij mer El« St. Or« mnburgl :stb. 1t talt ir weis.« is; Ll chsel 1« ir.-Act.! .-Anl. Sä«, ische As sis; i9.05; .0; 6^ Slgio « Ameril.! lS, . Mai«! r. »mal fester ir hollerahs 8»/,- tallen, viel I, 80!> aar. ez., NIMM UN- aMM Anzeiger. Amtsblatt -cS König!. BezirkSgmchtS und des Raths der Stadt Leipzig. !> 51. Donnerstag den 20. Februar. 1868. Bekanntmachung. z. Z. leerstehende Gewölbe Ln dem Rathhause am Naschmarkte gegenüber der Börse soll vom L. April d. I. an Wunsch auch schon früher) auf « Jahre an den Meistbietenden vermiethet werden. Wir fordern Methlustige auf, «erstafl den 27. Februar d. I. Bormittags II UhrHm Rathsstelle sich einzufinden und ihre Gebote zu eröffnen, m Termine bekannt zu machenden Licitations- und BermiethungSbedingungen liegen schon jetzt an Rathsstelle zur Einsichtnahme Wegen Besichtigung des zu vermischenden Gewölbes hat man sich im Bauamte anzumelden. Leipzig, den 15. Februar 1868 DeS RathS der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Holz - Auction. Freitag, den 2L. d. M. sollen Vormittags von S Uhr an auf dem diesjährigen Schlage in Connewitzer Revier, cn s. g. Probsteien, 75 eichene, 57 buchene, 69 rüsterne, 107 erlene, 3 aSpene und 2 lindene Rutzklötze den im Termine an Ort und Stelle angeschlagenen Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, am 14. Februar 1868. Des RathS Forst-Deputation. Holz-Auction. reitag den 28. d. M. sollen Nachmittags von 3 Uhr an auf dem diesjährigen Schlage im Rosenthal - Revier Wnrzelhaufen gegen eine Anzahlung von >5 Ngr. für jeden Haufen und unter den übrigen im Termine an Ort und angeschlagene» Bedingungen an die Meistvielenden verkauft werden. >z«g, am 18. Februar 1868. DeS RathS Forstdepntation. n den 37-,»! ruh«, , pr. >ek. - - i-Mail g«>. tagl Hondergutachten die Frage des Rechts der Forterhebung deS Wafferzinses. Rath hat nun in zwei Schreiben die Ansicht ausgesprochen, WafferzinS auf Grundlage des Tarifs ferner noch, siiber den Ablauf zweier Jahre nach Eröffnung der Wasser- »g hinaus, zu erheben berechtigt sei; derselbe hat auch, wie mt, den Zins forterhoben. Er beruft sich hierbei auf den lldsatz: „daß zwischen den beiden städtischen Collegien vereinbarte Einrichtungen so lange fortzubestehen haben, bis deren Auf hebung oder Abänderung beiderseits beantragt ist ;" ferner darauf: „daß die Stadtverordneten nicht gemeint sein könnten, eine beschlossene Vereinbarung könne einseitig aufgehoben werden, chre Ansicht über die Frage könne von ihnen dem Rache ohne Weiteres aufgezwungen werden, diese Sätze sagen im Grunde nur ein und dasselbe, nämlich: trag kann nur durch Zustimmung der vertragschließenden aufgehoben oder geändert werden. 1 diesem Grundsätze zu rühren, kann den Stadtverordneten in den Sinn kommen. Ja, es ist weder rechtlich zulässig, ausführbar, einen Vertrag zu brechen, am Wenigsten würde der Ehrlichkeit entsprechen. Der Vortheil eines strengen (Lin as geschloffener Verträge aber ist ein Vortheil für beide Theile. kch demselben Grundsätze verlangen z. B. die Stadtverord- l wiederholt die Ausführung der verembarten Einschränkung sMarstallS auf die ausschließlich zur Kehrichtsabfuhre er- liche Zahl von Pferden. ruegendem Falle hingegen liegt in Wirklichkeit nicht zes Abgehen von einem getroffenen Übereinkommen, als ... gerade umgekehrt ein Verharren der Stadtverordneten seinem getroffenen Uebereinkommen vor. Am 20. Juli 1864 'Hen die Stadtverordneten nämlich: snb 17. „daß der Waffertarif — zunächst nur — auf 2 Jahre als gültig angesehen werde." ^Der Ratb erklärte unter dem 15. April 1865: «den Antrag unter 17. auf vorzubehaltende Revision des Tarifs haben wir genehmigt." 1^ liegt daher erklärte Ueberewstimmung zwischen Stadt mitten und Rath über den Antrag unter 17. vor. (Die Ansicht, daß nach Ablauf der 2 Jahre der Waffertarif Giltigkeit verloren habe, findet ihre Rechtfertigung in den vom Rathe angezogenen RechtSgrundsätzen. am Ein auf Zeit geschloffener Vertrag hört mit dem Ablauf der Zeit, auf die er geschloffen wurde, von selbst auf. Der Beschluß dieses Aufhörens liegt für beide Theile vom Anfänge an in der Übereinkunft über die Einrichtung selbst; die Giltigkeit deS Waffertarifs ist von vornherein auf 2 Jahre vereinbart und fest- gestellt; er dauert daher 2 Jahre und nicht länger oder kürzer, er wird nach Ablauf dieser 2 Jahre ohne weiteren Beschluß un gültig; hiervon kann keiner der beiden Theile ohne Einwilligung des anderen abgehen. Wenn der Rath diese Zeitbestimmung damals wollte, (was einen erfordert hätte), so wäre eine ueveremstminiung Waffertarifs, zu welcher der Willen beider Collegien" gehört, sogar überhaupt gar nicht einmal vorhanden. Es ist der vorliegende Fall ganz derselbe, wie derjenige, welcher von einem gewissen Erfolge abhängig gemacht wird. Der Eintritt dieses Erfolgs ist das Ende der Zeit der Wirk samkeit des Vereinbarten. Als die Kriegsschulden bezahlt waren, mußte der Rath daher die betreffenden Erhebungen ves sogen, grünen Buchs einstellen, auch ohne neuen Beschluß; das Aufhören war vielmehr schon im ersten Beschlüsse über Einführung des DeckungSmittels, wie hier beim Tarif ausgesprochen. Wenn der Rath jetzt noch über den 1. Januar 1868 hinaus den WafferzinS nach dem Tarife erheben wollte, so würde er dies über die 2 Jahre von Eröffnung der Wasserleitung an thun; der Tarif hat aber nur auf „2 Jahre" Giltigkeit. Jenes Ver fahren würde daher eine Verletzung der im Uebereinkommen aus gemachten Beschränkung der Zeitdauer sein; der Tarif würde dar nach nicht blos 2 Jahre, wie zwischen beiden Factoren ausgemacht ist, sondern, 3, 4 Jahre und noch länger Giltigkeit, der Thatsache nach, haben. Wie erfindungsreich der menschliche Geist sich auch in den ver schiedensten Sachen, in denen es sich um Entschuldigungen handelt, gezeigt, so wird es ihm doch wohl unerreichvar sem und bleiben, die Lehre zu befestigen: 2 Jahre seien eigentlich und richtig 3 oder 4 Jahre rc. Die Stadtverordneten sprachen bei jenem Beschlüsse über die Dauer der Giltigkeit deS Tarifs es auS, daß „nach Ablauf jener Frist (der 2 Jahre) der Tarif einer erneuten gründlichen Revision unterworfen werde." Das Eine neben oder nach dem Andern Gesagte hebt diese- nicht auf; sonst hätte es überhaupt nicht gesagt werden dürfen. Ein Jedes von Beiden hat seinen' Sinn und seinen Zweck: nie darf von einem Gesetzgeber angenommen werden, daß er Wider-
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