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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.10.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-10-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186710235
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18671023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18671023
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-10
- Tag1867-10-23
- Monat1867-10
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.10.1867
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Mai 1867 und rmt Rücksicht auf Art. 60 der Berfaffung deS Nord deutschen BuvdlS, ist im Jahre 1867 wieder eine allgemeine Volkszählung zu veranstalten. Mit derselben soll, wie zeither schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung verbunden werden. Za dem Ende wird Folgendes verordnet: §. 1. Als Normaltermin für die allgemeine BevölkerungSaufnahme ist der 3. December 1867 anzusehen. Die Ausfüllung der zur Bertheilung gelangenden ZLHlungSlisten ist daher an diesem Tage zu beginnen und möglichst zu beendigen. Die Zählung hat sich auf alle Personen zu «stricken, die am 3. December 1867 in irgend einem Orte deS Königreich- anwesend sind, gleichviel ob In» oder Ausländer. In denjenigen Fällen, wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommr, dient zum Anhalt, daß alle in der Nacht vom 2. zum 3. December vor 12 Uhr Gestorbenen nicht mehr, alle vor 12 Uhr Geborenen dagegen noch eingetragen werden. Durchreisende werden da gezählt, wo fie in der Nacht vom 2. zum 3. December eiulogirt find. §. 2. HauShaltungSliste». Die Ausführung der allgemeine» Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst, und zwar dergestalt, daß au jede-Haus die erforderliche Zahl von HauShaltungSlisten gegeben wird, welche durch die Hausbesitzer, bez. Pächter oder Administratoren spätesten- bis 2. December 1867 an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethparteien, welche direct ermiethete Wohnungen inne habe», — zu vertheil n und von den Vorständen der Haushaltungen in Gemäßhert der auf den HauShattungS- listen abgedruckten Erläuterungen am 3. December gewissenhaft auSzusÜllen sind. Sind am ZählungStage ganze Haushaltungen abwesend, so ist der Besitzer, bez. Pächter oder Administrator des betr. Grundstücks verpflichtet, ein« HauShaltungSliste für dieselbm nach bestem Wissen auSzufüllen. Die Nachweise über einzelne Personen oder Familie», welche in Aftermiethe wohnen, bez. nur Schlafstellen inne haben, find von den Vorstände» derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ermieihet haben oder bei denen fie sich in Schlafstelle befinde». Die Besitzer, bez. Pächter oder Administratoren von Grundstücken habe», dafern sie in denselben wohnen, auch für ihre eigene Haushaltung eine HauShaltungSliste auSzufüllen. §. 3. Wohnungen. Außer den auf den Personalbestand der HauShallung bezüglichen Angaben sind auf jeder HauShaltungS- list« auf Seite 1 auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnungen gestellten Fragen durch den Vorstand der HauShallung bez. zugleich mit für die Aftermiether zu beantworten. Auch für jede zur Zeit unbewohnte Wohnung ist Seiten des Besitzer-, bez. Pächters oder Administrator- deS Grundstücke- ein za diesem Zwecke besonders mit auSzugebeuder Abdruck der Seite 1 der Haus- Haltungsliste, welcher die eben gedachten Frage» bezüglich der Wohnungsbeschaff,nheii rc. enthält, auSzufüllen. Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Wohnungen macht der Verwaltung die Erlangung einer möglichst richtigen Uebersicht derselben sehr wünschenSwerth, und erwartet man daher um so mehr eine genaue Beantwortung der darauf gerichteten Fragen. §. 4. Haus Ufte«. Gebäude. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle desselben jeder Pächter oder Administrator, bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen- oder StiftungSgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für jede- mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude, gleichviel ob bewohnt oder ««bewohnt, eine HauSliste. Bet bewohnten Gebäuden sind bis spätesten- dev 5. De cember 1867 die HauShaltungSliste« von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Besitzer, Pächter oder Av- mistrator oder durch die verwaltende Behörde einzufawmeln, durchzusehen und auffallende Jrrthümer darin zu berichtige». Alkdann ist die auf der HauSliste Sette 2 angebrachte Controltabelle auSzufüllen. Wie auf den Hauhaltungslisten die Angaben über die Woh nungen, so sind auf den HauSliste« die auf die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen Angaben zu bewirken. Die HauSliste» find vom Besitzer deS Grundstücks oder von dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder von der verwaltenden Behörde zu unterzeichne» und nebst den sämmtlichen HauShaltungSliste« an die ß 7 gedachte OrtSbehörde zurückzugebe». Auf der Glbe überwinternde Schiffe, in welchen Personen wohnen, sind mit einer HauS- und einer HauShaltungSliste zum Behuf der Eintragung der im Schiffe wohnende» Personen zu versehen und auf diesen Listen statt der näheren Bezeichnung deS HauseS der Name und die Bezeichnung de- Schiff- und der Eigenthümer desselben zu bemerken. §. 5. Gxtraltste«. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestände Wirde» de» Besitzer», Dirrctoren oder Administratoren besondere sogenannte Gxtraltsteu auSgehändigt, in welche lediglich diejenige» Bewohner einzutragen sind, welche nur vorüber gehenden freiwilligen oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also: in Erziehung-- und Lehranstalteu . . die Pfleglinge und Zöglinge, - Heilanstalten die Kranken, - Bersorganstallen die Versorgten, - Armenhäuser» . . die Arme», - Gefängnissen und Strafanstalten . die Gefangene», - Casernen die uuverheirathete» MUttairpersone», ausschließlich aller Officiere. Diese Extralisten, sammt den auf einigen derselben bkindlichen besonderen Fragen über Armen- und Gefängnißwesen find von de» Besitzern, Administratoren oder Dirrctoren der betreffenden Anstalten selbst auszufüllen und zu unterzeichnen. Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohneudeu Besitzer, Beamten uud Augestellteu aller Grade —, iu Caserueu auf die verhuratheten Uuterofficiere, sämmtliche Officiere und Casernenbeamien — bezüglichen Angaben auf gewöhnliche seiner Zeit e'mzusammelnde HauS- hrltungSlisten zu bewirken. Für Gasthöfe und sonstige BeherbergungSanstalte» kommen nicht mehr wie bisher Extral.sten, sondern gewöhnliche HauShaltungSlisten, in welche nach Aufführung der znm Hausstände deS WirtheS gehörenden Personen alle anwesende Fremde einzutragen sind, zur Verwendung, jedoch wird dabei Spalt« 19 der genannteu Listen besonder- zu brachten sein. §. 6. Viehzählung. Da mit der Volkszählung wie bisher gleichzeitig eine Viehzählung verbunden werden soll, so stad die zum Einträge deS Viehbestandes der Grundstücksbesitzer bez. Pächter oder Administratoren bestimmten Listen auf Seit, 4 einer jeden HauSliste enthalten, während für die zur Mleth« wohnenden Viehbrsitzrr besondere Abdrücke der ViehzähluugSliste (S. 4 der HauS- liste) mit hiuauS gegeben werden. Jeder HauS- oder Grundstücksbesitzer bez. Pächter oder Administrator ist daher verpflichtet, nicht nur den ihm am 3. December diese- Jahre- zugehörige» Viehbestand in diese Liste einzutragen, sondern hat auch dafür besorgt zu sä», daß, wenn im Grundstück« noch andere Personen wohne», welche Vieh von einer der auf Sette 4 der HauSliste bezeichneten Viehgattungen halten, auch deuselben je ein besonderer zu diesem Zwecke mit hiuauSgegebeuer Abdruck der Viehzählung-liste (S. 4 der HauSliste) behändigt und von diesen richtig außgesüllt werde.
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