Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.04.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-04-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186804176
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680417
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680417
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-04
- Tag1868-04-17
- Monat1868-04
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.04.1868
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ArL mal, 71; reich. Sol». 6'/«; erchr Zank» 3b»; 154; Zank- ». — 4'/.; )oner 1'/»; ÄL Slcties 8.90; ss-r. mrse.) 7.15; Sank- 7.20; lsen» ; äo. Vn- Actiev W.00; )2.00; !7.00; stallen Rüsten lnleihe ZMtt. mkfurt stallen. ^.-Act. lfangS- )taliev. obilier- ziemlich ' 22,60. ^38^; Äebahn iS ILO. e Markt > 12000 > Ball« arkt.) g ruhia. ir Dhol- , New- Madra- 100 M ril-M« bez. - , chÄ. r. d. M. Ptember- oooPfd. Ä PL r, Imp still. - do. 19; üuS do. und Anzeiger Amtsblatt des Kvmgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 1V8. Kreitag dm 17. April. 1868. Bekanntmachung. In die angedrohte Strafe des dreifachen Betrags der Steuer verfallen Diejenigen, welche bis zum 1. Mai d. I. nicht Steuer abgeführt haben. Der Rath -er Stadt Leipzig. Leipzig, den 30. März 1868. . vr. Koch. Lamprecht. Verordnung, die Besteuerung der Nachtigallen betr., vom 1. December 1864. Auf Antrag der Ständeversammlung wird hierdurch Folgendes verordnet: Wer eine Nachtigall gefangen hält, hat dafür vom 1. Mai 1868 an eine jährliche, der Armencasse seines Wohnorts zufließende Abgabe von vier Thaler und zwar in der Regel am 1. Mai jeden Jahres zu entrichten. Die Sprosser, d. h. die großen, sogenannten ungarischen oder polnischen Nachtigallen (Nachtschläger) sind jedoch dieser Abgabe nicht unterworfen. lieber die erfolgte Abentrichtung der gedachten Iahressteuer ist in den Städten eine von dem Stadtrathe auszufertigendc, auf dem platten Lande eine von dem Armencassen-Einnehmer ded betreffenden Ortes unter Beidrückung des Gemeindesiegels auszustellende Quittung zu ertheilen, die in jedem Falle auf den Namen des Steuererlegers zu lauten hat. Geht innerhalb deS vom 1. Mai biß zum nächsten 30. April laufenden Steuerjahres eine auf das letztere bereits versteuerte Nachtigall in den bleibenden Besitz einer anderen Person über, so kann sich die Letztere von der außerdem selbst für die betreffende Nachtigall zu leistenden Entrichtung der Steuer auf das bis zum nächsten 30. April noch laufende Steuerjahr nur durch den Vorweis heraus das letztere lautenden, von dem betreffenden Stadtrathe, beziehentlich den Armencassen-Einnehmern, auf ihren Namen über tragenen Quittung über die Seiten des vorigen Besitzers der Nachtigall auf das laufende Steuerjahr bereits bewirkte Zahlung der Steuer befreien. ^ Die volle Steuer ist auch von Denjenigen zu entrichten, welcher eine erst während des laufenden Steuerjahres eingefangene Nachtigall hält. interziehungen der Nachtigallensteuer sind mit dem ebenfalls der Ortsarmencafse zufließenden dreifachen Betrage derselben zu ahnden. Zeiten der in dieser Angelegenheit competenten Armenpvlizeibehörden ist dabei, insoweit es sich nicht um Contravennonen und l Bestrafung handelt, allenthalben kostenfrei zu expediren. Hiernach hüben sich Alle, die eS angeht, gebührend zu achten. Insonderheit haben die Stadtrathe, sowie die Gerichtsämter und Gememdevorstände dafür, daß dem Vorstehenden genau nachgegangen werde, gehörige Sorge zu tragen. Dresden, den 1. December 1864 Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Lehmann. Bekanntmachung, Miethveränderungen betreffend. deren in Um das Verzeichniß -er GtriguartierirngSpstichtigerr und der zur Einquartierung geeigneten Raume i Ordnung zu erhalten, geben wir den Hausbesitzer» und Administratoren hiermit auf, jede in ihren Hausgrundstücken ein- gelretene Mieth - resp. JinSveranderung längstens acht Tage nach deren Eintritt bei unserem Quartier-Amte (Rathhaus erste Etage) schriftlich auznmelden. ILde Unterlassung oder Versäumniß dieser Vorschrift wird mit einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndet werden. — Leipzig, am 7. April 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Lamprecht. Bekanntmachung. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den beiden Friedhöfen sind lt. unserer Bekanntmachung vom 1h. Mai vor. I. folgende Bestimmungen getroffen worden, welche wir hiermit in Erinnerung bringen: 1) DaS Hügeln der Gräber (ausschließlich deS BerasenS) hat fernerhin lediglich durch die Todtengräber zu erfolgen, welche dafür aüner den taxmäßigen Gebühren für das Gramnachen etwchs nicht zu verlangen berechtigt sind. 2) Bei der Instandsetzung und Pflege der Gräber ist jsde Beschädigung der FriedhofS-Anlagen so wie anderer Gräber zu vermeiden und darf insbesondere weder Erde von anderen Grabstellen entnommen, noch der für jedes Grab angewiesene Raum ungebührlich erweitert werden. 3) Die mit den vorgedachten Arbeiten auf den Friedhöfen beschäftigten Personen haben sich ruhig und anständig zu ver- ^ mungSst vorkommenden Falls ganz von den Friedhöfen weggewiesen werden. Leipzig, den 14. April 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. li. Ceri vr. E. Stephani. eruttt. Bekanntmachung. Dem hiesigen Bürger * Herrn Ehristiaa Friedrich Leonhardt ist von unS am heutigen Tage auf sein Ansuchen Concession zur gewerbsmäßigen Abhaltung von Auktionen ertheilt worden. Leipzig, am 14. April 1868. ' < Der Rath der Stadt Leipzig. < vr. E. Stephani. I.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite