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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.05.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-05-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186805198
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680519
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680519
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; S. 4103-4106 fehlen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-05
- Tag1868-05-19
- Monat1868-05
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.05.1868
- Autor
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Amtsblatt tcS Königl. BkjirlSgmchlS lick des AatP d« StM Lchzig. W 140. Dienstag den 19. Mai. 1868. »t'tg. ir-rl rr,,» ' <veffe«Mche Verhandlungen der Stadtverordneten vom 27. März 1 868. (Auf Grund des Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) Die heutige Sitzung eröffnete Herr Vicevorsteher Adv. Anschütz mit dem Vortrage eines Rathsschreibens, nach welchem der Schreib lehrer der II. Bürgerschule, Herr Friedrich August Klötzsch, in den Ruhestand versetzt und ihm ein jährlicher Ruhegehalt von 250 Thlr. von Ostern d. I. ab gewährt werden soll. Einstimmig ertheilte daS Collegium hierzu seine Zustimmung. Eine weitere RathSzuschrift, die Anstellung des provisori schen Lehrers Herrn Otto Bernhard Zimmermann als ständi ger Lehrer der II. Bürgerschule wurde zur Kenntniß gebracht und hierauf zur Tagesordnung übergegangen. Den ersten Gegenstand derselben bildete die Verordnung der königlichen KreiSdirection über die Versendung der vr. Koch'schen Rede durch den Vorsteher Herrn vr. Joseph auf Kosten deS Bureaus. Vicevorsteher Adv. Anschütz trug dieselbe vor, sie ist im Tage blatt schon früher zum Abdruck Gelangt, sie lautet: „ Dem Stadt rath hierselbft wird auf den Bericht vom 4./8. dieses MonatS, Stadtverordneten - Angelegenheiten betreffend, Folgendes eröffnet. Aus den Auslassungen des Stadtverordneten - Vorstehers Advocat Joseph ergiebt sich mit Bestimmtheit, daß derselbe eigenmächtig die unter dem Siegel der Stadtverordneten erfolgte Versendung der betreffenden Tageblattsnummern auf städtische Kosten veranlaßt hat. Zu dieser Versendung, welche offenbar, trotz deS von vr. Joseph Vorgebrachten, Zwecke verfolgte, die mit den städtischen Angelegen heiten, auf welche nach §. 115 in Verbindung mit §. 28 der All gemeinen Städteordnung die Stadtverordneten ihre Wirksamkeit allein zu beschränken haben, nichts gemein hatten, war derselbe in keiner Weise berechtigt. DieS ist dem Stadtverordneten-Vorsteher vr. Joseph zu erkennen zu geben, auch daS Stadtverordneten- Collegium vom Inhalte gegenwärtiger Verordnung in Kenntniß zu setzen." vr. Joseph sprach sich im Wesentlichen dahin aus: Die Entscheidungen der königlichen KreiSdirection haben hier in diesem Saale immer eine große Aufmerksamkeit und Achtung gefunden; sie haben seit den 10 Jahren, während deren ich die Geschäfte dieses Collegiums kenne, stets die höchste Befriedigung hervor gerufen. Sie werden heute noch im Vortrage deS Bauausschuffes über die Abrechnung deS MuseumbaueS eine solche Entscheidung früherer Zeit kennen lernen, in denen die Rechte der Stadt verordneten gegenüber den Uebergriffen des Raths durch die könig liche KreiSdirection anerkannt und geschützt worden sind. Damals (1847) wendete daS Collegium sich gegen eine rechtswidrig ge gebene Gratifikation auf dre Berichtserstattung eines Ausschusses durch einen Mann, der jetzt selbst Rathsmitglied ist, an die königliche KreiSdirection; dieser Mann hatte als Stadtverordneter ein Recht der Stadtverordneten auf Zustimmung bis zu dieser Stelle vertreten ; als RathSmitglied dagegen verletzt und mißachtet er dasselbe von ihm vorher vercheidigte Recht. Ueberhaupt sind alle Entscheidungen der königlichen KreiS direction während der letzten 10 Jahre in den an sie gelangten wichtigen Streitfragen zwischen Rath und Stadtverordneten zu der Letzteren Gunsten ausgefallen. Ich selbst für meine Person finde in einer neuesten Entscheidung derselben über ein Gebühren mit dem Stammvermögen eme große Genugtuung, da ich als Be schwerdeführer über den Rath allein und mtt wenigen Anderen auf anderem Wege mich an sie gewendet und Recht erhalten habe. Ich konnte mir eS daher auch nicht in einem allaemeinen Interesse versagen, diese Entscheidung abermal-, wenn vielleicht auch gegen die Ansicht der königlichen KreiSdirecüon an andere Stadtverordneten- Collegien zu verbreiten. Daher ist eS kein Wunder, daß Alle-, waö von jener Stelle kommt, hier mit Befriedigung und mit Dank ausgenommen wird. Hat die jetzige Entscheidung in der Sitzung, wo sie einging, eine andere Aufnahme gefunden, welche gewissermaßen charakteristisch symbolisch eine Antwort war, so könnte Jeder hierin schon voll kommen Beruhigung finden, welcher an der Sache nur ein persön liche- Interesse nahm. Aber auch kleinere Dinge gewinnen höheres Ansehen, wenn sie an Grundsätze streifen und unsere Rechte berühren. DieS ist hier der Fall; daher halte ich es für geboten, auf diese Entscheidung näher einzugehen. Dabei tritt zunächst eine auffällige Erscheinung entgegen. Wir haben neulichst bei ihrem Eingänge und heut zum rweitenmale die Zuschrift der königlichen KreiSdirection an den Rath gehört, aber es geschieht diese Bekanntmachung sogar zum dritten Male, denn schon ehe sie noch an uns, für die sie bestimmt ist und sogar den Rath gelangte, war sie durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht worden. DieS deutet auf ein Verfahren hin, daS bisher in Sachsen nicht gekannt, bei königlicken Behörden und überhaupt wohl bis dahin unerhört war. Ich möchte wohl wissen, was man sagen würde, wenn ein Urtheil des königlichen Bezirksgerichts oder, um sogleich in die höchste Sphäre des Vergleichs einzutreten, deS königlichen OberappellationSgerichts durch die Zeitungen bekannt gemacht würde, ehe demjenigen, den eS betrifft, dasselbe bekannt gemacht worden ist. Sollte z. B. ein voreiliaer Unterbeamier eines solchen Gerichtshofs — denn von einem höheren Beamten ist es wohl nicht denkbar — ein Erkenntniß, bevor eS dem Be theiligten eröffnet worden, dem hungernden, lungernden Redacteur eines officiösen Blattes, welches die süße Gewohnheit des Daseins durch Staatsunterstützung und durch Plünderung der Geistes arbeiten Anderer fristet, mitgetheilt haben, so würde gewiß dem Vorwurf einer groben Unschicklichkeit kein Wort deS Widerspruchs entgegengesetzt werden können. Aus der ersten Verordnung der königl. KreiSdirection ist wahr- unehmen, daß die Anregung des Verfahrens nicht auf gewisten- aft und genügend unternommene eigene Vorerörterungen der Behörde, die sich gemüßigt oder angespornt gefühlt hat, em Ver fahren einzuleiten, beruhet, sondern nur, wie die Entscheidung selbst nicht Anstand nimmt einzugestehen, aüf ZeitungSgerüchten, die denn doch bis vor Kurzem noch keine Unterlage für ein obrigkeit lich richterliche- Verfahren abgegeben haben, äch will nicht sagen, daß Zeitungsnachrichten an sich und schlechthin als Quelle der Kenntniß zu verachten seien, wenn aber eine Behörde nichts weiter als einen solchen Anhalt für sich hat, wenn sie nicht auf Grund einer eia «» ^ oder Uel setzung , . ... liegt nicht nur im Gebote der Gerechtigkeit, sich zu hüten, auf bloße Zeitungsgerüchte hin ein Verfahren schnell einzuleiten, es liegt auch im eigenen Interesse der Behörde, damit die Anklage, falls die ZeitungSgerüchte sich nicht bewahrheiten sollten, schließlich nicht beschämt zurücktreten muß; eine Situation, die jedem Beamten gern za ersparen ist. WaS den vorliegenden Fall betrifft, so ist der in der ersten Verordnung der königl. KreiSdirection erwähnte angebliche „An kauf" von zahlreichen Exemplaren einer Rede aus der jetzigen Zuschrift der königl. KreiSdirection ganz verschwunden, ebenso die Entnahme der Kosten aus der „Stadtcasfe", sowie daß nur meine Rede angekauft worden; und daS amtliche Siegel ist vom Gegenstände einer Anschuldigung in die Stelle einer bloßen histo rischen Anführung zurückgetreien; selbst jene Behörde muß daher nun gefühlt haben, daß sie mit diesen unwahren Behauptungen beirrt worden ist. Bei dieser Gelegenheit will ich zugleich eine in der früheren Debatte von Herrn vr. Georgi angeregte Frage be antworten, auf die ich damals noch nicht mit Bestimmtheit erwi dern konnte, die Frage nämlich, ob da- Tageblatt für die mehr abgezogenen Exemplare eine Bezahlung gefordert habe? DieS ist nicht geschehen, vielmehr hat mir daS Tageblatt freiwillig sogleich die Erklärung zugehen lasten, daß eS nicht- berechnen werde. Ich will zugleich einem weiteren damals aufgetauchten Zweifel an
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