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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.05.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-05-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186805265
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680526
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680526
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-05
- Tag1868-05-26
- Monat1868-05
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.05.1868
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 147» Dienstag den 26. Mai. 1868» Bekanntmachung. DaS städtische Reithaus am Theaterplatz, Nr. 811 ALth. deS BrandkatasterS, soll an Rathßstelle Freitag den 28. d. M. Vormittags 11 Uhr auf den Abbruch an den Meistbietenden versteigert werden. Die Verfteigerungs- bedingungen liegen zur Einsichtnahme auf unserem Bauamte, Rathhaus 2. Etage, aus und wird das abzubrechende Gebäude Donners tag den 28. d. M. Nachmittags von 3 — 6 Uhr zur Besichtigung geöffnet sein. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 20. Mai 1868. vr. Koch. Cerutti. Vie Kirchcnvorstands- und Lynodal-Ordnung für die evangelische Kirche des Königreichs Sachsen. I. In der nächsten Zeit werden auf Grund der am 30. März dieses Jahres bekannt gemachten Kirchenvorstands- und Synodal- Ordnung die Wahlen für die neu zu errichtenden Kirchenvorstände angeordnet werden. Damit tritt endlich auch die sächsische Landes kirche, wenn gleich als eine der letzten unter den evangelischen Kirchen Deutschlands, in die Reihe derjenigen, welche dem so lange verkümmerten Rechte der Gemeinde auf selbstthätigen Antheil an der Ordnung ihrer kirchlichen Angelegenheiten gerecht zu werden versuchen. Denn kann auch die gegenwärtig ins Leben tretende Ordnung nur als ein sehr bescheidener Anfang zur Lösung jener bedeutungsvollen Aufgabe bezeichnet werden, so ist sie gleichwohl ein Anfang, und zwar ein Anfang, der recht wohl zur Hoffnung auf eine gedeihliche Weilerentfaltung berechtigt. An den evange lischen Gemeinden Sachsens, insbesondere auch an denjenigen unserer Stadt ist es nun, durch lebhafte Betheiligung an den neu geschaffenen Institutionen und durch Handhabung derselben in wahrhaft evangelischem Geiste ihnen zu einer gesegneten Wirksam keit zu verhelfen. Um eine solche auch denjenigen, welche den Ver handlungen über die neue Ordnung ferner gestanden haben, zu ermöglichen, wollen wir unter besonderer Bezugnahme auf die Verhältnisse unserer Stadt die wichtigsten Bestimmungen derselben, und zwar zuerst diejenigen über den Kirchenvorstand zu sammenstellen. In jeder Kirchengemeinde soll nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes zu deren Vertretung ein Kirchenvorstand errichtet werden. Da nun unsere Stadt in zwei Kirchspiele getheilt ist, so sind in derselben auch zwei Kirchenvorstände einzunchten, welche sich aber in Fällen, wo kirchliche Angelegenheiten der ganzen Stadt in Frage stehen, zu gemeinsamer Berathung zu vereinigen haben. Ein jeder dieser beiden Vorstände wird gebildet 1) auS dem Pfarrer und einer durch localstatuiarische Bestimmung festzusetzenden Anzahl confirmirter Geistlicher der Parochie; 2) aus einer ebenfalls statuta risch festzustellenden Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchengemeinbe (Kirchenvorsteher), welcher von der letzteren gewählt werden. DaS erste Mal wird die Zahl derselben — nicht weniger als 4, nicht mehr als 16 — von der Kirchen-Jnspection, im Einverständniß mit den Vertretern der politischen Gemeinde, festgestellt. Bei den Wahlen dieser Kirchenvorfteher sind stimmberechtigt alle selbst ständigen Hausväter, welche daS 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheirathet oder nicht, mit Ausnahme solcher, die durch Verachtung deS Wortes Gottes oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben, oder von der Stimmberechtigung bei Wahlen der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind. Die nach dieser Norm Stimmberechtigten müssen sich aber, wenn sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen wollen, behufS Einzeichnung in die aufzustellenden Wahllisten schriftlich oder mündlich an melden. Wählbar sind alle stimmberechtigten Gemeindealieder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben; eS sollen aber die Wähler ihr Augenmerk auf Männer von gutem Rufe, bewährtem christ lichen Sinne, kirchlicher Einsicht und Erfahrung richten. Die Wahl der Kirchenvorsteher erfolgt nach Stimmenmehrheit, durch mündliche oder schriftliche, jedenfalls aber persönliche Stimm- gebung. Dieselbe ist wenigstens 8 Tage zuvor von der Kanzel unter angemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen, und unter Leitung eines für ihre ordnungsmäßige Vollziehung verant wortlichen Wahlausschusses, in der Regel an einem Sonntage nach Beendigung des Gottesdienstes vorzunehmen. Der Erfolg der Wahlen wird der versammelten Gemeinde am nächsten Sonntag bei dem Vormittagsgottesdienste bekannt gemacht, wobei der Pfarrer den Gewählten im Namen der Kirchengemeinde ihr Amt überträgt und sie mittels Handschlags in Pflicht nimmt. Dieselben über nehmen ihr Amt auf 6 Jahre, jedoch so, daß allemal nach 3 Jahren die Hälfte von ihnen ausscheidet. Sie haben ihr Amt, als ein Ehrenamt, unentgeltlich zu verwalten. Den Vorsitz in dem auf diese Weise gebildeten Kirchenvorstände führt in allen inneren kirch lichen Angelegenheiten der Pfarrer; in allen Übrigen kann derselbe einem vom Kirchenvorstände frei zu wählenden Stellvertreter über tragen werden. Seine Geschäftsordnung setzt der Kirchenvorstand selbstständig fest. Er versammelt sich, von dem Vorsitzenden ein- derufen, mindestens vierteljährlich ein Mal. Der Vorsitzende kann aber auch außerordentliche Versammlungen veranstalten und ist dazu verpflichtet, wenn es die Hälfte der Kirchenvorsteher bean tragt. Er beschließt nach Stimmenmehrheit; zu einem gültigen Beschlüsse ist aber die Anwesenheit von zwei Drittheilen seiner Mitglieder erforderlich. Seinen Verhandlungen kann ein Mitglied des Stadtrathes, als des Kirchenpatrons, unter Betheiligung an denselben, jedoch ohne Stimmrecht, beiwohnen. Was endlich den Wirkungskreis des Kirchenvorstandes anlangt, so soll derselbe im Allgemeinen an der Verwirklichung der Auf gabe der Kirchengemeinde, sich unter Anregung des geistlichen Amtes zu einer Pflanzstätte evangelisch-christlichen Glaubens, Sinnes und Lebens zu gestalten, an seinem Theile nach Kräften mithelfen. Insbesondere werden ihm daher folgende Obliegenheiten und Be fugnisse zuertheilt: 1) Erhaltung von Zucht und Sitte und Be lebung des christlichen Sinnes in der Ktrchengemeinde; 2) Aufsicht über würdige Feier der Sonn- und Festtage, Aufrechterhaltung und Beförderung der äußeren Ordnung beim Gottesdienste; 3) Aufsicht über die kirchlichen Gebäude und deren Gebrauch ; 4) die unter Mitwirkung des Kirchenpatrons zu vollziehende Ver waltung und nächste Beaufsichtigung des Vermögens der Kirche und der ihr gewidmeten oder sonst mit dem Kirchenvermögen ver bundenen Stiftungen; 5) die Controle über Verlösung der Kirchen sitze und Grabstellen und über Führung der bezüglichen Register ; 6) Mitwirkung und Erklärung Namens der Gemeinde bei Ände rung deS Kirchenbezirks, der localen kirchlichen Einrichtungen, der Klrchenämter und der Liturgie; 7) Ausübung der Rechte, welche bei der Besetzung der geistlichen Stellen und der niederen Kirchen - Lmter der Kirchengemeinde zuftehen, und Aufsicht über die niederen Kirchendiener; 8) Wahlen zur Synode; 9) Vertretung des Kirchen- lehns und der Kirchengemeinde in RechtSangelegenheuen. DieS sind die wichtigsten den Kirckenvorstand betreffenden Be stimmungen der neuen Ordnung; in einem zweiten Artikel werden wir das Wesentlichste auS ihrem anderen Theile, der von der Synode handelt, darzulegen versuchen. UnioerM. n. Leipzig, 26. Mai. Heute Mittag 12—1 Uhr tritt Hofrath Prof. Vr. August Schenk, unser auS Würzburg neu berufener Botaniker, ferne Professur mit einer Vorlesung in der Aula über die Entstehung der Pflanzenarten rite an.
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