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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.05.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-05-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186805227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680522
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680522
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-05
- Tag1868-05-22
- Monat1868-05
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.05.1868
- Autor
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt sechzig. W 143. Freitag den 22. Mai. 1868. Bekanntmachung. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Gelegenheit der am 23. und am 24. d. M. stattfindenden Rennen haben wir für nöthig erachtet, folgende Anordnungen zu treffen: 1) An beiden Tagen sind Nachmittags von 1—7 Uhr der Scheibenweg vom Schleußiger Wege ab bis zum Johannapark wege und der Schleußiger Weg von der Brandbrücke ab bis zum Kirschwehr für den öffentlichen Fahr- und Reitverkehr, ingleichen der Scheibenweg vom Schleußiger Wege ab bis zum Scheiben-Gehölz auch für den Fußverkehr gesperrt. 2) Wagen und Reiter, die in die Rennbahn gelangen wollen, haben den Hinweg über die Braustraße und den Schleußiger Weg, den Rückweg durch das Scheibengehölz und den Johannapark-Wea zu nehmen. 3) Diejenigen Wagen, welche nur bis an den Eingang zur Rennbahn bei der Einmündung des ScheibenwegS in den Schleußiger Weg fahren, haben den Rückweg ebenfalls über die Braustraße zu nehmen. 4) Auf der Zeitzer Straße, der Braustraße, dem Schleußiger Wege haben alle Wagen rechts zu fahren und sich streng in der Reihenfolge zu halten. 5) Auf dem Schleußiger Wege darf kein Wagen halten. Wir bringen diese Anordnungen hierdurch zur öffentlichen Kenniniß, mit dem Bemerken, daß unsere Organe angewiesen sind, die Beobachtung derselben auf das Strengste zu überwachen. Leipzig, den 20. Mai 1868. Der Rath nnd das Polizeiamt der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Rüder. Bekanntmachung, das Besprengen der Straßen betreffend. Durch unsere Bekanntmachung vom 9. Mai 1866 stellten wir das zur Besprengung der Straßen erforderliche Wasser auS der neuen Wasserkunst den Straßenanwohnern unentgeltlich zur Verfügung mit der ausdrücklichen Weisung, daß das Besprengen selbst den letzteren überlasten werden müsse. Um aber diese dem Gemeinsinn der Hausbesitzer anempfohlene Maßregel möglichst ausgedehnt, zugleich aber auch möglichst geordnet zur Ausführung gebracht zu sehen^ empfahlen wir ferner die Bildung von Sprengvereinen und forderten deshalb zur Anmeldung im Bureau der Wasserkunst auf. Dieses Anerbieten hat jedoch nur geringe Benutzung gefunden, die letzterwähnte Aufforderung aber gar keinen Erfolg gehabt. Zugleich aber haben wir in Erfahrung gebracht, daß vielfach die Ansicht herrscht, als ob nur den erwähnten Sprengveremen, nicht aber den einzelnen Hausbesitzern zum Besprengen der Straßen Master aus der Wasserkunst unentgeltlich abgegeben werde. Zur Beseitigung dieses JrrthumS erläutern wir daher unsere Bekannt machung vom 9.. Mai 1866 ausdrücklich dahw: / daß eS' jedem Hausbesitzer, in besten Grundstück die Wasserleitung eingeführt worden ist, freisteht, diese seine Hausleitung auch zum Straßensprengen ohne Bezahlung eines besonderen Wasterzinses dafür zu benutzen. Je häufiger aber von dieser Gestattung Gebrauch gemacht wird, um so mehr ist eS angezeigt, Vorkehrungen gegen unnütze Ver schwendung deS WasterS und gegen Zerstörung des StraßenkörperS, so wie dagegen zu treffen, daß daS m den Straßen verkehrende Publicum durch daS Straßenbesprengen nicht behelligt oder gar geschädigt werde. Deshalb ordnen wir hierdurch an, daß 1) nicht mit dem Schlauchrohr, sondern nur mit der Brause gesprengt, 2) der AuSflußhahn nur höchstens bis zur Hälfte beim Sprengen geöffnet und 3) daS Besprengen selbst nicht im weiten Bogen, sondern nur mit niedrig gehaltenem, zur Straße geneigtem Schlauche bewirkt werden darf. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Strafe geahndet werden. Im Uebrigen empfehlen wir dringend beim Sprengen größte Vorsicht und Rücksichtnahme gegen das verkehrende Publicum, indem wir noch besonders darauf Hinweisen, daß die Sprengenden für jeden durch sie, sei es auS frevelndem Muthwillen, sei es durch Unvorsichtigkeit, verursachten Schaden neben den verwirkten Strafen aufzukommen hahen. Durch vorstehende wohlfahrtspolizeiliche Bestimmungen wird an dem Regulative für Benutzung der Wasserkunst etwas nicht geändert, insbesondere aber bleibt die Benutzung deS aus derselben entnommenen Masters zu anderen, alS den vorbezeichneten und den durch die Anmeldung zur Wasserleitung declarirten Zwecken nach wie vor verboten. Leipzig, den 17. Mai 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Ritscher, Ref. Bekanntmachung, Ausfuhr von Branntwein betr. Vom L. Juli dieses Jahres an wird daS großherzoglich sächsische Steueramt zu Eisenach aus der Zahl derjenigen Stellen auSscheiven, welche für die mit dem Ansprüche auf Steuer-Rückvergütung ausgehenden Branntweinsendungen die AuSgangS- bescheinigungen zu ertheilen haben, auch daS demselben zustehende Befugniß zur Revision und Abfertigung derartiger Brannt- weinsendungen zurückgezogen werden. ES wird daher vom gedachten Zeitpuncte an für die Export-Abfertigung derartiger Sendungen Seiten der betheiligten Gewerbtreibenden auf die Wahl anderer competenter Abfertigungsämter Bedacht zu nehmen sein, als in welcher Beziehung zugleich darauf aufmerksam gemacht wird, daß diese Abfertigung auch im Bersendungsorte selbst erfolgen kann, sobald sich daselbst nur eine dazu befugte Abfertigungsstelle befindet. In Leipzig wird künftighin auch der auf der Thüringer Eisenbahn zum Export gelangende SpintuS nur bei der Steuer-Stelle am bayerischen Dahnhofe abgefertiat und nach Befinden sodann auf der Verbindungsbahn der Thüringer Bahnverwaltung zugeführt werden. Ueber die dieSfälligen näheren Bestimmungen wird daS Hauptzollamt Leipzig auf Anfragen Auskunft ertheilen. Dresden, am 9. Mai 1868. Königliche Zoll- und Tteuer-Direetto«. Lehmann. vr. Löbe.
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