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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186806054
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680605
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680605
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-05
- Monat1868-06
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.06.1868
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Amtsblatt -cS König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Sechzig. M 157. Freitag den 5. Juni. 1868. Bekanntmachung. DaS 15. und 16. Stück deS BundeS-Gesetz-BlatteS deS Norddeutschen Bunde- sind bei unS eingegangen und werden bis zum LS. dies. Mon. auf dem RathhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich auShängen. Dieselben enthalten: Nr. 102. Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung; vom 18. Mai 1868; - 103. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Staats angehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete de- einen Theils in dasjenige des andern TheilS einwandern, vom 22. Februar 1868; - 104. Anzeige der Ernennung deS bisherigen Preußischen ConsulS Carl Ludwig Gustav Alexius von KönigSlöw zu Paramaribo zum Conful deS Norddeutschen Bundes daselbst; - 105. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhast, vom 29. Mai 1868. Leipzig, den 3. Juni 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Das 10. Stück deS diesjährigen Gesetz- und VerordnungS-BlatteS ist bei uns eingegangen und wird bis zum 20. d. M. auf dem RathhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich aushängen. Dasselbe enthält: Nr. 71. Gesetz, die Aufhebung und Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen Armenordnung vom 22. October 1840 betreffend: vom 5. Mai 1868. - 72. Verordnung, die Stempelbefreiung deS landwirthschastlicheu CreditvereinS im Königreiche Sachsen betreffend; vom 9. Mai 1868. » - 73. Decret wegen Bestätigung der Statuten des ActienvereinS für Gasbeleuchtung in Rochlitz; vom 12. Mai 1868. - 74. Decret wegen Bestätigung deS Statut- für die Kleinkinderbewahranstalt zu Glauchau; vom 12. Mai 1868. - 75. Finanzgesetz auf die Jahre 1867, 1868 und 1869; vom 26. Mai 1868. - 76. Verordnung, dre Ausführung deS Finanzgesetzes auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 betr.; vom 26. Mai 1868. - 77. Gesetz, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend; vom 26. Mai 1868. Leipzig, den 3. Juni 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. ^' vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachuna. Leipzig, den 2. Juni 1868. vr. Koch. Für Johanngeorgenstadt sind seit unserer Bekanntmachung vom 2. April d. I. weitere Gaben nicht eingegangen, und haben wir die von der letzten Absendung noch zurückgebliebenen 8 29 »sr 6 heute dem HülfScomite zugehen lassen. Ändern wir hiermit unsere Sammlung schließen, sprechen wir rm Namen der Hülfsbedürftigen wiederholt unseren Dank für die bei unS eingegangenen reichlichen Spenden auS, welche, auger 69 Colli-Effecten, den namhaften Gesammtbetrag von SS48 aL 2S «Sk « ergeben haben. — Leipzig, am 3. Juni 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schäitzner. In Ihrer Zuschrift vom 20. d. M. haben Sie bei der Dar stellung des mit Ihnen getroffenen Uebereinkommens den in Ihrem Communicate vom 23. Juli 1864 unter 17. an unS ge brachten Antrag nur zur Hälfte wiederholt, indem Sie den beigefügten Satz, wonach der Wasseryeldtarif „nach Ablauf dieser — zweijährigen — Frist einer erneueten „gründlichen Revision unterworfen werden" soll, an der maßgebenden Stelle weggelassen und erst im späteren Texte beiläufig erwähnt haben. Mit dieser unvollständigen Anführung ihres Antrags ist dem selben selbstredend eine andere Tendenz, als er ursprünglich ge habt hat, beigelegt worden, denn während in dieser halbirten Ge stalt deS Antrags daS Gewicht auf die Schlußzeit der Gültigkeit deS Tarif- gelegt erscheint, gewinnt er in seiner Totalität — und nur nach dieser ist er zu beurtheilen — eine ganz andere Bedeu tung, indem der vorangefübrte in Ihrer Zuschrift weggelaffene Schlußsatz ausdrücklich daraus hinweist, daß nach Ablauf dieser Frist der Tarif revidirt werden solle. Und daß dieser Ihr Antrag von uns auch in diesem Sinne aufgefaßt worden ist, ergiebt unsere Antwort vom 15. April 1865, in welcher eine- Schluß termine- der Gültigkeit deS Tarifs überhaupt gar nicht gedacht, sondern nur gesagt ist: Die Freigebung -es Wassers. Von dem gestern veröffentlichten Separatautachten, die Waffer- frage betreffend, ist die RathSzuschrist nicht füglich zu trennen; sie ist Demselben vorausgehend und lautet: „In ergebenster Erwiederung Ihrer Zuschrift, wonach Sie er klären, daß wir nach Ablauf de- zweijährigen Bestehens des Wassergeldtarifs nicht mehr berechtigt seien, nach demselben Waffer- züis zu erheben, theilen wir Ihnen mit, daß wir bei unserer, Ihnen wiederholt bekannt gegebenen rechtlichen Auffassung dieser Frage beharren und demgemäß den jetzigen Wassergeldtarif so lange, bis über eine Revision desselben mit Ähnen Einverständniß nicht erzielt ist, als in Geltung stehend bettachten und somit danach den WafferzmS forterheben werden. Ohne in eine gleiche Schärfe der AuSdruckSweise Ihrer Zu schrift zu verfallen, zu welcher nach unserer Ansicht um so weniger eine Veranlassung gegeben war, als doch jedenfalls die vorliegende Frage zum mindesten al- eine verschiedener Auffassung fähige an gesehen werden muß, dergestalt, daß die Ihrer Erklärung entgegen stehende RechtSanschauung nicht so schlechthin al- eine Verletzung der „Ehrlichkeit" zu betrachten sein dürfte, fügen wir zur Recht fertigung vnsere- Beschlüsse- nur noch Folgende- bei:
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