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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186806199
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680619
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680619
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-19
- Monat1868-06
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.06.1868
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-i-I lkanrr rilber r 52^,. 4v^/,r lrüch. .irbsZk lte) S; ODoll. rkt.) Der aßlichrr )eutign »olle. - '. Uhr. steigend. Middling 9, Fair r, Fair sen, an- cMavrll ^4, 40r )r King- 70r do. on 1kl/,, «eston -. ilOOPfd. t 71.- Haferpr. 28»/..- /s, Iuli- , fest- - li-August Siüböl yr. Septbr.» ; Spiritu- bst 9»/,. ; SpirituS rbst 9»/,. tzung de- ^erpellatiou ^ >anderer c BundeS- heinlich für en werde. 1 EintrittS rück dahin, itt sodanu rltung de^^ wurde. - WilhelmS- thlr.) ver- atSgesetz! zwar auf lr. an eiu- Sethusyr rdern, die Vertretung . — Der ug auf die ag LaSkerS j rendmeul- 18'. vl 18°. rmittagi . 4». tipMer Tagrblatt Anzeiger. Amtsblatt d«S NM. BriirkiamchlS «ad dlS MHS der Stadt SchM. 171. Freitag den 19. Juni. 1868. Bekanntmachung. Königlichen Ministerium deS Innern im Einverständnisse mit dem Königlichen Ministerium der Finanzen ist nachstehender Vierter Nachtrag zur Lagerhofordnung der Stadt Leipzig, : vom 1. Juli d. I. an in Kraft tritt, bestätigt worden, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. ' stg, am 16. Juni 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. DaS Ministerium deS Innern hat im Einverständniß mit dem Finanzministerium den anliegenden vierten Nachtrag zu der unter dem 31. März 1853 Allerhöchsten OrtS bestätigten Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift deS Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 19. Mai 1868. Ministerium deS Innern. (1^. 8.) v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. Vierter Nachtrag zur Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig vom SS. Mär, L8S». Vom 1. Juli d. I. ab kommt an Stelle des durch den ersten Nachtrag zur Lagerhofordnung eingeführten Tarifs vom 16. Juni — 3 5 4 6 1855 der nachstehende Tarif zur Anwendung. Leipzig, am 17. April 1868. T a r l. Ttättegeld für Benutzung der Lagerhofräume, Winden und sonstigen Auf- und Ablade - Utensilien beim Auf- und Abladen der zur Niederlage eingehenden oder von derselben abgehenden Maaren. Für eingehende Güter: a) von Eisen in Stangen und Bändern, Eisen bahnschienen, Getreide und Rapssaat pr. Zollctr. d) von Wolle, Hopsen, Federn, Kork und Kork- propfen, Karden, gleichviel ob steuerfrei oder zollpflichtig pr. Zollcentner . e) von allen andern unter a und b nicht genann ten trockenen Hütern, rm) wenn sie im freien Verkehr sich befinden pr. Zollcentner bb) wenn sie zollpflichtig sind pr. Zollcentner ä) von allen nassen Gütern . . pr. Zollcentner Für ausgehende Güter ü. Waagegeld: Bei Annahme zur Mederlage wird daS Gewicht der Güter ermittelt und tritt bei der Abmeldung von der Niederlage in der Regel keine abermalige Verwiegung eiu, es sei denn, daß solche bei theilweiser Abnahme einer Partie, wegen mangelnder Gewichtsaufgabe deS abgehenden Theils,. erforderlich ist, oder vom Königl. Haupt-Steuer-Amte, oder dem Lagernehmer selbst ve- ansprucht wird. Für die Verwiegung bei der Annahme, so wie für eine im Zollinteresse vom Königl. Haupt- Steuer-Amte erforderte Gewichtsermittelung, ausge nommen Verwiegungen behufs Erlegung ves AuS gangszollS oder wegen während der Lagerung v»rge nommener Stürzungen Für jede Verwiegung, welche wegen Erlegung des AuSgangSzolleS over wegen während der Lagerung voraenommener Stürzung erfolgt, so wie für jede sonstige GewichtSermittelung . . . pr. Zollcentner ÜI. Asseeuranz, Prämie a) pr. 100 Thlr. Werth, für die ersten 3 Monate ohne weitere Nebenspesen monatlich d)pr. 100 Thlr. Werth, bei längerer Lagerfrist vom 4. Monate an ohne weitere Nebenspesen monatlich Die in der Werthaugabe über Hundert überschießenden Thaler, so wie die Beträge unter 100 Thlr. werden bei Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. i f. Berechnung der Prämie für volle Hundert Thaler ge-^^Z. rechnet. Sowohl der Monat, in welchem die Auflage rung erfolgt, als der Monat, in welchem die Güter vom Lager abgehen, kommen als volle Monate in Ansatz. IV. Lagermiethe: 1) für kurze Lagerung bis zur Dauer von zehn Tagen, den Tag der Auflagerung so wie der Abnahme vom Lager voll eingerechnet, ohne Unterschied der Waaren- gattung, so lange eS die Raumverhaltniffe gestatten, 2) für längere Lagerung monatlich: a) von Eisen in Stangen und Bändern, Eisenbahn schienen, Getreide und Rapssaat pr. Zollcentner—! 3 d) von Wolle, Hopfen, Federn, Kork, Korkpfropfen, Karten, gleichviel ob steuerfrei oder zollpflichtig pr. Zollcentner e) von allen andern unter a) und d) nicht genannten trockenen Gütern, aa) wenn sie im freien Verkehr sich befinden pr. Zollcentner dir) wenn sie zollpflichtig sind . pr. Zollcentner ä) von allen nassen Gütern . . pr. Zollcentner Colli gemischten Inhalts zahlen die Lagermiethe nach dem Satze der darin enthaltenen höchsttarifirten Waare Lagerung im Schuppen oder im Freien, nach Ueber einkunft. Bei Erhebung der Lagerhofgefälle wird unter einem Centner für einen vollen Centner, über den Centner überschießende Pfunde unter V» Centner gar nicht, Vr Centner und darüber für einen vollen Centner gerechnet. Thran, Heringe, Getreide, Rapssaat und Hafer werden nicht verwogen und als Gewicht angenommen: die Tonne Thran zu 2 Zoll-Centner, daS Faß schweb. 3 Kronenthran zu 3 Zoll-Ctr., die Tonne Heringe zu 3 Zoll-Centner, der Scheffel Weizen oder Roggen zu l^/s Zoll-Ctr., der Scheffel Rapssaat zu 1»/, Zoll-Centner, der Scheffel Gerste zu IV» Zoll-Centner, der Scheffel Hafer zu 1 Zoll-Centner. Bei der Lagerung wird der Monat, in welchem die Auflagerung erfolgt, für voll, der Monat der Rück »ahme gar nicht gerechnet. 5 5 4 6
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