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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186806291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680629
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680629
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust, S. 5228-5229 fehlen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-29
- Monat1868-06
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1868
- Autor
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r >» er er «; r; s; or lct. ze. me ih« chr ^5; «> Der cher do- llnd lM. uug ddk . ücm rV., Zair rne: 4'/., 1'/., ffe: u°g. :rbst- Znde h i» »M, nsatz. M mgust alM 32V., d. M. , 8^' ». M. lindigt K. 10, - Ett. -irituß : 9'/,. piritu- r. und tz- . > lagcblM Anzeiger. AmMatt dkk BqirWnchti md dri RW der SIM Lchjig. W 181. Montag den 29. Juni. 1868. Bekanntmachung. Der durch unsere Bekanntmachung vom 16. d. M. in Nr. 171 deS Leipziger Tageblattes veröffentlichte Vierte Nachtrag zur Lagerhoforduung der Stadt Leipzig der Finanzen in Position HI. deS Tarifs abgeändert worden nt außer Wirksamkeit gesetzt. Skath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephanü Schleif abgeänderte Position bettifft, hiermit Leipzig, am 27. Juni 1868. Der Rath vr. E. Stepbanü Schleißner. DaS Ministerium deS Innern hat im Einverständniß mit dem Finanzministerium den anliegenden vierten Nachtrag zu der unter dem 31. März 1853 Allerhöchsten OrtS bestätigten Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift deS Ministeriums deS Innern auSgefertigt worden. Dresden, den 19. Mai 1868. Ministerium deS Innern. >. Ni (v. 8.) v. Noftitz-Wallwitz. Fromm. 1855 Vierter Nachtrag zur Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig vom 2». Mär» L8S» Vom 1. Juli d. I. ab kommt an Stelle des durch den ersten Nachtrag zur Lagerhofordnung eingeführten Tarifs vom 16. Juni der nachstehende Tarif zur Anwendung. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 17. April 1868. Tarif. vr. Koch. Schleißner. rgeld für Benutzung der Lagerhofräume, Winden und sonstigen Auf- und Ablade-Utensil' I. Stattegeld für Ilblade-Utensilien beim Aus- uad Abladen der zur Niederlage eingehenden oder von derselben abgehenden Maaren. Für eingehende Güter: a) von Ersen in Stangen und Bändern, Essen bahnschienen, Getreide und RapSsaat pr. Zollctr. d) von Wolle, Hopfen, Federn, Kork und Kork- propfen, Karden, gleichviel ob steuerfrei oder * zollpflichtig pr. Zollceniner e) von allen andern unter a und d nicht genann ten trockenen Gütern, aa) wenn sie im freien Verkehr sich befinden pr. Zollcentner bb) wenn sie zollpflichtig sind pr. Zollcentner ä) von allen nassen Gütern . . pr. Zollceniner Für ausgehende Güter II. Waagegeld: Bei Annahme zur Niederlage wird daS Gewicht der Güter ermittelt und tritt bei der Abmeldung von der Niederlage in der Regel keine abermalige Verwiegung ein, eS sei denn, daß solche bei theilweiser Abnahme einer Partie, wegen mangelnder GewichtSaufgabe deS 5 4 6 so wie für eine im Zollinteresse vom Königs. Haupt- Steuer-Amte erforderte Gewtch nommen gangSzollS nommener Stürzungen Für jede Verwiegung, welche wegen Erlegung deS AuSgangSzolleS oder wegen während der Lagerung vorgenommener Stürzung erfolgt, so wie für jeve sonstige GewichtSermittelung . . . pr. Zollcentner IU Affeeuranz-Prämie pr. 100 Thlr. Werth monatlich Die in der Werthangabe über Hundert überschießeudeu Thaler, so wie die Beträge unter 100 Thlr. werde« bei Berechnung der Prämie für volle Huvvert Thaler ge 6 rechnet. Sowohl der Monat, in welchem die Auflage rung erfolgt, alö der Monat, in welchem die Güter vom Lager abgehen, kommen als volle Monate in Ansatz. IV. Lagermiethe: 1) für kurze Lagerung biS zur Dauer von zehn Tagen, den Tag der Auflagerung so wie der Abnahme vom Lager voll eingerechnet, ohne Unterschied der Waaren- gattung, so lange eS die Raumverhältnisse gestatten, 2) für längere Lagerung monatlich: n) von Eisen m Stangen und Bändern, Eisenbahn schienen, Getreide und RapSsaat pr. Zollcentner b) von Wolle, Hopfen, Federn, Kork, Korkpfropfen, Karten, gleichviel ob steuerfrei oder zollpflichtig pr. Zollcentner e) von allen andern unter a) und b) nicht genannten trockenen Gütern, aa) wenn sie im freien Verkehr sich befinden pr. Zollcentner dd) wenn sie zollpflichtig sind pr. Zollcentner — ä) von allen nassen Gütern . . pr. Zollcentner — Colli gemischten Inhalts zahlen die Lagermiethe nach dem Satze der darin enthaltenen höchsttarifirten Waare. Lagerung im Schuppen oder im Freien, nach Ueber- einkunst. Bei Erhebung der Lagerhofgefälle wird unter einem Centner für einen vollen Centner, über den Centner überschießende Pfunde unter */, Centner gar nicht, »/, Centner und darüber für einen vollen Centner gerechnet. Thran, Heringe, Getreide, RapSsaat und Hafer werden nicht vermögen und als Gewicht angenommen: die Tonne Thran zu 2 Zoll-Centner, daS Faß schwed. 3 Kronenthran zu 3 Zoll-Ctr., die Tonne Heringe zu 3 Zoll-Centner, der Scheffel Weizen oder Roggen zu 1^/, Zoll-Ctr., der Scheffel RapSsaat zu 1*/, Zoll-Centner, der Sche el Gerste zu N/z Zoll-Centner, der Scheffel Hafer zu 1 Zoll-Centner. Bei der Lagerung wird der Monat, in welchem die Ablagerung erfolgt, für voll, der Monat der Rück nahme gar nicht gerechnet. sr n
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