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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.07.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-07-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186807190
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680719
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680719
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-07
- Tag1868-07-19
- Monat1868-07
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.07.1868
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Sechzig. W 201. Sonntag den 19. Juli. 1868. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Verzeichnung der besonders geschickten Husbeschläger betreffend. Nach tz. 2. des in Nr. 23 des Bundesgesetzblattes für den norddeutschen Bund publicirten Bundesgesetzes vom 8. laufenden MonatS, den Betrieb der stehenden Gewerbe betreffend, soll für den Betrieb eines Gewerbes ein Befähigungsnachweis in der Regel nicht mehr erforderlich sein. Diese Bestimmung bezieht sich unter andern auch auf den in §. 16 deS Gewerbegesetzes vom 15. Oclvber 1861 erforderten Befähigungsnachweis für die Ausübung des HufbeschlageS, in welcher Beziehung auf die demnächst im Gesetzblatte erscheinende Verordnung zu verweisen ist. Mit der nunmehrigen Beseitigung deS nurgedachten Befähigungsnachweises erledigt sich aber in Sonderheit auch die in §. 15 der Verordnung deS Ministeriums deS Innern vom 15. April 1863, die Prüfungen im Hufbeschlaae betreffend, — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1863, Seite 362 fl. — vorgesehene zeitweilige Veröffentlichung von Verzeichnissen der besonder- geschickten Hufbeschläger im Lande und die Aufzeichnung der Letzteren. ES werden daher hierdurch alle aus die Zusammenstellung und Einreichung dieser Verzeichnisse bezüglichen Anordnungen außer Kraft gesetzt. Dresden, am 16. Juli 1868. Ministerium des Innern. - Für den Minister: Körner. Forwerg. Seiten des Unterzeichneten DirectoriumS wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 1) vom 20. d. M. an die Neeognitionshandlungen in dem dazu bestimmten Zimmer Nr. 20 (1. Etage, Eingang II) werden expedirt werden, waS jedoch nicht auSschließt, daß auch andere Referendare der gerichtsamtlichen Abteilungen, als diejenigen, welche in dem gedachten Zimmer ihren Platz haben, auf Verlangen und soweit ihre übrigen Geschäfte es erlauben, die Recognition besorgen werden, ingleichen daß 2) vom 1. August d. I. an als Geschäftszeit deS Bezirksgerichte- und dessen gerichtSamilicher Abtheilungen die Stunden von Vormittag- 8 bis Mittags 1 Uhr und dann wieder von Nachmittags 3 bis Abends 6 Uhr festgesetzt worden sind. Leipzig, den 17. Juli 1868. DaS Direktorium des Königlichen Bezirksgerichtes. vr. LuciuS. Mit dem heutigen Eintritt meiner fünfwöchentlichen Beurlaubung zur Cur ist Verordnung und Dienstanweisung gemäß meine Vertretung dem Herrn HauptamtS-Rendant Beyerlein und anlangend RechtS-Straf- und Chausseesachen dem Herrn Hauptamts- Referendar Volkmann zuständig und resp. übertragen. Leipzig, den 11. Juli 1868. Der Dirigent deS König!. Hauptsteueramts. Kaeubler, Ob.-Zoll Insp. Bekanntmachung. Herr Louis Gebhard beabsichtigt in dem ihm antheilig gehörenden Grundstücke Nr. 3 an der Berliner Straße hier und zwar zur Erweiterung der bisher darin betriebenen Gerberei eine neue Dampfkesselanlage zu errichten. In Gemäßheit von §. 22 flg. deS Gewerbegesetzes fordern wir hierdurch jedermann auf, etwaige nicht auf PrivatrechtStiteln beruhende Einsprüche dagegen bei deren Verlust binnen 4 Wochen, von Insertion dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei unS anzubringen. Leipzig, am 17. Juli 1868. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Ruscher, Ref. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Locale bleiben die Geschäfte de- Leihhauses und der Sparcafse am Mittwoch den 22. d. Mts. auSgesetzt. — Leipzig, 18. Juli 1868. ' Die Deputation für Leihhaus und Spareaffe. Bekanntmachung. Me Inhaber der verlorenen resp. abhanden gekommenen Pfandscheine Nr. 95371 95601 95602 X 20240 23816 26306 33988 38588 41030 48238 48239 58902 59529 62869 67445 67645 70377 73393 74723 80293 89595 91059 98540? 1560 2789 4989 5086 5891 9322 10283 11611 13608 15623 16625 17232 23984 25872 28857 30285 30437 30535 31207 32606 32671 32689 33112 3347 1 3700 2 3700 4 37209 38828 3975 3 39867 42076 48348 52158 52244 53074 53349 5 37422 werden hierdurch aufgefordert, sich damit unverzüglich bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um ihr Recht daran zu beweisen oder dieselben gegen Be lohnung zurückzugeben, widrigenfalls der LeihhauSordnung gemäß die Pfänder den Anzeigern werden auSgeliefert werden. Leipzig, 18. Juli 1868. DaS Leihhaus zu Leipzig. Bekanntmachung. Der Inhaber deS abhanden gekommenen Sparcassen-Quittung-buches Nr. 27449 wird hierdurch aufgefordert, sich damit binnen 3 Monaten und längsten- am 19. October d. I. bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um sein Recht daran zu beweisen oder das selbe gegen Belohnung zurückzugeben, widrigenfalls der Sparcafse nordnung gemäß der Inhalt de- BucheS dem Anzeiger auSgezahlt werden wird. — Leipzig, 18. Juli 1868. Die Spareaffe zu Leipzig. Die Veräußerungen unter Ehegatten. Wir erwähnten bereit- in voriger Nummer das Gesetz, eine Beschränkung der Wirksamkeit der von Ehegatten vorgenommenen Veräußerungen, da- Verfahren auf Einsprüche Dritter bei der HülfSvollstreckung und einiae Bestimmungen über die Zwangs versteigerung betreffend. Wir wollen uns mit diesem Gesetze für heute nur insofern beschäftigen, alS eS die Wirksamkeit der von Ehegatten vorgeuommenen Veräußerungen beschränkt. Nach der dieSfallsigen Bestimmung können künftig bewegliche Sachen, welche ein Ehegatte während der Ehe au- feinem Vermögen veräußert hat, von dem anderen Ehegatten, so wie von Verwandten in auf- und absteigender Linie und von voll- und halbbürtigen Geschwistern eine- der Ehegatten, ingleichen von de» Ehegatten dieser Verwandten gegenüber einem Gläubiger, zu dessen Befriedigung wegen einer au den veräußernden Ehegatten während der The entstandenen Forderung bei der HülfSvollstreckung gegen denselben jene Sachen abgepfänvet werden sollen oder abgepsändet
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