vüviH'!, j! / 0 ü ö !. AmtSilÄ dis Kmgl. BezirWrichts »xd des UW kr FIM Lchjiz. W Z54. Freitag dm 20. December. 1867. Bekanntmachung. In den nächsten Tagen werden diejenigen HauS- und Haushaltungslisten der Volkszählung vom 3. December 1867, welche bei der Durchsicht mangelhaft befunden worden sind, den Hausbesitzern und Administratoren resp. den HaushaltungSvorständen zur Berichtigung wieder zugestellt werden. Der Ueberbringer der Listen hat den Auftrag, die nöthigen Erläuterungen zu gewähren und soweit möglich bei der Ausfüllung der Listen behilflich zu sein. Die berichtigten Listen, soweit sie der Ueberbringer nicht sogleich wieder i zwei Tage nach der Einhändigung auf dem RathhauS 2. Etage, Zirnmer Leipzig, den 18. December 1867. Bekanntmachung. in Empfang nehmen kann, sind innerhalb der nächsten Nr. 14 abmgeben. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Knapp. -/ Da es ebenso in der Nothwendigkeit der Erhaltung eines ordnungsmäßigen Dienstbetriebes, wie im Interesse des Publicums liegt, ^ —.. .... Störung in der regelmäßigen t-Direction genehmigt, daß an den vier Lagen veö 21., 22., 23. und 24. 2)ecemder dieses Jahres vre <L>chMßzett zu den sammtttcyen msenbahnzügen, einschließlich des Dresdner und Magdeburger Nachtzuges, bei allen hiesigen Annahmestellen eine Stunde früher als gewöhnlich erfolgt; wogegen die Schlußzeit für die Correspondenz allenthalben unverändert bleibt. ' ' Leipzig, den 16. December 1867. Königliches Ober-Poft-Arnt. Röntsch. Bekanntmachung, die Anmeldung zur I. «nd H Armenschnle für Öfter« 1888 betreffend. Diejenigen Aeltern, Pflegeältern und Vormünder, welche für Kinder, die zu Ostern künft. Jahres schulpflichtig werden, allhier um Armenschulunterricht nachsuchen wollen, haben sich deshalb von jetzt an bis Ende d. I. unter Vorstellung der Kinder bei den betr. Herren Armenpflegern zu melden. Die Bestimmung darüber, welche der beiden hiesigen Schulen jedeS der aufzunehmenden Kinder zu besuchen haben werde, bleibt Vorbehalten. Leipz rzig, den 28. October 1867. MMairwesen des Norddeutschen Sundes. Einführung des preußischen MilitairverpslegungSreglemeuts in Sachsen. >v. Leipzig, 11. Dec. Mit Neujahr wird das preußische Militairverpflegungsreglement in Sachsen emgeführt werden. ^ * über die vor, und Lesern nicht unwillkommen sein. :eußische itze eine ^ jetzigen Königs Wilhelm 1., geg< das Kriegs-Ministerium", dessen "Chef damals v. Bonin war Die CabmetSordre enthält die Genehmigung des Reglements und die Ermächtigung für das Kriegs-Ministerium, die bei Anwendung dieses Reglements etwa erforderlich werdenden Erklärungen zu ertheilen. DaS Reglement enthält 117 Paragraphen und 15 Beilagen mit Schemas. Das Armen - Direktorium. >en Bestimmungen Der folgende Ab schnitt hat es mit den Rationen zu thum Der letzte Abschnitt gibt die Bestimmungen über die Art der Erhebung, daS LiqutVa- ttons - und Controlwesen an. Über die Gebührnisse an Mundverpflegung. ' ° ... khu" zum .u » .rib »si-rMikt feuerwerker und Feldwebel oder Wachtmeister an abwärts, die Lazarethgehilfen, militairischen Krankenwärter und Militairhand- werker zahlen mit zu den Mannschaften. Ebenso die Roßarzte und.Kmschmiede. ^ Unter der Bezeichnung „Beamte" faßt das Reglement sämmt- Feldlazaretts . Armee eigentlich fremden auf Befehl des commandirenden Generals längere Zeit bei den Truppen zurückbehaltenen und verpflegten Civrlpersonen, die Arbeiter, Borspänner, Boten, Führer rc. (tz. 2.) Das mobile Verhältnis dauert vom Tage der Mobilmachungs ordre bis zum Tage der Demobilmachung. Man unterscheidet dabei zwei Perioden: die Kriegsbereitschaft, des Eintritt- der 8. das FeldverhälMiß (ß. 3.). ' Die Kriegsbereitschaft dauert bis zu dein vom Krieg-Herrn bestimm ten Tage des Eintritts des Feldetats (tz. 4.). Das FeldverhälMiß endigt mit dem Tage llen, also i Garnisonen o) eiben, mit dem Tage cation des Allerhöchsten Demobilmachungsbefehls demobil zu machenden Truppentheil; 2) wenn die Truppen bei der Publikation deS Allerhöchsten DemobilmachungsLefehls sich auf dem Marsche in die Garni sonsorte oder in das zu beziehende Cantonuement befinden, mit dem Tage de- Eintreffens daselbst (tz. 5). Das FeldverhälMiß beginnt für die kranken, beurlaubten-, suS- peuhirten und in Arrest oefindlichen Linienofsiciere und Beamten und die auS der Civilverwaltung oder aus deck Privatleben heran- „ ^ ^ ' Da- MknchSltÄß Mdige ian ein und demselben sLage Oie für