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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.12.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-12-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186712118
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18671211
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18671211
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-12
- Tag1867-12-11
- Monat1867-12
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.12.1867
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nilU'sv r. 1'i7 "cs'jotr^ ./ IkNLtz ") .ULNi ,4c.k-^L ; Ihi.</ >1 Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig . i -- ...^, l-.riüurN l'^r, <i^/. n/riid ük NI'>» NUL7E / s. ?<!-->' .I-CNA ^ 'l - .',!LN.'-k'/ Mittwoch dm 11. December. tlrur ml?, ll^uniL ,A. x/ Einladung zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs. Zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät deS Königs laden die Unterzeichneten' alle Mitglieder upd Freunde der Universität zu einem am 12. December um 2 Uhr im Schützenhause zu veranMteNden Festmahle ergebenst ein. Anmeldungen dazu werden von Sonnabend den 7. bis Mittwoch den 11. December-ün Schützeuhause und auf der Universitatseanzlei angenommen. -Leipzig, am 4. December 1867. vr. Hankel, vr. Luthardt, Vr. Osterloh, vr. CredL, vr. Klotz, d. Z. Rector. Prodecan der theologisch-en Decan der juristischen Decan der medicinischen Decan der philosophischen Facultät. ^ Facultät. Facultät. Facultät. « , ^ 1 st/ Bekanntmachung, die Lehr- und Erziehungs-Anstalt zu Kleinstruppen betreffend. Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Kriegsministerium beschlossen hat, von Ostern künftigen Jahres au eine Reorganisation der Lehr- und Erziehungs-Anstalt zu Kleinstruppen in der Riclstuna eintreten zu lassen, daß künftighin daselbst » unter der Oberleitung eines dazu als Commandanten befehligten OfficierS, zwei Abteilungen, von denen die höhere zu Bor* bildung von Unterofficieren für die Armee bestimmt ist, bestehen sollen, so wird darüber in Nachstehendem folgendes Nähere" zur öffentlichen Kenntniß, beziehendlrch Nachgchtung gebracht. . V .7 . . .. 1. Die Aufnahme in die untere Abtheilung erfolgt nach denselben Grundsätzen und unter denselben Bedingungen wie zeither und wie unter (I angegeben ist. Nur insoweit findet dabei eine Abweichung statt, alS die Fähigkeit zur Aufnahme künftig anstatt mit dem erfüllten achten, erst mit dem vollendeten zehnten Jahre beginnt, und bis zu dem erfüllten vierzehnten Lebensjahre dauert, dergestalt, daß nur Knaben, die zum Aufnahmetermine (als welcher jedeSmal der 1. April gilt) das zehnte Jahr erfüllt haben, in das fünfzehnte . aber noch nicht eiugetreten sind, Rechnung auf Receptton in diese Abtheilung der Anstalt sich machen dürfen. Knaben, lvelche dieses Alter überschritten haben, müssen, wenn sie in die Anstalt überhaupt ausgenommen sein wollen, zum Eintritte in die höhere Abtheilnng < Selecta) befähigt sein und unterliegen den an diese Abtheilung geknüpften Bestimmungen (siehe um« -- , „ ^' ' 2. Das Lehrziel der unteren Abtheilung bleibt das bisherige, das einer Elementarschule. Die Zöglinge derselben haben in der Wahl ihre- künftigen Berufes völlige Freiheit und sind darin, wie seither, in keiner Weise gebunden. Die Selecta dagegen hat, wie schon gedacht, die Bestimmung, Uuterosficiere für die Armee vorzubilden-, und Mt ihr daher , nebeL^r .Fortbildung in allgemeinen Kenntnissen als besondere Aufgabe der Unterricht in speeiell milttairtfchen Fächern , und zwar sowM in theoretischer aÜ praknsä-er Beziehung, zu. . -1" Der Cursus in derselben ist ein dreijähriger. l l, . ! i. il, Einen Anspruch auf Beförderung zum Unterosficier aiebt aber der Aufenthalt in der Selecta an und für sich nicht; vielmehr^ hängt diese Beförderung von der Führung, der erlangten DienstkenNtniß und dem Eifer jede- Einzelnen ab. Ä. Wer in die Selecta übertreten, veziehendlich m dieselbe ausgenommen sein will, muß - 1) 14 Icchre alt und consirmirt sein und darf das 17. Jahr noch nicht überschritten haben, . 2) muß eine Körper-Constitution haben, die ihn als künftig befähigt zum Eintritte in die Armee erscheinen läßt, ^ 3) muß sich tadellos geführt haben, . --mM 4) mutz zum Mindesten leserlich und richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die vier Species rechnen können,-endlich es . ' - ä) mit Zustimmung und ,unter Beitritt seiner Aeltern, brziehendlich seines Vormundes und der noch lebenden Mutter/so s wie des BormuudschaftsgerichtS, sich gerichtlich verbindlich-machen, in der aetiven Armee sechs Jahre, einschließlich der nach dem Gesetze dann abruleistenden Dienstzeit, zu dienen. , - - - i I> li:M ^ . ,-n) des Tauf- und Confirmaüons-Scheine-, .chj-»77^lb^' b) eines obrigkeülichen FührunB-ZeuAML-,, i : ^ - 7chssssnN> e) eines ärztlichen ZeugnijsoS über Gesundheit und Körper-Constitution, ä) eines Schul-Zeugnisse-, und i ' ^ ^ . e) einer Bescheinigung über die unter 3s gedachte alterliche, beziehentlich vormundschaftliche Zustimmung !N67/V spätestens »bis zum LV. December, welcher zdem betreffend-« Aufnahme-Termine vorang-ht, bewirkt werdenund. zwar bei-dem Commando dex Anstalt> oder wenn der Betreffende nicht in der Nahe von Struppen wohnt, bei dem > heimathlichen Landwehr- Bataillons -Commando. Die Ängemelbeten werden sodann- in soweit sie nicht aus der unteren Abtheilung der Anstalt'selbst in die Selecta Übertreten, und dem Kommando der Anstalt gls befähigt zum Eintritte in die erstere bereits bekannt sind, welchdnMs eS auch der Den unter a» lr, e und. ä bemerkten Zeugnisse nicht bedarf, sowohl in körperlicher, als auch in geistiger Beziehung Hon dem Commandanten der Anstalt,., beziehendlich dem Landwehr - Bataillons -> Commandanten, unter Zuziehung.'eiES 'Arzte-Nemer^ Prüfung,, unterworfen, über deren Erfolg Rapport an das Kriegsmuüsterium .zu erstatten ist, welches.-hierauf wegen der Anfnahwe sammtlicher Angemeldeten Entschließung saßt. ' . ' ^ .-.?'75?1' .. '«'ll ftsschsW _ 3. Mch Beendigung des Cursus in dkr. Selecta,W«deL-die betreffenden jungen Leute in die Armee vuÄM mrv^var'llls Gemeine; es könpen aberVdie Vorrügljchsten zur Aufmunterung gleich, zu Gefreiten und selbst zu Unterofficieren ernannt'«erdeüööl Die Wahl-KtteS 'bestimmtes TeHchsKAtM-sikA den in die Armee UeberMtende» nicht frei.;, vielmehr erfolgt ihre Asrrhttlmig-in die Armee, wenn auch Wünsche der betreffenden Zöglinge hierunter zulässig bleiben, lediglich nach dem vorhandenen Bedürsrüffchi Dem Ermessen de- Anstalt- - Commandanten bleibt eS überlassen, einzelne Selettaner, bei ftüher erlangter Reife- schon nach zwei jährigem Cursus zum Eintritte in die Armee vorzuschlagen. l ,. - ^ .-W v. Zöglinge der Selecta, welche nach Ablauf deS ersten oder Zweiten Jahres ihres Aufenthaltes in der Selecta nicht die bestüWte Aussicht gewähren, nach dreijährigem Aufenthalte die Qualifikation zum Umerofficier-m erlangen^ werden ebenso, wie die au-ssökst zum Mlsi-mdienstc sich zeigenden, au« der AnftaÜ enckrn^ Horbehaü ihrer WM.MW« EMirvienftpsNcht. ^ . -:i/ . --U /all .«t ^ sfsos^ IN nodal, ^.'.oläbn.L^ ö!-c> rict .N llva >1 Ir - !?! tij
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