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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-09-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186809092
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680909
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680909
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-09
- Tag1868-09-09
- Monat1868-09
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1868
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tipziger Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 253. Mittwoch den 9. September. 1868. Bekanntmachung. Unter Verweisung auf daS Gesetz vom 18. August, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend und die dazu erlassene Ausführungsverordnung von demselben Tage (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1868, Seite 509) wird zur Nachachtung für die betreffenden Behörden (Stadträthe und GerichtSämter) andurch bekannt gemacht, daß der Debit der gedruckten Belehrungen über -ie Hundswuth, welche jeder Hundesteuermarke in je einem Exemplare beizugeben ist, bei der Kanzlei deS Ministeriums deS Innern stattfindet. Die Behörden haben sich zu Versorgung mit ihrem Bedarfs an solchen Belehrungen an die genannte Stelle unmittelbar unter portofreier Zusendung deS entsprechenden Geldbetrages (4 Pfennige für je 1 Exemplar) zu wenden. Bestellungen ohne Beischluß deS entsprechenden Geldbetrages können nicht beachtet werden. Da der effektive Gesammtbedarf an den fraglichen Belehrungen auf daS nächste erste Steuerjahr mit nur einiger Gewißheit im Die vorstehende Bekanntmachung ist in allen Amtsblättern zum Abdruck zu bringen. Dre-den, am 5. September 1868. Ministerium deS Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. DaS 19. Stück deS diesjährigen Gesetz- und VerordnungS-BlatteS ist bei unS eingegangen und wird bis zum 23. d. M» auf dem RatbhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich auShängen. Dasselbe enthält: Nr. 124. Gesetz, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, vom 18. August 1868; - 125. Verordnung zur Ausführung deS Gesetzes, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, vom 18. August 1868; - 126. Bekanntmachung, die Vereinbarung der Königlich Sächsischen und Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regie rung wegen Wegfalls der Vergütung der sogenannten Fangprämie betreffend, vom 27. Juli 1868; - 127. Decret wegen Bestätigung der Statuten der bei der Corporation der Kaufmannschaft zu Dresden bestehenden Caffe zu Unterstützung unverschuldet verarmter Kaufleute und deren Angehörigen, so wie der Collenbuschcaffe, vom 5. August 1868; - 128. Verordnung, die ärztlichen Hausapotheken betreffend, vom 18. August 1868. Leipzig, den 8. September 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung, Wahl der Wahlmänner zur Gewerbekammer betreffend. Durch daS Gesetz vom 23. Juni d. I. ist in §. 17 eine veränderte Organisation der Handels- und Gewerbekammern vor geschrieben worden, und soll deshalb nach §. 5 der Ausführungsverordnung eine vollständige Neuwahl für die hiesige Gewerbe kammer erfolgen. ES werden deshalb alle in Leipzig wohnhaften, für die Gewerbekammer Stimmberechtigten, nämlich a) Kaufleute und Fabrikanten, die mit weniger als zehn Thaler, aber mindestens mit einem Thaler ordentlicher Gewerbe steuer besteuert, d) alle nicht zu den Kaufleuten und Fabrikanten zählende Gewerbtreibende, die im Gewerbesteuerkataster mit mindesten- einem Thaler angesetzt, e) fünf und zwanzig Jahre alt und ä) nicht nach §. 73 unter e bis g und i und Z. 74 der allgemeinen Städte-Ordnung oder nach §. 29 Nr. 1—5 und Nr. 7 der Landgemeinde-Ordnung vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, geladen, zur Ausübung ihres Wahlrecht- und bei Verlust deS letzteren für die gegenwärtig vorzunehmende Wahl Mittwoch den S., Donnerstag den 1V., Freitag den LI., Sonnabend den 12., Montag den 14. und Dienstag den 13. September d. I. in den Stunden von 9—12 Uhr Vormittag- und 3—6 Uhr Nachmittag- in dem Wahllocal alte Waage II. Stock persönlich sich ein zufinden und einen mit 13 Namen wählbarer Personen beschriebenen Stimmzettel abzuzeben. Zur Legitimation hinsichtlich seine- Wahlrecht- hat jeder Wählende die Quittung über Entrichtung deS zuletzt vorhergegangenen ..... Hä aufgefüyrten Bedingungen darzuthun. nicht au-reicht, um sämmtltche Theilhaber . . . .... . Zeugniß der Geschäftsinhaber zu legitimiren. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte. Leipzig, den 28. August 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ vr. Koch. Bekanntmachung. Nach §. 36 der durch Verordnung der Königlichen KreiSdirection vom 5. Ociober 1864 beziehendlich Verordnung deS Königlichen Ministerium- deS Innern vom 2. Februar 1865 insoweit bestätigten Statuten für die allgemeine Caffe für Buchdrucker zu Leipzig soll jeder hier zureisende und gehöüg legitimirte Buchdrucker sich bei der von der Genossenschaft der Buchdrucker zu Leipzig errichteten Stelle für Vermittelung von Arbeit melden und, wenn ihm Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, au- der Caffe ein Reisegeld erhalten. Hieraus ergiebt sich, daß Reisegeld nicht bloß den Gehülfen gebührt, die sich als Mitglieder de- allgemeinen Buchdruckerverband-
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