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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-04-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186404211
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640421
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640421
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-04
- Tag1864-04-21
- Monat1864-04
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1864
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k»d e Prüfst. Elephant. ; Lock lburg pr. 2100 K c. 2000 K tli-Iuli 3?» pr. 1750K Pfd. loco- pro 100 li-Aug. 12'» . 8000.0/, Tr ni-Iuli 15'/» est. Geküot. Amtsblatt des Königs. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 112« Donnerstag den 21. April. 1864» Bekanntmachung. In Gemäßheit der Stipendiatenordnung vom 1. September 1853 wird denjenigen mit einem MaturitätSzeugniß versehenen Herren Studirenden, welche um ein von der Collatur des Königl. Hohen Ministern des CultuS und öffentlichen Unterrichts abhängiges Stipendium nachsuchen wollen, hiermit bekannt gemacht, daß sie ihre dieSfallsigen Gesuche, welchen die §. 2 der Stipendiatenordnung mb » bis k specificirten Unterlagen beizufügen sind, vom 18. April 1864 bis zum 14. Mai 1864 bei der Universitäts- Ouästur (Expedition des Universitäts-Gerichts) einzureichen haben. Diejenigen Herren Studirenden, welche um Verlängerung der Genußzeit der ihnen verliehenen Stipendien, oder um Verleihung rineS Stipendiums zu höherem Betrage, oder endlich um außerordentliche Unterstützung nachsuchen, haben ihre Gesuche unter Beifügung der in der Stipendiatenordnung unter 2 I^itt. e —k angegebenen Zeugnisse bis zum 14. Mai 1864 an das Königliche Hohe Ministerium direct einzusenden. Später eingehende Gesuche können nicht angenommen resp. berücksichtigt werden. Die Namen derjenigen Herren Studirenden, welche bereits in früheren Semestern um Verleihung eines dergleichen Stipendii nachgesucht haben, deren Gesuche aber noch nicht berücksichtigt worden sind, werden in dem Verzeichnisse der Bewerber fortgeführt, weshalb ein wiederholtes Anhalten nicht erforderlich ist. UebriaenS wird auf die an dem schwarzen Bret im Augusteum und in dem Convict befindlichen Anschläge verwiesen. Leipzig, den 18. April 1864. Die Ephoren der Königlichen Stipendiaten. Erinnerung an das dritte allgemeine deutsche Turnfest, fröhlichen Angedenkens, in Gestalt eines Rechtsfalles: Das „Wlederherauögeben" bei Zahlungen betr. (Schluß.) Das König!. ? Appellationsgericht zu Leipzig bestätigte hierauf die Entscheidung des Handelsgerichtes, und zwar aus folgenden Gründen: .Man hatte zunächst der ersten Instanz, wenn sie die zur Be wachung der Gäste in einer Schankwirthschaft überhaupt, so wie namentlich auch unter den in Frage befangenen Verhältnissen, augestellten Kellner den Handlungsbevollmächtigten in dein Sinne von Art. 47 und 50 des deutschen Handelsgesetzbuches gleichstellt, und demgemäß aus die von selbiaen innerhalb des ihnen ertheil- ten Mandates vorgenommenen Geschäfte die Bestimmungen in Art. 2KS anwendet, lediglick beizupflichten. Hieraus folgt, daß der betreffende Kellner, an welchen Kläger die Summe von 13 Thlr. in zwei Posten übergeben haben will, nicht nur überhaupt für er mächtigt zu gelten hatte, Verkäufe und Empfangnahmen, welche in einem derartigen Geschäfte gewöhnlich geschehen, vorzunehmen, sondern daß die ihm hierunter ertheilte Vollmacht auch auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines der artigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, zu erstrecken ist. (Zu vergl. Art. 50 und 47 des deutschen Handelsgesetzbuches.) ES mag nun m dieser Hinsicht nicht bezweifelt werden, daß zu dm vrasumtiv in der Vollmacht zu dem Verkaufe und zu der Empfangnahme des Kaufgeldes liegenden Nebengeschäften und Rechts handlungen auch das Mandat zu dem Herausgeben auf solche Geld beträge, welche die Höhe der zu bezahlenden Waarenschuld über schreiten, zu rechnen ist. Der Regel nach werden derartige Neben- geschafte in der Weise zu der Ausführung gebracht, daß der Zahlende entweder in ausdrücklichen Worten erklärt oder durch Vorzügen des betreffenden Geldstückes oder CreditscheineS zu erkennen aiebt, mit welchem Lppoint er zu bezahlen gemeint sei, und den überschießenden Bettag herau-gezahlt verlangt, der Zahlungsempfänger dagegen nicht anders und nicht eher sich eine Disposition über das offerlrte Zahlungsmittel aumaßt, als indem oder nachdem er dem eben ge dachten Verlangen des Zahlers entspricht oder entsprochen hat. 3n Fällen dies« Art zeigt augenscheinlich schon die äußere Erscheinung, daß e- sich bei dem UmwechsckungSgeschäfte nicht um ein selbst ständiges, zwischen der Perlon des Zahlungsempfängers und dem Zahlenden stattfindendes Rechtsgeschäft, sondern um ein bloßes «ckwimeulmn der Zahlung, um eine bloße Vorbereitungshandlung zu der letzteren bandelt. Ander- gestaltet sich jedoch die Sache dann, wenn die vorge- dachte Manipulation in der Weise zu der Ausführung gelangt, daß die Zahlung und die Herausgabe des klus nicht Zug um Zug erfolgt, sondern der Zahlende, bevor er das, was er auf die hingezahlte Summe herauszubekommen hat, wirklich empfangen hat, oder bevor ihm deshalb Sicherheit bestellt worden ist, den Besitz des Zahlungsmittels, d. h. die Füglichkeit zu der körperlichen Dis position Über dasselbe, aufgiebt. Augenscheinlich tritt in Fällen dieser Art zu dem früheren Obligationsverhältniffe ein völlig neuer Vertragswllle hinzu, welcher mit dem mit dem eigentlichen ckominus negotii abzuschließenden Geschäfte nur in mittelbarem Zusammen hänge steht und wesentlich auf dem Vertrauen beruht, welches der Zahlende derjenigen Person schenkt, welcher er lein Geld einge händigt hat. Zn der Regel wird in Fällen dieser Art der Zahlende bei der Weggabe seines Geldes nicht einmal in der Lage sein, wissen zu können, ob der Zahlungsempfänger „das Wechseln" bei der zu dem Vermögen des Geschäftsinhabers gehörigen GeschästS- casse, oder ex proprii«, oder auch bei einer dritten Person vorzu nehmen beabsichtige und wirklich bewerkstelligen werde. Das solcher gestalt zu der Erscheinung kommende Rechtsgeschäft kann im Zweifel nur als ein dem Geldempfänger ertheilter Auftrag aufgefaßt werden, eine solche Verwechselung des größeren AppointS zu bewerkstelligen, durch welche der Eigenthümer des Geldes erst in die Füglichkeit gesetzt werde, seiner ZahlungSverbindlichkeit ge recht werden zu können. Insoweit besteht daher lediglich ein Rechts geschäft zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß derartige Umwechse- lungeu namentlich dann, wenn der Handel in einem offenen Laden stattfindet, gewöhnlich in Gegenwart des Zahlenden und aus der Geschäftscasse des Principals erfolgen. Bis auf den ausdrück lichen Widerruf des ihm durch Hingabe des Geldbetrages von dessen Eigenthümer erlheilten Mandates erscheint der Geldempfänger un zweifelhaft als ermächtigt, das Wechseln des Geldes auch in anderer Weise, z. B. durch Umsetzen bei einem benachbarten Banquier, zu bewerkstelligen. ES bedarf keines Nachweises, daß durch eine Vor nahme dieser Art ein VertragSverhältniß zwischen dem Zahlenden und dem Geschäftsinhaber in keiner Weise begründet werden kann. In der That kommt auch die den Interessenten beiwohnende An schauung von der besonderen rechtlichen Natur eines derartigen, die künftige Zcchlung nur mittelbar vorbereitenden Umwechse- lunaSgeschafteS in nicht seltenen Fällen des kaufmännischen Ge- schäftSverkehres dadurch zu der äußeren Erscheinung, daß der Ver- wechselungsbevollmächtigte, wenn er auch mit derjenigen Person identisch ist, welche das Kaufpretium in Empfang zu nehmen hat, gleichwohl selbiges nicht durch Compensation auf die Auswechse lungssumme ohne Weiteres zu der Tilgung zu bringen, letztere vielmehr seinem Auftraggeber zuvörderst unverkürzt auSzuhändigen und von selbigem besondere Zahlungsleistung zu erwarten Pflegt. Ob dagegen nicht in Fällen, wo die Auswechselung erweis-
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