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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.01.1876
- Erscheinungsdatum
- 1876-01-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187601078
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18760107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18760107
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1876
- Monat1876-01
- Tag1876-01-07
- Monat1876-01
- Jahr1876
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.01.1876
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b u. s r » ) r. i r>. » r» r» /.r. »» iir» i,' ! * > Z> tt 1 kL Grschrlnl tSgN» früh ey, Uhr. Aeboctt»» »s «eptbüloa IvhormWgaste LZ. t Hercattwonlickn Redactarr >« Hüttner in Reudnitz, Sprechstunde d. Redaktion >»»»«0«4« »v, tl—» ru» »,ch»in»,« ,on 4—d u»> <m«tz«r der für die nächst- Anwmrr beftlmmtr« »seratr an Woche« lagen dt« llhr Rochmtliaas. an Sonu- -d -efltugen ttÄ bisUhr. » deuFUtate, sßr 2»l, A»«ichmr: UmmrsitLtSstr. 22. «ich«. Hamstr^2l. pari, u« diS VH W«. Tageblaü Anzeiger. Organ für Pnlitik, 8»kalgcschichte, Handelr- und Geschift-verkehr. A»fl»ge 14,000. X I> I» II o rmenliperl» vierteil. incl. Briaacrloha 5 ML. durch die Post bezogen S ML Jede einzelne Nummer 3v Pf- velegexcmplar 10 Pf Gebühren für Extrabeil.iqen ohne Postdeförc>ii>.i.) :n Ml mit Postbefbrderung 4-, Mt Iiisrrete 4gesp. Bourgeois-. 20 Pf Größere Schriften laut unserem Prc sverzeichaiß. — Ludcllarisch.« Sah nach höherem L«tif Stkll«i«w »,Ur »r» d»e Sdallzeil« 4« Pf. Jnsemt« find stet« an d. «eöedttt»» zn send». — Rabatt wirb.«ich» gegeben. Zahlung pnunnntx^imS» »dtr dnrch Popoorschuß: 7. Kreitag den 7. Ianxar. 187k. ür 8. t» u L t» ü» a. u ä> u. r». ü >» n L « v. Bekanntmachung. L d1«A»»eld«»G VLNtt»tr»fftchttger t» dt« Reor»ttr»«-«-Gt«««r»lle» hotr. ^ Nach der denlschen Wehrordnuug vom 28 September 1875 sind für jeden Orl Verzeichnisse «e»ug.Mlktairrflkchl,gen (RecrulirungSstammrvllen) zn führen »nd e« liegt für die Stadt Leipzig iaudrn^,ihr,ug dlefer S'ammrollen der unlerzeichueten Behörde ob. ' lieber die Meldepflicht zn dieser Stammrolle enthält H. 23 der gedachten Wehrordnnng folgende mmnngen: 1) Nach Beginn der Militairpflicht (d. h nach dem 1. Januar de« Kalenderjahre«, ia welchem der Wehrpflichtige da« roste Lebensjahr vollendet) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich znr Aufnahme in die RecruUrungS-Stammrolle anznmeide«. Diese Meldung muß rn der Zeit vom lb. Januar bi« znm l. Februar erfolgen. 2) Die Anmeldung erfolgt bei der OltSbehürde desjenigen Orte«, an welch«« der Mili- tair pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meidet er sich b« der Ortübehürde feine« Wohnsitze«, d. h. derjenigen Orte«, an welchem fein, oder sofern er noch nrcht selbst« ständig ,st, feiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. 3) Wer innerhalb de« RerchSgebiet« weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich m feine« Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Ge burtsort im Au«lande liegt, in demjenigen Orte, tn welchem die Eltern oder Familien- Häupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 4) Bei der Aamelvung zur Stammrolle ist da« GeburtSzeugniß *) vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. 5) Sind Mklttairpstlchtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stamm» rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hanvlung«diener, auf See befindliche Seeleute rc), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr», Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. «> Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriedenen Weife feiten« der MilitairpfUchtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bi« eine endgültige Entschei dung über die Dienstpflicht durch die Ersatz-Behörde« erfolgt ist. - Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militair- pflichtjahr erhaltene LoosungSschein vorzulegen. Außerdem sind etwa erngetretene Veränderungen (in Betreff de» Wohnsitzes, de« Gewerbe«, de« SlanveS rc) dabei anzuzeigen. 7) Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Mrl'tair. pflichtigen befreit, welche für et««« Aettra»« von den Erfatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über da« lausende Jahr hinan« zurückgestellt werden. 8) Miliiairpfitchtige, welch« »ach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eine« ihrer Mllltair- pfilchtfahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andereu Au«hedung«- dezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben diese« behaf« Berichtigung der Stamm, rolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie m die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätesten« innerhalb dreier Tage zu melde«. 9) Versäumung der Meldefristen (Nr. t, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht 1«) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselbe« unterläßt ist mit Geldstrafe bi« zu dreißig Mark oder mit Haft bl« zu drei Tugen zu bestrafen. Ist diese Versäamniß durch Umstände herbeigesührt. deren Beseitigung Nicht in dem Willen de« Meldepflichtige« lag, so tritt keine Slrafe ein. Wir fordern demgemäß unter Hinweisung auf die angedrohten Strafen alle obenerwähnte» Mililairpflichtigen, soweit sie im Jahre 1856 geboren refp bei früheren Musterungen zurückgestellt worden sind, beziehentlich im Falle der Abwesenheit deren Keltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren hiermit zur Befolgung der im Z 2« enthaltenen Bestimmungen, insbesondere aber dazu auf: in der Zeit vom 15 Januar bi« t. Februar künftigen Jahre« auf diesigem Ratb» Hanfe, im Quartier-Amte. in den Stunden von Vormittag« 8—12 Uhr und Nach mittag« 2—6 Ubr unter Vorzeigung der Geburt«- und refp LoosungSschein« die vorge- fchrirbene Anmeldung zu bewirken. Leipzig, den l. December 1875. Der Rath der Stadt Jetpztg. vr. Koch. Lamprecht *) Diese GeburtSzrugnifl« find kostenfrei zu nthrilrn Gewölbe - Vermietbung. Da« zeither an Herrn Robert Gensel vermielhete Wewkihe in der Woorgeahalle, Brüh'- feite, da« zweite von der Ecke der Goelhestraße, soll »»« L. J«lt I87V «» a«f sech» Jahre an den Meistbietenden anderweit verwetethet werden und foroer» wir Mielhlufttge hierdurch auf. sich in dem hierzu auf D»««er»tag de» LS. Ja»«ar k. I DornetttaG» LL Uhr anberaumten Versteizeru»g«termine an RalhSstelle einzufiaben und ihre Gebote zu ihun. Die Lermielhung«. und VersteigerungSbeviugungen liegen ebendaselbst schon vor dem Termine zur Einsichtnahme au«. Leipzig, den 3l. December 1875 D^e -Lath der Stadt Vetpzt«. Lei vr. «och. icrutti. Nutzholz-Auction. Freitag de« IA. Ja»uar 187V sollen von Vormittag« S Uhr ab im Go«»«»ttzer Forstreviere auf dem «ahlfchlage rn Adtheilung 14» ca 126 eichene, 8 buchene, 16 ahorne, 43 eschene, 70 rüsterue, 1 linvener, 35 erlene und 4 «astanirN'Gtutzkliütze; 1 eichene« Kah»k«te; sowie l2 eichene, 10 ahorne, 108 eschevc und 6 rüsterue SchtrrtzOlzer und 50 eschene Schtr»Oa«ge« unter den an Ort und Stelle öffentlich angeschlagene» Bedingungen «nd der üblichen Anzahlungen an den Meistbietenden verkauft werden 3«fa«»e«kuaft: aus dem «ahlschlage im sogenannten Ste«p«l bei Connewitz, unweit der Waldgasie Leipzig, den 17. December 1875. De« Rath» Forftdepatatto». rn. L.c-, '-r-üpt.. l.r 7, N, Arber dir Luläjjlgkett des Lheater- billel-ZVischruhsndels. Gleichwie im Pnblicum die verschiedensten An' lichte« über die Rechtmäßigkeit de« Handel« mit Lhe»terblllet« couisicen und selbst die Vorge setzten ver waltungSbehörden darüber nicht einerlei Meinung sind, wie au« den verschiedenen Verordnungen de« RatheSj, der früheren lönigl. «rrt«directwn und de« königt. Ministerium de« Innern, die hierüber erlassen worden sind, zur Genüge hervorgeht, f» bat der Handel nnt Theaterbillet« den oberen Justizbehörden Ge- legeuheit gegeben, sich Uber die streitige Frage auSzufprechrn, wobei da« hiesige kö.-igl. Appel- lationSgericht sich für die Unzuläsfigkeit de« öffentlichen Feilbieten« und Handels mit den selben, insonderheit mit Abonnement-dilletS ent schied, während da« kvnigl. Oberappellation-- gericht zu Dresden diesen Handel für einen statthafte» »nd erlaubten ansah Der Anlaß dazu bot sich bei Entscheidung von Pr, reffen, welch« zwet hüflze Vüiger, welche neben ihrem gewöhnlichen Tewerbedctriebe auch Mit TheaterbilletS handeln, gegen den Theaterpächter Haas« angestrllt hatten. Zum ve,fländniß der nachher mitzutheilenden in beiden Sachen gleich lantenden Ration«« mögen nachstehende Vorbe merkungen Uber de« Gegenstand de« von einem dtaAk Kläger eiogeleitete» Rechtsstreite« dienen. In seiner Klage hatte bersrlbe sich darauf de zog«, »aß er bereit« feit de» I«hre 1868 immer diesülben vier Ruqmer« »e« Pnrquet« »nd Amphitheater« abonuirt Hab«. U,f Grund der Abounemenltbedtugurigea, von welchen die 5 »ahin lante: „Setz« Whduue»« hwl da« Recht, nach voll- ständiaer und pünctlicher ErsüS^g verAbon- ueutSbedinauußen den von ihm abountrten Platz such für da« nächsisolgende Abonnement« zabr «i«»er znm Aboauement zu beanspruchen, baser» er bi« spätesten« drei Taae vor Ablauf de» vorhergehenden Abonnement ^leinen Beitritt zu dem nächstfolgenden bet der Theaterciffe mündlich »der schriftlich erklärt. Erfolgt br« dahm tekue Erklär»«so verbleibt der qu Plaj der Dire^'vn zur frei»« Disposition" Hab« er" ^onat December 1873 rechtzeitig dem Dtrrctor lasten, daß er sein Abonnemen für die fraglichen zwc« Plätze auch für da« Jahr 1874 unter den alten «-dingungen beantpruche uad da« Abonnement.gew aus da« nächste Viertel jahr realltor ongeboten, daflelbe sei jedoch nicht angenommen und ihm da« Recht, Fortsetzung de« AbonnementSvertrage« zu fordern, bestritten worden. Der Kläger führte selbst noch an, daß «r seit dem Jahre 1868 mit seinen beiden Nbonve- ment«-Vrllet- Handel getrieben und einen Ver dienst erzielt habe, da er sich in der Lage be- unden, die Brllet« durchschnittlich Uber den KostiNpreiS weiter zu verkaufen. Der Kläger verlangt nun, e« möge der Theater- Pächter angehallen werden, »hm gegen Zahlung de« nochmalS offerirten Abonnementspreises den mit ihm abgeschlossenen Abonnementevertrag über die ge dachten vier Plätze, insbesondere auf da« Jahr 1874 anzuerkenuen unv zu erfüllen, auch die der Klage beigesügten Bedingungen für da« Jahr 1874 anzuerkenuen, alle ihm, dem Kläger, durch Nichterfüllung bereit- erwachsenen unv noch er wachsenden erweislichen Schäden zu vergüten, nicht minder die Proceßkostcn zu erstatten. Der Beklagte bestritt im Verlause b»S Pro testes unter andern auch um deswillen, weil er nach seinem Zugeständnisse unt den AbonnementS- billetS einen Zwischenhandel treibe, welcher ihn, den Beklagten, schädige und glaubte Speculanten dieser Art zur Lieferung von AbonnementSbillet» nicht verpflichtet zu sein oder doch für sie andere Bedingungen stellen zu können. DaS GerichtSamt im Bezirksgerichte wie« die Klage au« Gründe ab, welche unfern Leser kreis nicht inleressiren können, daß kvnigl. Appellativ nSgcricht Hierselbst bestätigte zwar den Bescheid, aber au« anderen Gründen, von denen dre auf den Billethanvel bezüg lichen nachstehend mitgetheilt werden, da- könig!. OberappellationSgericht ver- urlheille jedoch den Beklagten mittilst Urthel« vom 17 März d. I. in Anerkennung der Ver bindlichkeit. daß er den mit de« Kläger a schloffenen AbonrementSvertrag Über die streitig vier Plätze in Gemäßheit der bei den Acten de findlichev Abonnementsbedingungen auch aus da« Jahr 1874 zu erfüllen verbunden geweseo, ferner in Erstattung der in Folge der Nichterfüllung diese» Vertrag« im gedachte« Jahre demselben erweislich zu machenden Schäden. Ja zweiter Instanz hat ma» sich nun über die Zulässtßkeit de« Handel« mit Abonnement«» billet« dahin ausgesprochen: „Die Bestätigung de« angesochtenen Recht«, lpruch« war jedoch ou« einem andern, im Wesent lichen bereit« von de« Beklagten hervorgehobenen Gesichtspunkte geboten: Der Kläger hat die vier Plätze im neuen Stadttheater zu Leipzig, welche ,hm vom J-rhre 1868 an bi« einschließlich de« Jahre« 1873 im Abonnement überlasten ge wesen sind, zeither nicht selbst benutzt, son dern er hat „mit den B llet« von jeher einen ergiebigen Ernzelverkaus und Handel getrieben und dieselben durchschnittlich je über den Lasten- Preis Weiler verkauft." Dessen ist er 8l .. unum wunden geständig Auch hat er für die Folge zeit, wie schon die Einklagung der Bl... beanspruch. len Ersatzleistung für den ihm durch die vom Beklagten verweigerte VertragSfortsrtzung ent gehenden Gewinn erkennen läßt, die ihm durch da« Abonnement gewährte» Rechte in gleicher' Weise auszunutzen beabsichtigt Ganz richtig be hauptet der Beklagte Vl.... daß eine derartige Ausnutzung dem Zwecke de« Theaterabonnemeul«- vertrag« und dem muthmaßlichcn Willen der Vertragschließenden entgegrnlausen Der sog. Theaterbillet-Zwischenhandel, wie er seit mehreren Jahren in Leipzig von einzeln»« Personen gewerbmäßig gelrieben wird, hat orl«- kundiyerwaßen wenigstens für die hiesigen Ver hältnisse nicht den geringsten volkSwirthschastlichen Werth und dient lediglich dazu, den Blllethänd- lern aus Unkosten Dritter — der Theaterbe sucher und de» TheateruuternrhmerS — Gewinn zu verschaffen für erne Mühewaltung, welche an sich Niemandem Vortheil bringt, namentlich kein öffentliche» Bedltrfmß befriedigt. Dre Verkaufs stellen, einschließlich der de» Kläger», befinden sich in unmittelbarer Nähe der Thestercaste. bieten daher de« Publicum nicht einmal eine Bequem lichkeit für den Bezug von Theaterbillet» und erschweren diesen sogar insoweit, als die Verthei- lunz der für jede Vorstellung verkäuflichen Billet» auf mehrere Verkaufsstellen den Billetsuchenden den vortheil unbeschränkterer Auswahl entzieht, den dieselben haben würden, fall» sämmtliche Billet« an einem Orte, der Theatercaffe. zu er« langen wären. Wenn der jetzige Kläger m der Bl... zu lesenden sn den Ruth der Stadt Leipzig gerichteten Beschwerdeschrist den Billethandel al« ein der öffentlichen Wohlfahrt förderliche« Unter« ^men um deswillen bezeichnen will, »eil die Vermittelung de» Händler« die einzelnen Billet- käufer der zeitraubenden und lästigen Bemühun gen überhebe, welche nach den neuerding« von der Theater direction veranstalteten Einrich tuugen derzeit mit der unmittelbaren Billetent nähme an der Theatercaffe verknüpft sein, so übersieht er dabei, daß gerade die hier fraglichen Einrichtungen von der Direction notorisch nur zu dem vehuse. um dem Billethand«l einiger maßen zu steuern, getroffen, durch diesen erst hervorgerusen worden sin», mithin nicht für berechtigende Anlässe zu demselben auSgegeben werden dürfe». Da« Vorhandensein einer Be nochtheiligung der Theaterbesucher durch den Billet Zwischenhandel hat bereit« in der Bl.. an- gezogenrn Verordnung der königl. KleiSdirection am 29. Mai 1873 Anerkennung gesunden. Dem Theaterdirector ist danach verstauet worden, zum Schutz« der für eignen oder fremden Bedarf sich versorgenden Billetkäufer Beschränkungen in der Verabfolgung von Billet« an solche Personen eintreten zu lasten, welche gewerbmäßig Billet« zum Wiederverkauf, nicht für den eigurn Bedarf anzukuufen pflegen. Jene Benachtheiligung ver Theaterbesucher bleibt aber — »nd darauf kommt.e« im vorliegenden Falle hauptsächlich au — nicht ohne Rückwirkung auf die Jntertssin de« Theaterunternehmers. Die für Litztern au- dem öffentlichen Billeihandel hervorgehenden Ber- mögenSbeschävigungen sind von dem Beklaqten Bl.. erschöpfend dargelegt worden. Die Möglichkeil solcher Schädigungen ist ohne Weitere« klar, wird zudem von dem Kläger selbst Bl... nicht bestritten Hiernach erscheint e« al» eine selbslverstänvliche, auch ohne ausdrückliche Beredung wirksame Be dingung de« Vertrage«, den der Billelkäuier m t dem Theatrrunternrhmer abschließt, daß Erster« sich der erkauften BilletS allein zu dem Z necke, zu welchem selbige «worben worden, bediene, dagegen aller sonstigen, den Theaterunternehmer beeinträchtigenden Verfügungen über die Billet« enthalte. Der Zweck Le» Vertrag« besteht aus Seiten Käufers au-schlikßlich darin, ihm den Genuß einer Theatervorstellung zu verschaffen und wenn auch da» von dem Billetkäufer erlang« e BertragSrrcht der Uebertragung aus Dritte fähig, >m Zweifel daher der Käufer befugt ist. da» Billet zu veräußern und damit sein Vertrag» recht einem Andern abzutreteo, so darf die« doch immerhin nicht zum Schaden de« Theaterunter nrbmer«. also nicht im Wege gewerbmäßigen, zu meist mit einer nur dem Billetkäufer zu Statten kommenden Pr«iSsteigerungverbundene» Au«bieten» und Verhandeln« geschehen. Eine so gestalte«, Verfügung tritt in Widerspruch mit dem Ver tragszweck nnd de« dnrch letzteren begrenzten Ber- tragStuhalt — Theaterbillet« sind nicht ein Gegen- stand, den der Theatrrunternehmer wie eine Handel« «aare in den Verkehr bringen und gebracht wissen will. Da« im Vorstehenden Gesagt« gilt ebenjowoll von dem Erwerber eine« Billet« für eine einzelne Theatervorstellung al« von dem Abonnenten ein«« Iheaterplatze«. Denn einleuchtend «acht'e- hierbei allenthalben keinen Unterschied, ob der Vertrag mit de» Theatorunteruehmer über eine bestimmte Aufführung oder über da« um einen ermäßigten Preis erlangt« Recht auf Benutzung eine« Theatei- platze« für eine gewisse Mehrzahl ihrem Segen- stände nach unbestimmter Aufführungen eivge- gangen wird. Vom Vertrage d«S Abonnenten gilt e« um so zweifelloser, al« der Theaterunter rehmer der Vertragstreue de» Abonnenten gerade darin vertrauen darf, daß derselbe nicht mit ihm beim Vertriebe der Theaterbillet« in eine (dnrch den billiger« Preis der Abonnementbillet« er leichterte) Loncurrenz treten werde. D'e Zulässigkett de- Theaterbillethandrl« zu rechtfertigen, berust sich der Kläger Vl.. auf die Bestimmung unter Nr. 9 der Abonnemevtk- drdlngungen, welch« dahin lautet:
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