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Dresdner Nachrichten : 21.11.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-11-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-189711210
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-18971121
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-18971121
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Unvollständig: S. 21-22 fehlen.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1897
- Monat1897-11
- Tag1897-11-21
- Monat1897-11
- Jahr1897
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 21.11.1897
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, malimeftrllkn v. liackm. Lvnnizw» nu> > v U-'/s Mr Mitt-aS. An»«tge»t«rif. vrundtiUe ra.sSiftenI ti,«,a,n amt«r Privat „ L>.:DM>rl»Mk-»>nl gvaeiandt! «v M. itzri »>->,» odrr nach ArsNaaen ^nilin>nachnchrrn-c>, »«SwW«« »mml«e nur »arn Borau4d«»ak>I»n,. «klkablStterwerb.m wPi drrrckmkN Die DreSdne^ Mchnch l e^n ^er s ckr m eo arienstr,». «Üen v. Born, 42. Jahrgang. Tclegr.-Adresse: lkachttchlen,Dresden. Varl klaul LL VS »II»tn»»»« NS V«rk»uf»1vcLl seiet: vrezäser <ü>»«iEner-kilbnIi r«a»pe«>I»»r: „„,»«»^1. i>,.» 1»I«e',-^<Ir««i»! Lwt II, «e. ritt» «mpS-VIt N>rs OK«°p»-^I>ro«ä°u wtt L. 8. 8t»»tspret, »»»«oeeiobireten Vlinnipsxner, <rlII^Utn>tia«n Lr»»tr Nir fr»iuS»i»ck» kavrtkat» kiataal). «I«I> rotd» IU»m»aii«!>Lw>«r uack vnreanlor Uow»a>ul, «>»a»I»e»» d»i N»rro 8. L, pdiiipp, <u> cksr Urss/Urod« 2, anS I>«i 8«r.n rVai» L NnnIlS, kaklns^trinisn 17. Vr«8«l«n, 8vvntr«««« 5», I L>^N,,»^«I,»t«IIs; RIL7. l. Lvnooeei»-L»pe4ltlo» tli, «sllo 2oitLor«U II. k»Uet-VerL«uf kür äio Orostlvsr l'tiSLtar. III. kkfekteo-ILontrolle avtsr 0»rkuzUo. IV. ILoNektlo» 4er 8Led«i. I^nässlottsrte. Vn4»lHHVLtz5tzH»F»N l.sg8p tlveilssilis!' llklltrell81'°°ssllgll8ell.s!sllsllt8!'klir«lg-.!108sn L UR,LL«fe»»L V4Ü. zjjgn mvll8l'N8li ^8» Mlä?sims--llslitst8n ru dl!!!g8t8I> «r.323. K-Ml: ^«I>U8 8«'Ii:i«IIi,'Ii 8»s 1ö, xart. «. I. Lt. keleiiklltWKji- AxeiiütLlltie tür 6s«. elelttr, I-ietlt, Petroleum. Xsr/.eo. »»«kliiilM» p-rselivl L KivkilMvr sl'6!88ll. 8vt>vk«L«1r»«8« LS. Entschädigung unschuldig Verurtheilter. . Vorlagen, Hellerhos, Gerichlsverhandlungen. hten, Todtensonntag, Landtags« l Muthmaßliche Witterung: xmll Franzos. Lotterieliste. ! Feucht, kühl. Lonutag» 21. November 1897. Wr dm Mml Jezemkr werden Bestellungen auf die „Dresdner Nach richten" für Dresden bei Unterzeichneter Geschäfts stelle Marienstr. 38 und bei unseren Neben-Annahme- stellen zu SO Pfennigen, für auswärts bei den Kaiserlichen Postanstalten im Deutschen Reichsgebiete zu 92 Pfennigen, in Oesterreich-Ungarn bei den K. K. Postämtern zu 85 Kreuzern angenommen. Stschasls-clle der „vresdner Aachrichten". Politische». Der BundeSrath bat dem Entwurf eines Gesetzes über die im Wege deS Wiederaufnahmeverfahrens freigesprochenen Personen zugestimmt: diese Meldung umschreibt die Umrisse des Wracks, das aus dem Schiffbruch der ehemaligen Justiznovelle übrig geblieben ist. Die gedachte Justiznovelle, die dem Reichstage Anfang 1895 zuging, aber infolge einer endlosen, ganz unglaublich verschleppten Kommissionsberathung erst nach mehr als Jahresfrist zur Berathung und Belchlußfassnng im Plenum gelangte und dort lautlos in der Versenkung des reichstäglichen Papierkorbs ver schwand, hatte sich die gleichzeitige Regelung einer ganzen Anzahl von juristischen Fragen zum Ziel gesetzt. Die EnlichSvigung unschuldig Verurtheilter bildete den Krhstalliiativnspunkt der Vorlage, um den sich die Einführung der Berufung gegen erst instanzliche Urtheile der Strafkammern, die Ersetzung des VoreideS durch den Nachetd, die Abkürzung des Verfahrens im Falle der Ergreifung aus frischer That und die Beschränkung der Zuständigkeit der Schwurgerichte als wesentliche sonstige Neu einrichtungen gruppirten. Alle die genannten mit Hineingerogenen Punkte entfesselten einen solchen Widerstreit derMeinungen, theils aus Grund von parteipolitischen Bedenklichkeiten, rhcilS infolge juristi scher Schwierigkeiten, daß der sich austhürmende kritische Wust den ganzen Entwurf erdrückte und auch der geplanten Entschädigung unschuldig Verurtheilter, trotzdem diese aus allen Seiten ungetheiltc Zustimmung fand, vorläufig den Garaus machte. Die bei jener Gelegenheit gewonnenen Erfahrungen sind an maßgebender Stelle bei der Einbringung des jetzigen Entwurfs gewürdigt worden. Die neue Vorlage erscheint ganz ohne Arabesken und hält sich streng an den einen Hauptzweck, der ausnahmslos von allen Parteien alS eine kulturelle Forderung ersten Ranges anerkannt wird: die pekuniäre Entschädigung solcher Personen, die durch irrthümlichen Gebrauch der staatlichen Strafgewalt benachtheiligt worden sind. Die Thatsache selbst, daß die Regierung dem dringlichen Charakter der in Rede stehenden Reform so volle Gerechtigkeit widerfahren läßt, um auch durch den mißglückten Versuch des Vorjahres sich nicht von einer alsbaldigen erneuten Initiative abschrecken zu lassen, verdient ungrthcilte Anerkennung. Eine andere Frage aber ist, ob die Art, wie die diesmalige Regierungs vorlage den Gegenstand regeln will, auf allgemeine Billigung Anspruch machen darf. Schon die für die Vorlage gewählte offizielle Bezeichnung als ..Gesetzentwurf über die im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens freigesprochenen Personen" deutet auf die enge Begrenzung, innerhalb derm sich der Entschädigungs anspruch wiederum bewegen soll. AuS der Begründung geht hervor, daß der Ausdruck .freigesprochrn" in diesem Zusammenhang im strengsten Sinne aufzufasscn ist. Es sollen nämlich nur die jenigen Freigeiprochenen entschädigungsberechtigt sein, deren Unschuld durch da» Wiederaufnahmeverfahren klar zu Tage getreten ist. während solche Fretgesprochene, für die da» Wieder aufnahmeverfahren lediglich die Unzulänglichkeit der Schuldbeweisr ergeben hat, keinen Ersatzanspruch gegen den Staat erwerben. Bezüglich der Höhr des zu leistenden Ersätze» wird bestimmt, daß nur der wirkliche Vrrmögensschaden in Frage kommt, den der im Wiederaufnahmeverfahren Frelgesprochene durch die Straf vollstreckung erlitten hat. Dagegen sollen die grsammten wirtb- schastlichen Nachtheile, die für den Geschädigten aus seiner durch die Haft bedingten Erwerb-Verhinderung entsprungen sind, un berücksichtigt bleiben. Der Entschädigungsanspruch soll ferner ganz wegfallen, wenn der Frelgesprochene die frühere Verurtheilnng vorsätzlich herbeigelührt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Insoweit steht die Vorlage im Großen und Ganzen aus dem Boden de» ersten Entwurfs. Al» wesentliche Neuerung entpuppt sich dagegen die Bestimmung, daß die Anerkennung des Entschädigungsanspruchs nicht, wie seiner Zeit geplant war, von der Landesiustizverwaltung, sondern von dem erkennende« Gerichts Hof« selbst zu erfolgen hat. Die zuletzt gedachte Vorschrift ist ein zweifelloser Fortschritt zum Besseren. Für eine Verweisung des unschuldig Veroriheilten auf den Verwaltungsweg hätte eS ein« besonderen Vorlage eigentlich überhaupt nicht bedurft. Im Allgemeinen pflegt schon jrtzl auf dem Gnadenwege eine administrative Entschädigung an unschuldig Berurthrttte gewährt zu werden Der springend« Punkt ist aber, daß der vom Staate in so schwerer Weise Beeinträchtigte nicht um sein gutes Recht betteln zu gehm braucht, sondern daß er einen gesicherten Anspruch erhält, den er gegebenen Falls mit der Klagschrifl in der Hand vor den ordenilichen Gerichten gegen den Fiskus verfolgen kann. Ein solches Recht schafft die Vorlage für den Freigesprochenen, indem sie die Enlschädigungsforderung durch Richterspruch feststcllen läßt. Dadurch wird zugleich der Gesahr dorgebeugk, daß bet der Entscheidung über die Höhe der Summe die allein ausschlaggebenden Gesichtspunkte der Gerechtig keit und Billigkeit vor fiskalischen Rücksichten in den Hintergrund treten könnten. Weniger Beifall dürfte die qualitative Unterscheidung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen finden. Sie verstößt gegen den Grundsatz, daß der Staat die Schuld eines Delinauemen, nicht der Delinquent seine Unschuld zu beweisen bat. Außerdem ist es sehr wohl möglich, daß ein thatsächltch vollkommen Schuldloser doch infolge irgend welcher unglücklicher Umstände nicht in der Lage ist, den vollen »Ünscbuldsbeweis" zu erbringen. Die Begründung verhehlt sich auch selbst die Schwäche ihrer Argumentation in dieser Beziehung nicht. Sic siebt vielmehr die Berechtigung der dahingehenden Bedenken zu, daß künftig durch die Entscheidung des Gerichts zwei besondere Klassen von Frei gesprochenen geschaffen würden, die eine von tadelloser Reinheit, die andere mir dem Makel des nicht znerkannten Entschädigungs anspruchs behaftet. Dem bezeichneten Uebelstand glaubt die Vor lage dadurch im Wesentlichen abhelfen zu könne», daß sie die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch einem besonderen, von dem Wirderairsnahmeprozeß getrennten Verfahren überant wortet und die Mittheilung des Ergebnisses dieses Bcriahrens an den Freigesprochenen nicht in öffentlicher Sitzung, sondern inner vier Augen erfolgen läßt. Das mag gut gemeint sein, dürste aber in Wirklichkeit wenig Helsen; denn nn praktische» Leben werden die guten Freunde und getreuen Nachbarn doch regelmäßig dahinter zu kommen wissen, wer eine Entschädigung zugcsprochen erhalten hat »nd wer nicht. Bemängelung findet ferner die Beschränkung der Entschädigung aus den direkten Vermögensschaden, den der zu Unrecht Verurihellte durch die Strafvollstreckung erlitten hat. Es kommt nur zu häufig vor, daß die indirekte Schädigung, die mit der unschuldig erfolgten Einkerkerung einer Person verbunden ist, ihre gesammte wtrthschastlichs Existenz ergreift, io daß der Frei- gesprochene sich schlechtweg vor das Nichts gestellt sieht. In solchem Falle würde die Gerechtigkeit erfordern, daß der Staat dem unschuldig Nerurlheilten über den »direkten Verlust" binans angemessene Mttcl zur Verfügung stellte, die es ihm ermöglichren, im wirihichasllichen Leben wieder festen Fuß zu fassen. Das gebietet sich nm io mehr, je strenger die Scheidunazwischen halb und ganz Freigesprochenen durchgesührt wird Wenn ein zu Unrecht Verurtheilter einmal uls ganz unzweifelhaft unschuldig erfunden worden ist, so hat der Staat auch die ebenso unzweisel- hafte Pflicht, ihn ganz und voll zu entschädigen. Auch der Aus schluß des Entschädigungsanspruchs bei »grober Fahrlässigkeit" des Verurtheillen findet Widerspruch von autoritativer Seit«. So fragt der Rrichsaerichtsraih Stenglein in der »Tisch. Jnristknzta.", was man sich bei dieser Bestimmung eigentlich denken toll Man könne doch unmöglich Denjenigen, der aus Unverstand oder dumpfer Verzweiflung über sei» unverschuldetes Schicksal ihm zu Gebote -siedende Vertheidigunasmlttel unbenutzt gelassen habe, wegen „Fahrlässigkeit" der Entschädigung verlustig gehen lassen. Bon den Ausstellungen im Einzelnen abgesehen, liegt die größte Schwäche er Vorlage jedenfalls in dem grundsätzlichen Mangel, daß die staatliche EntschädignngSpflicht nur aegcnüber den irrthümlich einer Strawast verfallenen, nicht aber für solche Personen statuirt wird, die unschuldig in eine unter Umständen kaum weniger einschneidende und verhängnißvolle Untersuchungs haft gerathen sind. Irgend ein stichhaltiger Grund zur Verweiger ung der Entschädigung in derartigen Fällen ist nicht anszufinden, vielmehr führt die Billigkeil ebenlowohl wie die strenge Begriffs bestimmung zu der Folgemng, daß eine unschuldig erlittene Haft unter alle» Umständen von der sie verhängenden Staatsgewalt in ihren wtrtbschaftltchen Nachtheilen für den Betroffenen zu entschä digen ist. Eine sächsische Autorität, der verstorbene Generalstaats- anwalt Dr. v. Schwarze, äußert sich über den rechtlichen Charakter schädiglinaspfiicht folgendermaßen: „Es handelt igungen, die durch Naturereignisse oder acht worden sind, bei denen selbst- . . llt für irgend einen Dritten nicht ent stehen kann. Vielmehr sind hier Schädigungen in Frage, die durch menschliche Thätiakeit ohne Verschulden der Betheiliaten Herbeigesührt werden. Das Opfer, das der Betheiligte dem Gemeinwesen in Durchführung der dem letzteren obliegenden Ver pflichtung und im allgemeinen Interesse zu bringen verpflichtet war, soll von diesen! Gemeinwesen dem Miiallede desselben ersetzt werden." Hiernach effcheint rs ganz willkürlich und ungerecht fertigt, wenn die NntersuchungShast, mit der die Anllagebehörden ohnehin ziemlich leicht bet der Hand sind, aus dem Kreise der en Ersatzpflicht für irrlbümliche Justizmaßnahmen aus- cn wird. Da aber ein Sperling in der Hand allemal 1 alS eine Taube aus dem Dache, so würde der Reichstag der Gerechtigkeit einen schlechten Dienst erweisen, wollte er sich der RealelungSvoliage gegenüber auf den Standpunkt stellen: .Entweder Alles oder gar nichts!" Ist die Entschädigung un- ctnildtg Verurtheilter einmal Gesetz geworden, so wird voeau»- ichtlich dle Entschädigung »iffchnldig Verhafteter auch nicht mehr auf sich walten lassen. Der Reichstag tollte sich daher tn l Falle oemüht zsigen, Lik jetzige Vorlage möglichst rasch unter ^ brinl der fraglichen Entlchäbigum sich hier nicht um Entschädige andere Zufälligkeiten vernrsai verständlich eine Ersatzpflicht ongr «dem Dach und Jach zu bringen. Ken,«»«!»- «nd Herinvrech-Nert-lite vo n 20. November. * Paris. Die Kammer nahm am Schlüsse der Sitzung mit 4Ä) gegen 49 Stimmen soigende von DeSchanel eingebrachle und von der Negierung gebilligte Tagesordnung an: „In Erwägung, daß die Umbildung des individuellen Eigenthnms in Kollektiv- Eigenthnm der Ruin der Laiidwitthschast wäre »nd entschlossen, durch legislative Reformen, durch Entwickelung der Grunüiäve der Gciwssenichasten und Griell chaiten uns Gegenseitigkeit die Ver- theidigung veS nationalen Marktes und die Hernbminderung der Produktionskosten zu sichern, geht die Kammer zur Tagesordnung über." Präsident Faure beantragte die Anstellung einer Unter suchung über die landwirthschastliche Lage. Der Antrag wnrde von dem Ministerpräsidenten Meline ats unnütz bekämpft und mit 3-l8 gegen 152 Stimmen abgelehnt. Hieraus wurde dle Sitzung aus- gehoben. * Paris. Die Agence Havas ist ermächtigt, die Erklärungen und Aenßerungen. welche in den Privatnnteriedimgen mit Parla mentsmitgliedern seitens des Ministerpräsidenten bezw. des Kriegs- Ministers hinsichrlich der Drehfus-Angelegenheit gefallen sein sollen, als vollkommen unrichtig zn bezeichnen, mit dem Hinzu- fügen, daß keiner der beiden Minister eine Unterredung mit Parla mentsmitgliedern über diese Angelegenheit gehabt habe. Berlin. Nach einem eingetroffenen Telegramm des Chefs der Kreuzer-Division Kontre-Admrral v. Drederichs sind die iämmt- iichen Lager der chinesischen Truppen in Kiao-Tschau nach ent- spiechender Aufforderung an den Oberbefeh'shabrr und vollzogener Ausschiffung Ves Landungskorps Sr. Maiestät Schisse ohne Blut vergießen geräumt und von unserem Landungskorps besetzt worden Etwa IM chinesische Soldaten sind mit ihren Gewehren ab- gezonen, während die t4 dort ausgestellten Krupp schen Geschütze mit Munition vom Kontre-Admiral v. Liederichs beschlagnahm! worden sind. — Der Schaumburg-Lippesche Staatsminister uon Wegnrr», welcher vergangene Nacht gestorben ist. hat als Mit-! glied des Bundesraths noch vor Kurzem in Berlin persönlich dem BundeSrath den Protest seines Landesderrn betreffs der Erbfolge- Frage im Furstenthum Lippe überreicht, eine Angelegenheii. in, der übrigens, wie verlautet, vom Bundesrath nichts geschehen ist., Wie aus Detmold gemeldet wird, beschloß heute der dortige Land-, tag mit großer Mehrheit : Er trägt kein Bedenken bezüglich der! Erbfolge-Fähigkeit der gräflichen Söhne. Tie Herstellung dauern- dec Zustände ist eine Nothwendigkeit- Der Fürst Georg von, Schaumdurg-Lippe wird auigesordert, bis zum l Februar 1898 den Weg der gerichtlichen Entscheidung zu betreten. Falls eine Klage bis dahin nichi erfolgt, werde der Protest nicht weiter bc rucküchligt und die Thronsotge durch Landesgesetz geregelt Bi- dahin werde die Beratdung nber die Thronfolge-Vorlage zurück- gestellt. — Der Kolonialrath beschäftigte sich heute mit der Frage der Spirituoien-Einfuhr nach der Westküste von Afrika und des Branntweinkonjuiiis unter den Eingeborenen. An der Debatte betheitigten sich die anwesenden Landeshauptleute von Südwestasrika und Togo. Es wurden bei derselben die dem Kolonialrath von, der Kommission zurBelämvsung des afrikanischen Brannrweinhandels eingereichte» Anträge einer eingehenden Erörterung nnierzogen. -! In der Zeit vom 1. April bis Ende Oktober dS. Js sind im, Deutschen Reiche an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchs steuern, einschließlich der kreditieren Beträge, zur Anschreibung ge langt 444,593,906 M.. 802,109 M weniger als in dem gleichen Zeiträume des Boriahres. Bei den Zöllen gelangte eine Mehr-, ctnnahme von 1 Millionen, bei der Z,ickersteuer eine Minderein nahme von 7'/« Millionen zur Anichreivung. Die zur Reichskaffc gelangte Ist-Einnahme, abzüglich der AuSsiihrvergütung und Ver-i waltnngskosten, betrug der den Zöllen und Verbrauchssteuern in dem angegebenen Zeiträume 39v.854,3t5 M (44.204 weniger). Die Stempelsteuer hatte mit Ausnahme der Privallotlencu durchweg mehr Einnahmen. Die Mchreinnahmc bei der Post und Telegraphcnverwaltnng betrug ctrra 13 Millionen M — Der Ausschuß des Bundes der Landwinde trat heute im Reichstags- gebändc unter Vorsitz des Abgeordneten Plötz zu seiner reget mäßigen Sitzung zujammen. Ec beschäftigte sich mit dem Anträge auf zeitweiliges Verbot der Getreideeinfuhr, mit der Stellung nahme zu den bevorstehenden RcichstagSwahlen, zu der Vordere» ung der Handelsverträge und anderen schwebenden Fragen. Es ergab sich in allen Hauptfragen Uebereinstimmnna mit den Maß nahmen des Vorstandes und Einmüthtgkeit in der Stellung zu den Wahlen und zu den nächsten weiteren Ausgaben der Sitzung — Der General der Infanterie von Dolleben, Gouverneur von Mainz, erhielt das Großkreuz des Sächsischen Älbrechisordens mit dem goldnen Stern: Generalleutnant Freiherr v Meericheidt- Hulleffcm, Kommandeur der 14. Division, erhielt das Großkreuz. Ma>or Liman im Generalstabe dcS 11. Armeekorps das Offiziers kreuz desselben Ordens. Der König!. Sächs Kommerzienrath Ernst Man, Mitinhaber der Firma May u Edlich zu Plagwit. bei Leipzig, erbielt das Prädikat eines Hoflieferanten der Königin von Preußen. Berlin. In der Nachmittagssitzung am Sonnabend berieth der Koionialrath den vom Ausschuß sür die Strafrechtspflege der Eingeborenen ihm erstatteten Bericht. Hierauf wurde der Kownial- ralh auf den 1. Dezember vertagt, um bei der Wichtigkeit der Fragen verschiedenen auswärtigen Mitgliedern, die an einer längeren Anwesenheit in Berlin verhindert waren, die Thetlnahme an den weiteren Berathungen zu ermöglichen. Weimar. Gestern Nachmittag wurde auf dem Drüben- weae im Dorfe Sulza ein Fuhrwerk durch einen beladenen Bahn- meisterwagen überfahren. Durch Umsturz des Fuhrwerks sind zwei etwa 10jährige Knaben verletzt und einer geködtel worden. Köln. Das gegen den hiesigen Polizel-Kommissar, der eine junge Dame unter entehrender Beichntdigung verhaftet hatte, wegen AuSschreitnng tm Amt elngetcttete Disziplinarverfahren endete nach längerer Verhanvlnng und Vernehmung zahlreicher Zeugen mit AmlSentsetznng. Die Frau des Kommissars wurde infolgedessen irrsinnig M ünchen. Die Kammer der Reichsräthe nahm den Militär etat an. Dabei wurde die hohe Bedeutung der diesjährigen großen Manöver nicht nur sür die bahcrische Armee, der so ungetheilteü Lob zu Thetl wurde, sondern auch für daß gesammte Deutsche Reich betont, da die Ebenbürtigkeit der bayerischen und preußischen Armee von dem In- und Auslande konstatirt worden sei. Der Krlegsmintsl« dankte für die Anerkennung, die er Angesichts der Besprechung, welche die Manöver in der Abgeordnetenkammer fanden, um so freudiger empfinde. Die Resolution auf Herab minderung der Offiziers-Peiisiontrungcn wurde von der Kammer einstimmig abgelehitt. Wien. Graf Goluchowski erösstiete sein Exposä Im aus wärtigen Ausschuß der ungarischen Delegation mit einem allge meinen Rückblick seit dem Auftauchen der kretischen Frage. Oester reich-Ungarn habe die Jnttiative zum Vorschlag der Blockade behufs Jiolirnng der Insel ergriffen, der bei dem Widerstande Englands aber fallen gelassen werden mußte. Später wurde zwar wieder darauf zurückgegriffeii. leider nicht im rechten Augenblick. Zur Hinlanhaitnna weiterer Kombinationen auf oer Balkanhalb- mfel hätten alle Mächte in höchst loyaler Weise das Ihre beige- trägen. Der d.rttfchr Vorschlag, die griechischen Häsen zu blockireu, uni Griechenland zum Verzicht auf sein selbstmörderisches Unter- nebmen zu nöthlgen, sei von Oesterreich-Ungarn und andere« S 'L » s. .. s L - i -.
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